- 31.05.2011, 09:26:37
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VKI: 22 Klauseln in UPC-Bedingungen gesetzwidrig
Typische Klauseln der Telekom-Branche von Gericht kritisiert
Wien (OTS/VKI) - UPC hatte im Herbst 2010 seine Allgemeinen
Geschäftsbedingungen (AGB) umfassend geändert. Der Verein für
Konsumenteninformation (VKI) hat - im Auftrag des
Konsumentenschutzministeriums - die Klauseln von UPC geprüft und
letztlich 24 Klauseln als gesetzwidrig abgemahnt. Da keine
Unterlassungserklärung abgegeben wurde, brachte der VKI Verbandsklage
ein. Nun liegt das Urteil des Handelsgerichtes Wien vor: 22 von 24
Klauseln werden als gesetzwidrig angesehen. Das betrifft insbesondere
jene Klauseln, die auch zahlreiche andere Betreiber verwenden - wie
beispielsweise ein Entgelt für Papierrechnungen oder benachteiligende
Regelungen rund um den Zugang von "Online-Rechnungen". Das Urteil ist
nicht rechtskräftig.
Ändern Telekom-Anbieter ihre AGB, haben Kunden zwei Möglichkeiten:
die Kündigung gemäß § 25 Abs 3 Telekommunikationsgesetz (TKG) oder
aber die Zustimmung zu den Änderungen. Da AGB-Änderungen sich für
KonsumentInnen oft nachteilig auswirken, prüft der VKI diese auf
"Herz und Nieren". Im Zuge der AGB-Änderungen von UPC beanstandete
der VKI 24 Klauseln. In zahlreichen dieser Klauseln setzt der
Anbieter voraus, dass es ausreichend ist, dem Kunden Erklärungen -
wie etwa auch AGB-Änderungen - lediglich an den E-Mail-Account zu
schicken. Das kann für diesen aber durchaus problematisch sein, zum
Beispiel, wenn er mit den Änderungen nicht einverstanden wäre, die
E-Mail aber nicht rechtzeitig wahrnimmt (oder überhaupt nicht erhält)
und die Kündigungsfrist dadurch verstreicht. Das Handelsgericht Wien
verweist hier auf eine gegenläufige Entscheidung des Obersten
Gerichtshofes: Nicht der Kunde, sondern das Unternehmen müsse dafür
Sorge tragen, dass Erklärungen und Informationen den Kunden auch
erreichen. Demnach ist etwa auch die Verpflichtung des Kunden, seine
Rechnung online "abzuholen", gesetzwidrig.
UPC hat im Zuge der AGB-Änderungen ab dem 1.1.2011 außerdem ein
Entgelt für Papierrechnungen vorgesehen. Das Gericht folgt hier der
Rechtsmeinung des VKI: Die Ausstellung einer Rechnung ist eine
vertragliche Nebenpflicht und darf nichts extra kosten.
Die Klausel, wonach alleine das Verstreichen der
Rechnungseinspruchsfrist von vier Wochen zu einem Anerkenntnis der
jeweiligen Rechnung führe, wird als intransparent angesehen. Dies
verschleiere die Judikatur des OGH, wonach bestenfalls ein
"deklaratives Anerkenntnis" zustande kommt. Sprich: Man kann die
Rechnung sehr wohl auch nach dieser Frist noch gerichtlich bekämpfen.
Weiters umschreibt UPC seine Leistung, einen Anschluss zur
Verfügung zu stellen, als ein "Bemühen im wirtschaftlichen Rahmen".
Aufgrund von "kurzfristigen Störungen" sei eine Entgeltkürzung daher
nicht zulässig. Das Gericht stellt nun klar: UPC schuldet nicht ein
Bemühen, sondern die Erbringung der vertraglich geschuldeten
Leistung. Die Klausel zu "kurzfristigen Störungen" wurde vom Gericht
überdies als intransparent bewertet.
"Wir hoffen, dass dieses Urteil - über UPC hinaus - größere
Wirkung entfaltet. Denn die bei UPC beanstandeten Klauseln findet man
in leicht geänderter Form auch bei zahlreichen anderen Unternehmen -
quer durch alle Branchen", so Mag. Ulrike Docekal, zuständige
Juristin im Bereich Recht des VKI.
Das Urteil ist auf www.verbraucherrecht.at im Volltext zu
beziehen.
Rückfragehinweis:
Verein für Konsumenteninformation
Mag. Ulrike Docekal, Juristin im Bereich Recht
Tel.: 01 / 58877 - 320
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