- 29.06.2012, 09:37:25
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PIP-Brustimplantate - 70 Österreicherinnen fordern von der Allianz Versicherung in Paris rund 700.000 Euro Schadenersatz
Gestern wurden - mit Hilfe des VKI - von der Anwaltskanzlei DIZIER & BOURAYNE die ersten drei Musterklagen vor dem Landesgericht in Paris zugestellt
Wien (OTS/VKI) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) in
Wien hat - im Auftrag des österreichischen
Konsumentenschutzministeriums - 70 Fälle von Frauen gesammelt, die
sich durch fehlerhafte Brustimplantate der französischen Firma PIP
geschädigt sehen. Sei es, dass die Implantate undicht waren und
ausgetauscht werden mussten, sei es, dass der jeweilige Operateur
wegen der Produktgefahren zu einem raschen Austausch rät. In jedem
Fall haben die Frauen in Durchschnitt einen Schaden in Höhe von
jeweils rund 10.000 Euro erlitten. Der VKI verlangt nun von der
französischen Haftpflichtversicherung der Firma PIP, der Allianz
Versicherung in Paris, den Ausgleich dieser Schäden. Gestern wurden
in Paris - mit Unterstützung des VKI - von Mag. Sigrid PREISSL von
der Anwaltskanzlei DIZIER & BOURAYNE drei Musterklagen gegen die
Allianz Versicherung vor dem Landesgericht ("Tribunal de Grande
Instance") in Paris zugestellt.
In den nächsten Tagen werden sich alle 70 Geschädigte den
anhängigen Strafverfahren gegen PIP und seine leitenden Mitarbeiter
anschließen.
Der Hersteller von Brustimplantaten PIP verwendete für seine
Implantate offenbar billiges Industriesilikon. Die Folgen für
tausende Frauen in der ganzen Welt sind zum einen platzende
Implantate und Entzündungen, die einen raschen Austausch erfordern,
zum anderen warnen viele amtliche Stellen auch vor möglichen
Folgeschäden. Daher raten Operateure auch ohne akute Beschwerden zum
raschen Austausch.
Die betroffenen Frauen müssen also weitere Operationskosten,
weitere Schmerzen und auch Ängste vor Folgeschäden in Kauf nehmen.
Diese Schäden aus einem fehlerhaften Produkt könnten sie gegen den
Hersteller geltend machen. Doch PIP ist insolvent und ein Ersatz
daher höchst unwahrscheinlich. Gegen PIP und leitende Mitarbeiter
sind des weiteren Strafverfahren in Frankreich anhängig.
PIP hatte - von 2005-2010 - die Allianz Versicherung als
Haftpflichtversicherer. Gegen diesen haben die Frauen - nach
französischem Recht - einen direkt klagbaren Anspruch. Die
Versicherung erhebt allerdings einige sehr generelle Einwendungen:
Wenn überhaupt, seien nur französische Betroffene vom
Versicherungsschutz gedeckt, man sei selbst getäuscht worden und
letztlich deshalb nicht zur Leistung verpflichtet.
"Wir wollen diese Rechtsfragen exemplarisch vor den französischen
Gerichten klären", sagt Mag. Sigrid Preissl, die französische
Anwältin der geschädigten Frauen und des VKI. "Gleichzeitig werden
wir die Allianz Versicherung auffordern, in den weiteren Fällen
außergerichtlich auf den Einwand der Verjährung der Ansprüche zu
verzichten, damit die Musterurteile in der Folge allen Geschädigten
zu Gute kommen", sagt Mag. Preissl.
Diese Vorgangsweise wird notwendig, weil eine gemeinsame Klage
aller Geschädigten in Form der "Sammelklage nach österreichischem
Recht" (durch Abtretung der Ansprüche an den VKI und gemeinsame Klage
bei einem österreichischen Gericht) bei grenzüberschreitenden Fällen
im Lichte der Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) zum
Verbrauchergerichtsstand (Artikel 15 Brüssel I Verordnung) nicht
möglich ist. Die Abtretung der Ansprüche an den Verband vernichtet
den Vorteil des Verbrauchergerichtsstandes (= Klage im Land des
Verbrauchers).
"Die Europäische Kommission weiß seit Jahren um diese Problematik,
bis heute wurde nichts unternommen, grenzüberschreitende Sammelklagen
möglich zu machen", ärgert sich Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches
Recht im VKI. "Daher ist der VKI gezwungen, nun erstmals
Musterprozesse außerhalb Österreichs zu unterstützen, um die Rechte
österreichischer Geschädigter durchzusetzen", betont Kolba.
"In der Sache selbst hat uns die Entscheidung des Handelsgerichtes
von Toulon im Rechtsstreit zwischen Allianz und PIP vom 14.6.2012 den
Rücken gestärkt", ergänzt die deutsche Rechtsanwältin Sabine
Hochmuth, die beim VKI die Fälle betreut. Der Versicherungsvertrag
wurde darin als wirksam angesehen. "Zur Frage des territorialen
Wirkungsbereiches der Polizze wird es darauf ankommen, wo die Schäden
eingetreten sind. Wir gehen davon aus, das die erste Ursache für die
Schäden durch die Herstellung und das Inverkehrbringen der
Brustimplantate in Frankreich gesetzt wurde und daher die Allianz
auch für die Schäden von Frauen verantwortlich ist, die ihren
Wohnsitz nicht in Frankreich haben", ergänzt Hochmuth.
Rückfragehinweis:
Verein für Konsumenteninformation
Dr. Peter Kolba, Leiter Bereich Recht
Tel.: 01 / 58877 - 320
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