- 09.03.2012, 09:27:27
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- OTS0038 OTW0038
VKI: Klauseln in AGB von UPC gesetzwidrig
Entgelt für Papierrechnung, Zugangs- und Erklärungsfiktionen gesetzwidrig
Wien (OTS/VKI) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) ging
- im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - gegen die im Herbst
2010 geänderten Allgemeinen Geschäftsbedingungen von UPC mit
Verbandsklage vor. Das Handelsgericht Wien hatte 20 Klauseln für
gesetzwidrig angesehen. Das Berufungsgericht hat dieses Urteil
nunmehr hinsichtlich 19 Klauseln bestätigt. Die Entscheidung ist
nicht rechtskräftig.
Die Gerichte sehen eine Reihe von typischen Klauseln, die in
Telekommunikations-verträgen verschiedener Anbieter - so oder ähnlich
- vorhanden sind, als gesetzwidrig an: Ein besonderes Entgelt für die
Ausstellung von Papierrechnungen ist unzulässig, die Änderungen von
AGB und Entgelten können nicht über Verschweigungsklauseln
vorgenommen werden und verschiedene Zugangsfiktionen im Bereich der
elektronischen Rechnung sind ebenfalls verpönt.
"Für die Zusendung der Rechnung in Papierform können wir Ihnen pro
Rechnung ein Entgelt ... verrechnen." Die Gerichte sehen diese
Klausel als gesetzwidrig an, weil die Ausstellung einer Rechnung eine
vertragliche Nebenpflicht sei und die Klausel ausschließlich im
Interesse der Betreiber sei, dagegen aber konservative Kunden - die
nicht technikaffin sind - benachteilige.
"Damit ist neuerlich klargestellt, dass auch schon vor
In-Kraft-Treten des neuen Telekommunikationsgesetzes am 21.2.2012 die
Betreiber für eine Papierrechnung kein gesondertes Entgelt hätten
vereinbaren und verlangen dürfen", sagt Mag. Tanja Händel, zuständige
Juristin im Bereich Recht des VKI.
"Wir können mit Ihnen Änderungen der AGB und EB/LB auch
einvernehmlich vereinbaren." Man werde diese Änderungen zusenden, der
Kunde stimme durch Stillschweigen zu. Widerspricht er, würde der
Vertrag aufgekündigt. Die Gerichte halten fest, dass für Änderungen
der Bedingungen und Entgelte in § 25 TKG eine Spezialregel gelte, die
durch Klauseln in den AGB nicht unterlaufen werden kann. Wenn
Betreiber allgemeine Vertragsregeln ändern wollen, dann müssen sie
den Kunden ein kostenloses Sonderkündigungsrecht einräumen.
UPC wollte wichtige Vertragserklärungen auch an "die bei
Vertragsabschluss über ein Internetprodukt zur Verfügung gestellte
E-Mail-Adresse" zustellen können. Das E-Mail gelte als zugestellt,
wenn es von der E-Mail-Adresse aufrufbar sei. Dieser Zwang zur
elektronischen Post ist zum einen überraschend und zum anderen
gröblich benachteiligend. Wer eine Papierrechnung verlangt, hat auch
das Recht über Vertrags- und Entgeltänderungen auf Papier
unterrichtet zu werden; das Aufzwingen des E-Mails ist gesetzwidrig.
Weitere Klauseln betreffen die Haftung, die Rechnungseinwendungen
sowie Klauseln zum Datenschutz. Der Volltext des Urteils ist auf
www.verbraucherrecht.at zu finden.
Rückfragehinweis:
Verein für Konsumenteninformation
Mag. Tanja Händel, Juristin im Bereich Recht
Tel.: 01 / 58877 - 320
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