• 28.09.2011, 09:13:08
  • /
  • OTS0042 OTW0042

VKI: 17 Klauseln in Allgemeinen Bankbedingungen gesetzwidrig

Oberlandesgericht Wien sieht - aufgrund einer Verbandsklage des VKI - Verstöße gegen das Zahlungsdienstegesetz

Wien (OTS/VKI) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat -
im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - stellvertretend für
viele weitere Banken die Bank Austria mit Verbandsklage auf
Unterlassung der Verwendung von 17 Klauseln in den Allgemeinen
Bankbedingungen (ABB) geklagt. Diese Klauseln waren aus Anlass des
Inkrafttretens des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) am 1.11.2009 von
vielen Banken in Verwendung genommen worden, verstoßen aber gegen
dieses Gesetz. Darin geregelt ist u.a. die Art und Weise, wie
Geschäftsbedingungen und Entgelte in Zukunft geändert werden können,
die Risikoverteilung für Missbräuche zwischen Kunde und Bank sowie
ausufernde Regelungen zum Aufwandersatz. Das Handelsgericht Wien gab
der Klage im Vorfeld bereits vollinhaltlich Recht. Das
Berufungsgericht (OLG Wien) bestätigt dieses Urteil, lässt allerdings
auch die Revision an den Obersten Gerichtshof (OGH) zu. Mit einer
Revision ist in diesem Grundsatzprozess zu rechnen.

Am 1.11.2009 trat das neue Zahlungsdienstegesetz mit einer Reihe
von Neuerungen zum Schutz der Konsumenten in Kraft. Die Banken hatten
bereits im Sommer 2009 ihre ABB an dieses Gesetz angepasst und die
Zustimmung ihrer Kunden - durch Stillschweigen - eingeholt. Der VKI
empfahl den Kunden zwar, diesen neuen Bedingungen zuzustimmen,
versprach aber zugleich, gegen allenfalls gesetzwidrige Klauseln mit
Verbandsklage vorzugehen. Das geschah im Hinblick auf 17
problematische Klauseln. Das Oberlandesgericht Wien hat nunmehr die
Bank Austria, die stellvertretend geklagt worden war, zur
Unterlassung der Verwendung all dieser Klauseln verurteilt.

"Die Banken haben versucht, haarscharf an der Grenze zur
Gesetzwidrigkeit zu formulieren. In 17 Fällen haben sie diese Grenze
deutlich überschritten, wie nun auch das Berufungsgericht bestätigt",
zieht Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI, Bilanz.
"Die Verbandsklage des VKI wird diese Grenze nun deutlich zugunsten
der Verbraucher und Bankkunden verschieben."

"Die Banken wollten u.a. vereinbarte Entgelte jährlich automatisch
mit dem Verbraucherpreisindex anpassen, d.h. in der Regel erhöhen
können. Das Zahlungsdienstegesetz sieht solche Preisänderungsklauseln
aber nur bei vereinbarten Zinsen und Wechselkursen als zulässig an.
In allen anderen Fällen - etwa den Entgelten für Girokonten - muss
die Bank die Änderung dem Kunden mitteilen, der sodann widersprechen
kann", illustriert Dr. Julia Jungwirth, zuständige Juristin im
Bereich Recht des VKI, einen wesentlichen Punkt in den umstrittenen
Klauseln. "Damit stehen die Entgeltänderungen stärker im Wettbewerb -
eine Erhöhung kann zum Bankwechsel des Kunden führen." Zu dieser
Klausel hat der OGH bereits im Zuge einer weiteren Verbandsklage des
VKI gegen die BAWAG P.S.K. Stellung genommen und diese als
gesetzwidrig beurteilt.

Eine weitere Klausel ist dem Gericht im Lichte des
Zahlungsdienstegesetzes zu weit gefasst: Diese besagt, dass Kunden
"alle auf Grund der Geschäftsverbindung entstehenden, notwendigen und
nützlichen Aufwendungen" zu tragen hätten. Zusätzliche Entgelte für
Nebenleistungen dürfen allerdings nur in einigen wenigen im Gesetz
taxativ aufgezählten Fällen (§ 27 Abs 3 ZaDiG) verlangt werden - und
nicht als "Aufwandersatz" getarnt werden.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die Revision wäre für die Bank
Austria prinzipiell möglich. "Wir appellieren jedoch an die Banken,
die betroffenen 17 Klauseln rasch gesetzeskonform umzugestalten,
anstatt über mehrere Jahre hinweg Prozesse zu führen. Dies würde
nicht nur im Sinne der Kunden, sondern auch der Banken, zu einem Mehr
an Rechtssicherheit beitragen", so Dr. Peter Kolba.

Das Urteil und sämtliche betroffene Klauseln sind auf
www.verbraucherrecht.at zu finden.

Rückfragehinweis:
Verein für Konsumenteninformation
Dr. Julia Jungwirth, Juristin im Bereich Recht
Tel.: 01 / 58877 - 320

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NKI

Bei Facebook teilen.
Bei X teilen.
Bei LinkedIn teilen.
Bei Xing teilen.
Bei Bluesky teilen

Stichworte

Channel