- 14.03.2012, 16:06:41
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Bodenabfertigung auf Flughäfen - beachten EU-Pläne soziale Dimension? EU-Ausschuss des Bundesrats diskutiert EU-Datenschutz
Wien (PK) - Massive Bedenken äußerten die Mitglieder des EU-
Ausschusses des Bundesrats in der heutigen Sitzung auch zum
vorliegenden Verordnungsvorschlag über Bodenabfertigungsdienste auf
Flughäfen der Union. In Österreich wäre in erster Linie der Flughafen
Wien Schwechat davon betroffen.
Die EU-Kommission will die Bodenabfertigung künftig im Rahmen einer
Verordnung regeln, da die derzeitige Richtlinie in den
Mitgliedstaaten zu unterschiedlichen Verfahren geführt hat. Mit dem
Instrument der Verordnung soll eine harmonisierte Vorgangsweise in
den einzelnen Ländern sichergestellt werden. Der Vorschlag enthält
auch Regelungen in Bezug auf die Aus- und Fortbildung sowie der
Übernahme von Personal und Qualitätskriterien für die Erbringer der
Bodenabfertigungsdienste selbst. Die national erteilten Zulassungen
sollen künftig gegenseitig anerkannt werden, erbringt der Flughafen
selbst Bodenabfertigungsdienste, hat er diese künftig in einer
gesonderten rechtlichen Einheit zu erbringen (das gilt für Flughäfen
mit zumindest 2 Millionen Passagieren oder 50.000t Fracht jährlich).
Das Ausschreibungsverfahren zur Auswahl der Dienstleister wird
detaillierter geregelt. Der Flughafen bekommt im Hinblick auf den
Einheitlichen Europäischen Luftraum Koordinierungsaufgaben mit dem
Ziel übertragen, eine optimale Abwicklung ohne Zeitverluste
gewährleisten zu können.
Österreich befürchtet, dass die vorgesehenen Liberalisierungsschritte
zum Nachteil der Qualität und auf Kosten der ArbeitnehmerInnen gehen,
was sich schlussendlich auch auf die Sicherheit des Luftverkehrs
selbst auswirken kann. Das BMVIT drängt daher darauf, dass die im
Vorschlag derzeit vorgesehenen Schutzmechanismen für
ArbeitnehmerInnen erhalten bleiben und darüber hinaus noch klarer
gefasst werden. Besonders kritisch wird in diesem Zusammenhang auch
der Punkt im Vorschlag gesehen. nach dem die Zahl der Dienstleister
im limitierten Bereich - das sind Vorfelddienste, Post- und
Frachtabfertigung, Betankungsdienste und Gepäckabfertigung - von
bisher zwei auf drei erhöht werden soll.
Die Bedenken wurden auch von der Arbeiterkammer bekräftigt. Die
Bestimmungen seien diametral zum Ziel eines sozialen Europas, sagte
die AK-Expertin. Je größer die Zahl der Anbieter sei, desto größer
werde der Druck auf die ArbeitnehmerInnen. Es seien daher
Dumpinglöhne zu befürchten sowie eine Qualitätsminderung der
angebotenen Leistung. Die Expertin forderte daher eine Harmonisierung
der sozialen Rahmenbedingungen. Im Verordnungsentwurf würden zwar
Vergabekriterien genannt, aber kein einziges Sozialkriterium,
bemerkte sie kritisch. Abgelehnt wurde von ihr auch die Tatsache,
dass es den Mitgliedstaaten frei stehen soll, die Rechte der
ArbeitnehmerInnen beim Betriebsübergang festzuschreiben und zu
schützen.
Dieser kritischen Sichtweise schloss sich Bundesrat Stefan Schennach
(S/W) an und wies auf die aktuellen Arbeitskämpfe im Bereich des
Flugverkehrs aufgrund der Liberalisierung hin. Der Vorschlag der AK-
Expertin, den Beruf eines geprüften Luftabfertigers einzurichten,
wurde von ihm ausdrücklich begrüßt. Das wäre ein Quantensprung, sagte
er. Auch Bundesrätin Ana Blatnik (S/K) unterstrich die Wichtigkeit
sozialer Vorschriften, wobei man seitens des Bundesministeriums für
Verkehr, Innovation und Technologie einräumte, man bemühe sich sehr
um Präzisierungen, erhalte aber kaum Unterstützung von anderen
Staaten.
