• 24.05.2012, 09:19:12
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VKI: Vermittlungsprovisionen bei Blue Vest Equity - Rücktritt möglich

Gericht vermisst Information über Rücktrittsrecht und untersagt diese Vorgangsweise

Wien (OTS/VKI) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI)
unterstützt - im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - eine
Reihe von Konsumenten, die nach Kündigung oder Rückkauf von
Lebensversicherungen vom Versicherungsmakler Blue Vest Equity mit
Forderungen auf Zahlung hoher Provisionen in Anspruch genommen
werden. In diesem Zusammenhang war nun eine Verbandsklage des VKI
gegen Blue Vest Equity erfolgreich.

Das Landesgericht Linz stellt fest, dass die
Provisionsvereinbarungen in den AGB des Maklers dem
Verbraucherkreditgesetz (VKrG) unterliegen und daher über das
Rücktrittsrecht nach § 12 VKrG zu informieren sei. Da dies aber nicht
erfolgte, haben die betroffenen Kunden immer noch das Recht, von der
Provisionsvereinbarung zurückzutreten.

Der Versicherungsmakler Blue Vest Equity Finanzmanagement GmbH
(Blue Vest) mit Sitz in Linz vermittelt Kunden u.a. fondsgebundene
Lebensversicherungen einer Versicherung aus Luxemburg in Form
sogenannter "Netto-Polizzen". Das bedeutet, dass die Provision für
den Vermittler nicht, wie bei der "Brutto-Polizze", vom Versicherer
aus der Prämie des Kunden an den Vermittler fließt, sondern zwischen
dem Kunden und dem Vermittler direkt vereinbart und bezahlt wird.

Die Konsequenz: Während der Kunde bei der Stornierung der
üblicheren "Brutto-Polizze" dem Versicherer nur die - auf fünf Jahre
verteilte - anteilige Provision ersetzen muss (Kündigung nach 2
Jahren = 2/5 der Gesamtprovision), gilt diese Regelung bei der
"Netto-Polizze" nicht. Der Vermittler kann also die Zahlung der
Gesamtprovision vereinbaren und verlangen. Auf diesen deutlichen
Nachteil bei "Netto-Polizzen" muss der Kunde deutlich hingewiesen
werden.

In einer Reihe von Anlassfällen sind Musterprozesse zur Frage im
Gang, ob über diesen Nachteil ausreichend aufgeklärt wurde. Falls
nein, dann entfällt der gesamte Provisionsanspruch des Maklers. So
hat etwa das Bezirksgericht Leopoldstadt unlängst in einem
Musterprozess des VKI entschieden.

Der VKI ging gegen diese Methoden aber auch mit einer
Verbandsklage vor. Das LG Linz hat entschieden: Da im Rahmen der
Provisionsvereinbarungen seitens des Maklers ein entgeltlicher
Zahlungsaufschub gewährt wird, fallen diese Vereinbarungen unter das
Verbraucherkreditgesetz (VKrG). Nach § 12 VKrG kann der Konsument
binnen 14 Tagen von einer Kreditvereinbarung zurücktreten. Mangels
Aufklärung darüber, besteht dieses Rücktrittsrecht aber sogar heute
noch. Blue Vest darf daher den Rücktritt - so das Gericht - nicht
verweigern.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig.

Wer also die vermittelte Lebensversicherung kündigt oder
prämienfrei stellt kann auch durch einen Rücktritt von der
Provisionsvereinbarung mit Blue Vest diese hohen
Provisionsforderungen verhindern. Dies gilt für all jene Verträge,
die seit Inkrafttreten des VKrG am 11.6.2010 abgeschlossen wurden und
bei denen eine Kreditierung der Provision erfolgt ist. Eine
Kreditierung dürfte bis Mitte November 2011 erfolgt sein. In diesem
Zeitfenster bestand somit die Verpflichtung zur Belehrung über das
Rücktrittsrecht und diese wurde von Blue Vest nicht eingehalten. Die
Folge: Die Kunden können heute noch den Rücktritt erklären.

Der VKI geht davon aus, dass im Fall des Rücktrittes von der
Provisionsvereinbarung diese wegfällt und daher zum einen keine
weitere Provision zu zahlen ist bzw. bereits bezahlte Raten auf die
Provision zurückgefordert werden können.

"Die Gerichte korrigieren so die Auswüchse des Vermittelns von
Netto-Polizzen, ohne über die Folgen bei der Provision zu
informieren", sagt Ass. Jur. Sabine Hochmuth, zuständige Juristin im
Bereich Recht des VKI.

Der Gesetzgeber hat im Übrigen auch reagiert und auch für
"Netto-Polizzen" eine Regelung in Aussicht genommen, wie sie in § 176
Versicherungsvertragsgesetz für "Brutto-Polizzen" bereits gilt: Der
Kunde soll bei der Stornierung der Versicherung dem Vermittler nur
die - auf fünf Jahre verteilte - anteilige Provision ersetzen müssen
(Kündigung nach 2 Jahren = 2/5 der Gesamtprovision).

Nähere Informationen sind auf www.verbraucherrecht.at zu finden.

Rückfragehinweis:
Verein für Konsumenteninformation
Ass.jur. Sabine Hochmuth, Juristin Bereich Recht
Tel.: 01 / 58877 - 320

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