• 27.08.2012, 21:00:34
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"Der offene Vollzug im Visier" von Cornelia Ritzer, Tiroler Tageszeitung

Dass auch Sexualstraftäter um eine Fußfessel ansuchen können, ist richtig.

Utl.: Dass auch Sexualstraftäter um eine Fußfessel ansuchen können,
ist richtig.=

Innsbruck (OTS) - "Sensible Fälle wie jener des verurteilten
Vergewaltigers in Salzburg zeigen jedoch, dass die Maßnahme vor
allem zum Schutz der Opfer überarbeitet gehört."

Seit Einführung der elektronischen Fußfessel im September 2010
können Straftäter eine Haftstrafe zu Hause absitzen. Die Regeln sind
streng, jeder Fall wird genauestens geprüft: Die Häftlinge dürfen
sich nur am Arbeitsplatz und in der Wohnung aufhalten, der
Tages-ablauf ist minutengenau geregelt. Das ist von Freiheit weit
entfernt, auch wenn das Abbüßen einer Freiheitsstrafe außerhalb von
Gefängnismauern mit Freiheiten verbunden ist: Die Wege von und zur
Arbeit sind zeitlich großzügig bemessen, auch Einkäufe und
Arztbesuche sind erlaubt, die Nächte können mit Familie statt
Fremden geteilt werden. Unter digitaler Beobachtung, aber trotzdem
innerhalb der Gesellschaft.
Und genau hier zeigt sich eine Schwachstelle des elektronisch
überwachten Strafvollzugs. Denn was die Resozialisierung erleichtern
und das Rückfallrisiko mindern soll, offenbart im Falle von
Sexualstraftätern eine irritierende Unschärfe. Das Modell Fußfessel
ermöglicht, dass ein Peiniger seinem Opfer auf der Straße
gegenübersteht. So erging es einer Steirerin, die als Elfjährige
missbraucht wurde. Auch der Fall in Salzburg, wo der verurteilte
Vergewaltiger gegenüber seiner 15-jährigen Pflegetochter keine Reue
zeigt und trotzdem statt Haft eine Fußfessel bekommen sollte, sorgt
für Aufregung. Diese führte dazu, dass der Verwaltungsgerichtshof
die Entscheidung nochmals prüft. Bis dahin ist der 51-Jährige auf
freiem Fuß.
Bereits im Herbst des Vorjahres beschäftigte der Fall eines Mannes,
der seine kleine Tochter missbrauchte und einen Teil der Strafe im
elektronischen Hausarrest abbüßen durfte, das Parlament. Das
Justizministerium ließ prüfen, ob Sexualstraftäter von diesem
Vollzug ausgeschlossen werden können. Der in der Verfassung
verankerte Gleichheitsgrundsatz macht das aber unmöglich, ein
Ausschluss wäre verfassungswidrig. Ja, es ist wichtig, dass in einem
Rechtsstaat Gesetze eingehalten werden. Und zugegeben, es sind
wenige Fälle, die derart sensibel sind. Zurzeit befinden sich vier
Sexualstraftäter im offenen Vollzug, nur knapp zwei Prozent aller im
überwachten Hausarrest. Doch die durch die jüngsten Fälle
entstandene Optik eines milden Strafvollzugs für Sexualstraftäter
ist verheerend. Nun wird das Modell evaluiert. Im Idealfall nicht
nur, um künftige Empörungen zu verhindern, sondern vor allem um
Opfern Schutz zu garantieren. Und sie durch Mitsprache bei der
Entscheidung zwischen Hausarrest und Gefängnis zu stärken.

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