• 27.12.2011, 09:57:21
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Wirtschaftskammer zu Gehaltsangaben bei Stelleninseraten: Ab 2012 droht bei Zuwiderhandeln Geldbuße seitens der Behörden

Gleichbehandlungsgesetz verlangt verpflichtende Angabe von KV-Mindestentgelten in Stellenausschreibungen - Hochhauser: Stehen Unternehmen mit Rat und Tat zur Seite

Wien (OTS/PWK944) - Die Wirtschaftskammer Österreich (WKÖ)
steht allen Unternehmen aller Branchen bei der Umsetzung des
Gleichbehandlungsgesetzes in puncto Gehaltsangaben bei
Stelleninseraten mit Rat und Tat zur Seite und macht darauf
aufmerksam, dass mit dem Jahreswechsel 2011/2012 die - straffreie -
Übergangsphase zu Ende geht: Zwar müssen Unternehmen und alle
Arbeitgeber-Verantwortlichen in Österreich bereits seit 1. März 2011
bei ihren Stelleninseraten das KV-Mindestentgelt für den
ausgeschriebenen Arbeitsplatz angeben, mit Jahresbeginn 2012 werden
Verstöße gegen diese Bestimmung aber erstmals sanktioniert. Bei
Zuwiderhandeln droht eine Verwaltungsstrafe von bis zu 360 Euro, nach
einer bloßen Abmahnung beim ersten Verstoß. Der Vollzug des Gesetzes
liegt bei den Bezirkshauptmannschaften bzw. bei den Magistraten der
Städte.

"Die Behörden müssen und werden handeln", sagt
WKÖ-Generalsekretärin Anna Maria Hochhauser. In einer breit
angelegten Informationsoffensive wurden und werden die Unternehmen
über die neuen Notwendigkeiten informiert, wobei die bisherigen
Erfahrungen zeigen: Die Betriebe gehen sehr sachorientiert,
pragmatisch und konstruktiv an die Umsetzung der Verpflichtungen
heran.

Für die Firmen - Arbeitgeber ebenso wie Personalvermittler - zu
beachten ist etwa, dass Ausschreibungen grundsätzlich für einen
konkreten Arbeitsplatz erfolgen müssen und dass jede Art von interner
und externer Veröffentlichung von der Pflicht zur Gehaltsangabe
erfasst ist - egal, ob es sich um Zeitungen, das Internet, das
"Schwarze Brett" etc. handelt. Konkret muss auf der
Stellenausschreibung das KV-Mindestentgelt für den jeweiligen
Arbeitsplatz EURO-betragsmäßig und unter Anführung der Zeiteinheit
angegeben werden. Auf eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung
muss hingewiesen werden, es können aber auch die real in Aussicht
genommenen Löhne und Gehälter in den Annoncen publiziert werden.

Die Vorschrift gilt nur für Unternehmen mit einer sogenannten
lohngestaltenden Vorschrift, also für die große Mehrheit der
WK-Mitglieder, wenn das Entgelt in einem Gesetz, Kollektivvertrag,
Mindestlohntarif, einer Satzungserklärung oder echten
Betriebsvereinbarung geregelt ist. Für Personen, die vom
Kollektivvertrag ausgenommen sind, ist keine Entgeltangabe notwendig.
Sehr wohl gilt die verpflichtende Gehaltsangabe jedoch für Teilzeit-
und geringfügige Beschäftigungen.

Beispiele für eine gesetzeskonforme Gestaltung von
Stelleninseraten sowie eine Sammlung mit praxisorientierten Fragen &
Antworten sind auf dem Internetportal der WKÖ unter
www.wko.at/arbeitsrecht abrufbar. (SR)

Rückfragehinweis:

Wirtschaftskammer Österreich, 
   Abteilung für Sozialpolitik und Gesundheit
   Dr. Rolf GLEISSNER
   T: +43 (0)5 90 900 4288,
   F: +43 (0)5 90 900 3588
   E: [email protected]
   
   persönl. Fax: +43 (0)5 90 900 114288

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