- 01.04.2011, 09:15:11
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VKI: Laut OLG Wien ist Zahlscheinentgelt eindeutig gesetzwidrig
Berufungsgericht gibt auch Verbandsklage gegen Hutchison 3 statt
Wien (OTS/VKI) - Der Verein für Konsumenteninformation (VKI) geht
- im Auftrag des Konsumentenschutzministeriums - gegen
Zahlscheingebühren vor. Nach vier erstinstanzlichen Urteilen -
zuletzt vor wenigen Tagen gegen eine Versicherung - hat nun das
Oberlandesgericht Wien (OLG Wien) zum zweiten Mal als
Berufungsgericht der Verbandsklage des VKI gegen Hutchison 3
stattgegeben. Kunden, die keine Einzugsermächtigung erteilen, sondern
mit Zahlschein zahlen, dürfen seit Inkrafttreten des
Zahlungsdienstegesetzes (ZaDiG) am 1.11.2009 nicht mehr mit
besonderen Entgelten belastet werden. T-Mobile verlangt das
umstrittene Entgelt vorerst nicht mehr.
Jahrelang haben Mobilfunker, aber auch Versicherungen,
Hausverwaltungen oder Energieversorger ihre Kunden dazu gedrängt,
ihnen via Einzugsermächtigung den direkten Zugriff auf das Konto zu
erlauben. Wer weiter seine Rechnungen via Zahlschein zahlen wollte,
wurde mit einem "Strafentgelt" von ein bis fünf Euro belegt. Diese
Praxis ist seit Inkrafttreten des Zahlungsdienstegesetzes am
1.11.2009 gesetzwidrig. Dennoch haben viele Unternehmen seit damals
weiter kassiert.
Der VKI ging gegen alle vier Mobilfunkanbieter mit Verbandsklage
vor. In drei Fällen hatte das Handelsgericht Wien bislang dem VKI
Recht gegeben und die Zahlscheinentgelte als gesetzwidrig angesehen.
In allen Fällen gingen die Mobilfunker in Berufung - so auch
Hutchison 3. Im Gegensatz zu T-Mobile wird bis heute das Entgelt von
zwei Euro pro Zahlschein durch Hutchison 3 auch kassiert.
Nun liegt - nach der Entscheidung gegen T-Mobile - die zweite
Entscheidung eines Berufungsgerichtes vor. Das OLG Wien begründet
ausführlich, dass Zahlscheinentgelte durch das ZaDiG verboten sind,
diese Regelung völlig konform mit dem Europarecht ist und auch der
verfassungsrechtliche Gleichheitssatz keineswegs verletzt werde, da
das Verbot auch für Versicherungen gelte. Insbesondere führt es genau
aus, dass auch in der EU-Richtlinie zum Zahlungsverkehr mit
"Zahlungsinstrument" nicht nur Kredit- und Bankomatkarten, sondern
auch Zahlscheine gemeint sind.
"Der tragende Gedanke der Regelung des Zahlungsdienstegesetzes ist
die Preistransparenz. Unternehmer sollen jene Kosten, die bei
Abwicklung des Vertrages entstehen, in den Grundpreis einkalkulieren
und nicht als Extra-Entgelte verstecken", legt Dr. Julia Jungwirth,
zuständige Juristin im Bereich Recht des VKI, den Zweck der Regelung
dar.
Gerade im Bereich des Mobilfunks gibt es häufig Differenzen um die
Höhe von Rechnungen. Zu nennen wären unverlangte Mehrwert-SMS,
exorbitante Datenroaming-Entgelte oder auch die unerwarteten
Mehrpreise für Datenvolumen, wenn das Grundpaket überschritten wird.
"Die Kunden können dann zwar Einspruch gegen eine Rechnung
erheben, aber das Unternehmen bucht - bei einer Einzugsermächtigung -
jedenfalls einmal den umstrittenen Betrag ab. Um das zu vermeiden,
verweigern viele Kunden gerade beim Mobilfunk die Erteilung von
Einzugsermächtigungen. Dies mit Zusatzentgelten zu bestrafen, ist
seit 1.11.2009 endgültig verboten", sagt Dr. Jungwirth.
Das Urteil ist auf www.verbraucherrecht.at im Volltext verfügbar.
Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die ordentliche Revision wurde
zugelassen.
Rückfragehinweis:
Verein für Konsumenteninformation
Dr. Julia Jungwirth, Juristin im Bereich Recht
Tel.: 01 / 58877 - 320
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