Bundesrat und Ausschussvorsitzender Edgar Mayer (V/V) schlug vor, das
Flughafenpaket insgesamt zu diskutieren, besonders auch in Bezug auf
die Lärmbelästigung, weshalb der Bundesrat Stellungnahmen dazu von
den Bundesländern benötige. Die Vertreterin des Resorts informierte,
die Aufhebung der bisherigen Richtlinie sei deshalb nötig, weil man
Präzisierungen sowie eine Anpassung an neue Verhältnisse brauche. Die
EU will bei der Bekämpfung des Fluglärms ein harmonisiertes
Verfahren, man wolle den Fluglärm an der Quelle bekämpfen, wobei
Betriebsbeschränkungen die kostengünstigste Variante seien. Die
Bewertungsmethode soll sich ihr zufolge nach internationalen
Standards richten. Bundesrätin Elisabeth Kerschbaum (G/N) wies in
diesem Zusammenhang auf die Stellungnahme des Deutschen Bundesrats
zum Thema Fluglärm hin.
Datenschutz soll innerhalb der EU vollständig harmonisiert werden
Um die sensible Frage des Datenschutzes innerhalb der Union ging es
bei den beiden letzten Tagesordnungspunkten des heutigen EU-
Ausschusses des Bundesrats. Die derzeitige Regelung stammt aus dem
Jahr 1995, seither haben sich die Rahmenbedingungen geändert, weshalb
eine Modernisierung dringend geboten erscheint.
Die EU plant, den Bereich vollständig zu harmonisieren, da die
Umsetzungsstandards und die Rechtsprechung in den Mitgliedstaaten
sehr unterschiedlich gestaltet ist. Deshalb soll die derzeitige
Datenschutzrichtlinie durch eine Datenschutz-Grundverordnung ersetzt
werden. Für den Bereich Justiz und Inneres hat die Kommission
zeitgleich einen Vorschlag für eine Richtlinie "zum Schutz
natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten
durch die zuständigen Behörden zum Zweck der Verhütung, Aufdeckung,
Untersuchung oder Verfolgung von Straftaten oder der
Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr" vorgelegt, welche
statt des jetzt gültigen Rahmenbeschlusses in Kraft treten soll.
Die Notwendigkeit, auf diesem Gebiet an die Entwicklung
anzuschließen, wurde von allen anerkannt, das Vorhaben der EU wurde
von den BundesrätInnen grundsätzlich positiv gesehen.
Seitens der Arbeiterkammer wurde jedoch zu einigen Detailbestimmungen
Kritik geäußert. Als positiv bewerteten es die ExpertInnen, dass die
ausdrückliche Zustimmung der Betroffenen bei der Verwendung ihrer
Daten erforderlich sein wird, dass man auch auf Facebook reagiere und
US-Firmen miteinbeziehe. Sie begrüßten auch die Kompetenz zum Strafen
sowie eine präzisere Dokumentationspflicht und die Installierung von
Datenschutzbeauftragten in Betrieben. Als einen Wehrmutstropfen
empfanden es die VertreterInnen der AK, dass bei Direktwerbung nur
ein Widerspruchsrecht eingeräumt, aber kein Zustimmungsrecht
verankert wird. Dem setzte Bundesrat Franz Perhab (V/St) entgegen,
dass die Direktvermarkter in einer Stellungnahme die Befürchtung
äußern, bei noch strengeren Bestimmungen würde die Direktvermarktung
nicht mehr möglich sein. Im Entwurf seien viele Schutzbestimmungen
für KonsumentInnen und ArbeitnehmerInnen enthalten. Er reagierte
damit auch auf die Ausführungen der zweiten AK-Expertin, die vor
allem die Passagen zur Datenschutzfolgeabschätzung kritisiert hatte
und im Hinblick auf den betrieblichen Datenschutz "schwarz sah". Sie
hielt auch die Zahl von 250 ArbeitnehmerInnen für die verpflichtende
Installierung eines Datenschutzbeauftragten für zu hoch angesetzt.
Die Verordnung sollte sicher stellen, so die Expertin, dass in
bestehendes Arbeitsverfassungsrecht nicht eingegriffen wird.
Bundesrat Stefan Schennach (S/W)zeigte sich nach diesen kritischen
Darstellungen etwas "ratlos" und meinte, die Vorlage, die er
grundsätzlich begrüße, müsse man sich noch genauer anschauen.
Bundesrätin Elisabeth Kerschbaum (G/N) unterstrich, der Datenschutz
brauche eine europäische Sichtweise.
Das Bundeskanzleramt begrüßte die Vorhaben der Kommission,
insbesondere bewertete dessen Vertreter die Sanktionsregime positiv.
