- 16.02.2012, 09:31:32
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- OTS0045 OTW0045
VKI: Entgelte für Papierrechnungen gesetzwidrig
Handelsgericht Wien untersagt Klausel bei Hutchison 3
Wien (OTS) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) führt
gegen eine Reihe von Telekommunikationsanbietern - im Auftrag des
Konsumentenschutzministeriums - Verbandsklagen gegen die Entgelte,
die für die monatlichen Papierrechnungen verlangt werden. Nun hat das
Handelsgericht Wien (HG Wien) - nach einer Entscheidung gegen
T-Mobile (bestätigt durch das OLG Wien) auch Hutchison 3G das Entgelt
von 2 Euro je Rechnung verboten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Am 21.2.2012 tritt der neue § 100 Telekommunikationsgesetz in
Kraft, wonach die Möglichkeit der Teilnehmer, eine unentgeltliche
Rechnung in Papierform zu erhalten, nicht ausgeschlossen werden darf.
Dies gilt - nach Meinung des VKI - auch für bestehende Verträge.
Die AGB von Hutchison 3G sehen vor, dass der Kunde - wenn er auf
einer Papierrechnung besteht - ein Entgelt von 2 Euro pro Rechnung
zahlen müsse. Sonst bekommt der Kunde die Rechnung nur elektronisch.
Der VKI ist dagegen - wie bei anderen Anbietern auch - mit
Verbandsklage vorgegangen.
Das HG Wien hat nunmehr diese Entgeltvereinbarung für
Papierrechnungen untersagt.
Die Kunden würden einem faktischen, wirtschaftlichen Zwang
ausgesetzt, sich für die elektronische Rechnung zu entscheiden, die
vor allem nur dem Anbieter Vorteile verschaffe. Insbesondere würden
die Anbieter AGB- und Vertragsänderungen gerne auf den Rechnungen
mitteilen. Erscheint ein im SMS des Anbieters genannter Betrag
plausibel, würden die Kunden die elektronische Rechnung gar nicht
einsehen und daher Fristen für Kündigungen der Verträge nach dem TKG
versäumen können. Diese Regelung sei daher zum einen überraschend und
zum anderen gröblich benachteiligend und unwirksam.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
Am 21.2.2012 tritt eine neue Regelung im § 100 TKG in Kraft.
Danach darf die Möglichkeit der Teilnehmer, eine unentgeltliche
Rechnung in Papierform zu erhalten, nicht mehr ausgeschlossen werden.
Die Frage ist, ob dies nur bei Neuabschlüssen gelten soll, oder aber
auch bei Altverträgen. Telekommunikationsanbieter argumentieren, dass
diese Regelung nur für Neuverträge gelte und weiters - im
Umkehrschluss - bis jetzt ein Entgelt für Papierrechnungen auch nicht
verboten gewesen sei. Das Gericht sieht das nicht so: Die neue
Regelung im TKG solle nur bestehende Unsicherheiten ausräumen und
klären. Ein Umkehrschluss ist daher nicht zulässig. Entgelte für
Papierrechnungen sind und bleiben verboten.
"Wir gehen daher davon aus, dass die Klarstellungen des
Gesetzgebers in § 100 TKG sich natürlich auch auf Altverträge
beziehen. Die Anbieter müssen also auch bei Altverträgen das Entgelt
für Papierrechnungen fallen lassen," sagt Dr. Peter Kolba, Leiter des
Bereiches Recht im VKI.
Das genannte Urteil ist auf www.verbraucherrecht.at kostenfrei
erhältlich.
Rückfragehinweis:
Dr. Peter Kolba, Leiter Bereich Recht im VKI, 01/58877-320
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