- 08.06.2011, 09:59:08
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VKI-Sieg: Entgelte für Papierrechnungen sind gesetzwidrig
OLG Wien sieht Klausel zum "Umweltbeitrag" in den AGB von T-Mobile als gröbliche Benachteiligung der Kunden
Wien (OTS/VKI) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) hat -
im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - jene Klauseln in den
Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) von T-Mobile geklagt, in denen
für Kunden, die auf einer Papierrechnung bestehen, ein besonderes
Entgelt ("Umweltbeitrag") in Höhe von 1,89 Euro pro Rechnung
vorgesehen ist. Das OLG Wien hat nun das Ersturteil bestätigt: Die
Klauseln sind gröblich benachteiligend. Das kann durch einen "höheren
Zweck" (ein Teil des Entgeltes soll in einen Umweltfonds fließen)
nicht aufgehoben werden.
T-Mobile will mit Kunden, die sich nicht mit einer Online-Rechnung
zufrieden geben und auf einer Papierrechnung bestehen, in seinen AGB
ein besonderes Entgelt in Höhe von 1,89 Euro pro Rechnung
vereinbaren. Dieses Entgelt wird von T-Mobile "Umweltbeitrag"
genannt, weil ein Teil des Geldes in einen Umweltfonds fließen soll.
Gegen diese Strafgebühr für eine Papierrechnung ist der VKI ebenso
gerichtlich vorgegangen, wie gegen solche Entgelte für
Zahlscheinzahlungen. In allen Urteil von Untergerichten wurde dem VKI
bislang - so etwa vor wenigen Tagen gegen UPC - Recht gegeben. Nun
liegt - gegen T-Mobile - die Entscheidung des Berufungsgerichtes vor:
Die Klauseln sind gesetzwidrig.
Gerade beim Mobilfunk ist es im Hinblick auf unverlangte
Mehrwert-SMS, auf horrende Entgelte für Downloadüberschreitungen und
ähnlichen Beschwerden sinnvoll und nötig, die monatlichen
Abrechnungen genau zu kontrollieren. Die Online-Rechnung und die
Einzugsermächtigung führen oft dazu, dass Betroffene Rechnungen nicht
kontrollieren und den Einspruch gegen zu Unrecht verrechnete Posten
versäumen können.
Dazu kommt, dass die Mobilfunker die Änderung von AGB oder
Entgelten häufig nur auf den Online-Rechnungen den Kunden
bekanntgeben. Kontrolliert man diese nicht regelmäßig, kann man auch
hier - dem VKI liegen aktuelle Beschwerden gegen verschiedene
Betreiber vor - die Frist für eine Kündigung oder einen Widerspruch
versäumen.
"Daher ist es gerade hier besonders ärgerlich, dass die Kunden
durch besondere Kosten zu diesen nachteiligen Abrechnungsformen
gezwungen werden sollen", sagt Dr. Peter Kolba, Leiter des Bereiches
Recht im VKI.
Es ist daher sehr erfreulich, dass das OLG Wien das Entgelt für
eine Papierrechnung zum einen als eine überraschende Klausel ansieht
und zum anderen die Kunden dadurch gröblich benachteiligt sieht.
Insbesondere jene Kunden, denen es gar nicht möglich ist, die
Rechnungen via Internet zu empfangen, würden gravierend
benachteiligt. Die Kunden dürfen erwarten, dass ihnen der fällige
Betrag einer Rechnung unentgeltlich bekanntgegeben wird.
"Wir warnen davor, das Urteil so interpretieren zu wollen, dass es
ausreichen würde, dem Kunden via SMS oder E-Mail nur den
Rechnungsbetrag bekannt zu geben", so Dr. Kolba. Denn genau diese
Praxis führte bei anderen Anbietern - so etwa A1 - dazu, dass
Vertragsänderungen (mit Entgelterhöhungen), die nur auf den
Rechnungen angekündigt wurden, von Kunden massenhaft übersehen
wurden. "Wer schaut schon in die Online-Rechnung, wenn der
Rechnungsbetrag der Erwartung entspricht", verweist Kolba auf die
Erfahrungen vieler Telekom-Kunden.
Der Volltext des Urteils findet sich auf www.verbraucherrecht.at.
Rückfragehinweis:
Verein für Konsumenteninformation
Dr. Peter Kolba, Leiter Bereich Recht
Tel.: 01 / 58877 - 320
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