Die inhaltlichen Bedenken werden aber weitgehend geteilt. Der Experte
des Kanzleramts ging mit Bundesrätin Susanne Neuwirth (S/S) konform,
die gemeint hatte, die Entwürfe seien noch intensiver zu diskutieren,
aber die inhaltlichen Bedenken könnten nicht mit einer etwaigen
Verletzung des Subsidiaritätsprinzips gleichgesetzt werden. Einen
Verstoß gegen die Subsidiarität konnten beide nicht erkennen.
Die Vorschläge zum EU-Datenschutz
Der Vorschlag zur Datenschutz-Grundverordnung sieht trotz des in
jedem Mitgliedstaat unmittelbar gültigen und anwendbaren
Rechtsrahmens vor, dass in einigen explizit genannten Bereichen
dennoch nationale Regelungen zulässig sein sollen bzw. sogar
erforderlich sein werden. Dies betrifft etwa die Einrichtung und
Organisation unabhängiger Datenschutzbehörden, Regelungen zur
Zulässigkeit von "Profiling", mögliche Beschränkungen von
Betroffenenrechten und Vorschriften für besondere
Datenverarbeitungssituationen.
Die Neuerungen betreffen unter anderem die Beschränkung der
Möglichkeit der Zustimmung von Kindern zur Datenverwendung vor
Vollendung des 13. Lebensjahrs in Zusammenhang mit Diensten der
Informationsgesellschaft, die Erweiterung der besonderen Kategorie
von personenbezogenen Daten (sensible Daten), die allgemeine Pflicht
von Auftraggebern zur Meldung von Verletzungen des Schutzes
personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörden und die Betroffenen
sowie die Einführung einer verpflichtenden Datenschutz-
Folgenabschätzung bei risikobehafteten Datenverarbeitungen. Weiters
ist ein Datenschutzbeauftragter für den öffentlichen Sektor sowie im
privaten Sektor für Großunternehmen (ab einer Mitarbeiterzahl von 250
oder mehr) verpflichtend vorgesehen. Darüber hinaus soll die
Unabhängigkeit der nationalen Aufsichtsbehörden gestärkt und deren
Befugnisse ausgebaut werden. Sie sollen auch die Kompetenz erhalten,
in der Datenschutz-Grundverordnung grundgelegte Verwaltungsstrafen
bei Verstößen gegen die Datenschutz-Grundverordnung zu verhängen.
Die Kommission schlägt auch vor, einen Europäischen
Datenschutzausschuss, bestehend aus den Leitern der nationalen
Aufsichtsbehörden und dem Europäischen Datenschutzbeauftragten,
einzurichten.
Auch der Entwurf für die Bereiche Justiz und Inneres sieht eine
Ausdehnung des Anwendungsbereichs vor.
Derzeit ist beispielsweise nur die Datenverarbeitung bei der
polizeilichen und justiziellen Zusammenarbeit zwischen
Mitgliedstaaten untereinander oder zwischen Mitgliedstaaten und EU-
Informationssystemen erfasst. Demgegenüber soll sich der
Anwendungsbereich in Zukunft auf jede Datenverarbeitung durch die
zuständigen Behörden für Strafverfolgungs- und Verhütungszwecke
erstrecken, es sei denn, dies geschieht im Rahmen einer Tätigkeit,
die nicht in den Anwendungsbereich des EU-Rechts fällt.
Es soll auch jene Klausel entfallen, wonach die Mitgliedstaaten im
innerstaatlichen Recht ein strengeres Datenschutzniveau vorsehen
dürfen. Zudem sieht der Entwurf eine stringentere Formulierung der
Voraussetzungen der Zulässigkeit der Verwendung personenbezogener
Daten vor, sowie die Pflicht zur Unterscheidung verschiedener
Kategorien von betroffenen Personen (Verdächtige, Opfer,
Beschuldigte, Verurteilte, etc.). Hinsichtlich der Kategorie von
sensiblen Daten soll die Abgrenzung durch Einführung eines
grundsätzlichen Verarbeitungsverbots strikter erfolgen.
Automatisierten Einzelentscheidungen und "Profiling" sind dann
verboten, wenn dies mithilfe sensibler Daten geschieht, ansonsten
soll das unter Vorbehalt angemessener Schutzgarantien erlaubt sein.
Der Entwurf sieht weiters exaktere Regelungen über die
Dokumentationspflichten des Auftraggebers vor sowie eine allgemeine
Pflicht von Auftraggebern, Verletzungen des Schutzes
personenbezogener Daten an die Aufsichtsbehörden zu melden.
Der Datenschutzbeauftragte ist verpflichtend einzusetzen, auch soll
es im Bereich Justiz und Inneres eine Anknüpfung an den Europäischen
Datenschutzausschuss geben. (Schluss EU-Ausschuss Bundesrat)
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