- 10.05.2012, 09:17:41
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VKI: SPAR-Stickersammelbuch-Kaufaufforderung ist verbotene Kinderwerbung
Oberlandesgericht Linz bestätigt Unterlassungsurteil gegen SPAR
Wien (OTS/VKI) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat
SPAR wegen seiner Werbung für das Stickersammelbuch "Wüsten und
Steppen" ("Hol dir hier das Buch dazu") auf Unterlassung geklagt.
Diese Werbeaussagen richten sich direkt an Volksschulkinder und
stellen eine unzulässige direkte Kaufaufforderung und damit verbotene
aggressive Werbung dar. Das Oberlandesgericht (OLG) Linz hat ein
entsprechendes Unterlassungsurteil des Landesgerichtes Salzburg
bestätigt und eine ordentliche Revision nicht zugelassen.
"Die Entdeckungsreise zu den Wüsten und Steppen beginnt! Hol Dir
das Buch dazu" lautete die Überschrift und darunter war zu lesen
"Stickersammelbuch zum Sensationspreis Euro 1,99". Dazu die
Zeichentrickfigur Garfield, der neben einer mit Stickern gefüllten
Schatztruhe inmitten einer Wüstenlandschaft lehnte. 2.500 solcher
Plakate wurden in 1.400 Standorten der SPAR Filialen aufgestellt. Und
weiters Flugblätter an alle Haushalte mit der Aufforderung: "So wird
dein Stickersammelbuch voll: Blaue Sticker-Briefchen um nur Euro 0,50
kaufen.". Eltern bekamen darüber hinaus bei jedem Einkauf ab 10 Euro
ein grünes Sticker-Briefchen gratis dazu.
Die EU-Richtlinie gegen Unlautere Geschäftspraktiken enthält eine
Liste von absolut verbotenen Werbemethoden. In Umsetzung der
Richtlinie ist gemäß Ziffer 28 des Anhanges zum Gesetz gegen
unlauteren Wettbewerb (UWG) eine direkte Aufforderung an Kinder in
der Werbung, die beworbenen Produkte zu kaufen oder ihre Eltern oder
andere Erwachsene zu überreden, die beworbenen Produkte für sie zu
kaufen, unter allen Umständen verboten.
SPAR wollte dem Gericht weismachen, dass sich diese Werbung an
Erwachsene - insbesondere an Lehrer, Pädagogen und Eltern - und nur
im "untergeordnetem Ausmaß" an Kinder richte.
Das OLG Linz urteilte nunmehr als Berufungsgericht, dass hier eine
aggressive und unlautere Geschäftspraxis vorliege, die zu unterlassen
sei. Die Firma SPAR spreche mit dieser Werbung vor allem Schulkinder,
jedenfalls aber unmündige Minderjährige an. Da eine direkt an Kinder
gerichtete Werbung jedenfalls geeignet sei, die Entscheidungs- oder
Verhaltensfreiheit des Marktteilnehmers in Bezug auf das Produkt
durch Belästigung, Nötigung oder durch unzulässige Beeinflussung
wesentlich zu beeinträchtigen und aggressiv sei, liege zudem ein
Verstoß gegen § 1a Abs 1 UWG vor.
Die von der beklagten Firma SPAR verwendete Formulierung wertete
das OLG Linz als typisches Beispiel einer nach Ziffer 28 des Anhangs
zum UWG verbotenen Kaufaufforderung. Das Berufungsgericht folgte
zudem mit ausführlicher Begründung der Auffassung des Erstgerichtes,
nach der der Begriff "Kinder" im Sinne der Ziffer 28 des Anhangs zum
UWG Personen bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres erfasse.
"Dieses wohlbegründete Berufungsurteil des OLG Linz ist eines der
ersten zum Thema des Verbotes von Kinderwerbung in Österreich. Es
begründet sehr ausführlich, weshalb hier Kinder und nicht Erwachsene
die Zielgruppe der Kaufaufforderung sind. Damit wird ein wichtiges
neues Kapitel für den Konsumentenschutz in der Praxis eröffnet - der
Schutz der Kinder vor aggressiver Werbung", zeigt sich Dr. Julia
Jungwirth, zuständige Juristin im VKI, über das Urteil erfreut. "Mit
diesem Urteil sollen aber nicht nur Kinder vor gezielten, aggressiven
Werbemaßnahmen geschützt werden, sondern auch Erwachsene, die
Kinderwünschen nachgeben, um einen innerfamiliären Konflikt zu
vermeiden."
Das Urteil ist nicht rechtskräftig; die ordentliche Revision wurde
nicht zugelassen.
Den Volltext des Urteils gibt es auf www.verbraucherrecht.at.
Rückfragehinweis:
Verein für Konsumenteninformation
Dr. Julia Jungwirth, Juristin Bereich Recht
Tel.: 01 / 58877 - 320
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