• 21.07.2011, 09:23:33
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VKI: OLG Wien - Zahlscheinentgelt eindeutig gesetzwidrig

Berufungsgericht gibt auch Verbandsklage gegen A1 statt

Wien (OTS/VKI) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) geht
- im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - erfolgreich gegen
Zahlscheinentgelte vor. Das Oberlandesgericht Wien (OLG) hat nun auch
im vierten Verfahren gegen einen Mobilfunker - gegen A1 - das Entgelt
für die Zahlung mit Zahlschein als gesetzwidrig erklärt. Seit
Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) am 1.11.2009 darf
das Zahlen mit Zahlschein nicht durch besondere Entgelte
benachteiligt werden.

Jahrelang haben Mobilfunker, aber auch Versicherungen,
Hausverwaltungen oder Energieversorger ihre Kunden dazu gedrängt,
ihnen via Einzugsermächtigung den direkten Zugriff auf das Konto zu
erlauben. Wer weiter seine Rechnungen via Zahlschein zahlen wollte,
wurde mit einem "Strafentgelt" von ein bis fünf Euro belegt. Diese
Praxis ist seit Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes am
1.11.2009 gesetzwidrig. Dennoch haben viele Unternehmen seit damals
weiter kassiert. So hebt A1 unter dem Titel "Entgelt für die
Bearbeitung Ihrer Zahlung (vorm. Zahlscheinentgelt)" weiterhin 2,50
Euro pro Monatsrechnung ein, wenn die Einzugsermächtigung verweigert
wird.

Der VKI geht gegen alle vier Mobilfunkanbieter Österreichs mit
Verbandsklage vor. In allen Fällen haben Handelsgericht Wien und nun
auch das Oberlandesgericht Wien dem VKI Recht gegeben. Eine letzte
Entscheidung wird der Oberste Gerichtshof (OGH) treffen.

Das OLG Wien begründet ausführlich, dass Zahlscheinentgelte durch
das ZaDiG verboten sind, diese Regelung völlig konform mit dem
Europarecht ist und auch verfassungsrechtlich unbedenklich sei.
Insbesondere führt es genau aus, dass auch in der EU-Richtlinie zum
Zahlungsverkehr mit "Zahlungsinstrument" nicht nur Kredit- und
Bankomatkarten, sondern auch unterzeichnete Zahlscheine gemeint sind.

"Der tragende Gedanke der Regelung des ZaDiG ist die
Preistransparenz. Unternehmer sollen jene Kosten, die bei Abwicklung
des Vertrages entstehen, in den Grundpreis einkalkulieren und nicht
als Extra-Entgelte verstecken", legt Dr. Julia Jungwirth, zuständige
Juristin im Bereich Recht des VKI, den Zweck der Regelung dar.

Gerade im Bereich des Mobilfunks gibt es häufig Differenzen um die
Höhe von Rechnungen. Zu nennen wären unverlangte Mehrwert-SMS,
exorbitante Datenroaming-Entgelte oder auch die unerwarteten
Mehrpreise für Datenvolumen, wenn das Grundpaket überschritten wird.
"Die Kunden können dann zwar Einspruch gegen eine Rechnung erheben,
aber das Unternehmen bucht - bei einer Einzugsermächtigung -
jedenfalls einmal den umstrittenen Betrag ab. Um das zu vermeiden,
verweigern viele Kunden gerade beim Mobilfunk die Erteilung von
Einzugsermächtigungen. Dies mit Zusatzentgelten zu bestrafen, ist
seit 1.11.2009 endgültig verboten", sagt Dr. Jungwirth.

Sollte der OGH der Judikatur der Untergerichte folgen, sind die
seit 1.11.2009 gesetzwidrig kassierten Entgelte an die Kunden
zurückzuzahlen.

Das Urteil ist auf www.verbraucherrecht.at im Volltext
downloadbar.

Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die ordentliche Revision wurde
zugelassen.

Rückfragehinweis:
Verein für Konsumenteninformation
Dr. Julia Jungwirth, Juristin im Bereich Recht
Tel.: 01 / 58877 - 381

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