• 26.04.2010, 10:54:10
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  • OTS0069 OTW0069

Mindestsicherung: Vereinbarung zwischen Bund und Ländern liegt vor

Wien (PK) - Die zwischen der Bundesregierung und den
Bundesländern getroffene Vereinbarung über die Einführung einer
bundesweit einheitlichen bedarfsorientierten Mindestsicherung
liegt dem Nationalrat zur Genehmigung vor (677 d.B.). Die
Vereinbarung soll, einen rechtzeitigen Beschluss in den Ländern
vorausgesetzt, am 1. September 2010 in Kraft treten und vorerst
einmal bis zum Ende der laufenden Finanzausgleichsperiode 2013
gelten. Von der Vereinbarung umfasst sind u.a. Bestimmungen über
den Leistungsumfang der Mindestsicherung,
Anspruchsvoraussetzungen und Kostentragung.

Die Mindestsicherung ersetzt im Wesentlichen die bisher je nach
Bundesland unterschiedlich hohe Sozialhilfe und wird auf Basis
des Ausgleichszulagenrichtsatzes für PensionsbezieherInnen
abzüglich der Krankenversicherungsbeiträge berechnet. Daraus
ergibt sich für das Jahr 2010 ein Betrag von 744 € für eine
Einzelperson und von 1.116 € für Paare, der 12 Mal jährlich
ausbezahlt werden soll. Dazu kommen gegebenenfalls Zuschläge für
die ersten drei Kinder im Ausmaß von je 18 % des Grundbetrags
(monatlich 134 €) bzw. 15 % (112 €) für das vierte bzw. jedes
weitere Kind.

Eingerechnet in den Grundbetrag von 744 € bzw. 1.116 € ist ein
Wohnkostenanteil im Ausmaß von 25 % der Leistung. Er fällt weg,
wenn der Bezieher der Mindestsicherung eine kostenlose
Wohnmöglichkeit bzw. eine Eigentumswohnung hat, kann im Gegenzug
bei höheren Wohnkosten aber auch angehoben werden. Wer eine
Mindestsicherung erhält, ist außerdem automatisch
krankenversichert, die Beitragszahlungen übernehmen die Länder.

Voraussetzung für den Bezug der Mindestsicherung ist die
Arbeitswilligkeit. Ausnahmen gibt es nur für Personen, die Kinder
unter drei Jahren bzw. pflegebedürftige Angehörige betreuen, das
Recht auf Sterbebegleitung in Anspruch nehmen oder noch in
Ausbildung stehen. Außerdem darf der bzw. die Betroffene keine
eigenen Ersparnisse besitzen. Die Toleranzgrenze hiefür wurde mit
dem Fünffachen des Grundbetrags (derzeit 3.720 €) festgelegt. Bei
länger als sechsmonatigem Bezug von Mindestsicherung ist überdies
vorhandenes Vermögen zu verwerten. Ausnahmen gibt es nur für ein
berufsbedingt benötigtes Fahrzeug und die den dringenden
Wohnbedürfnissen dienende Eigentumswohnung. Allerdings kann in
letztem Fall eine grundbücherliche Sicherstellung vorgenommen
werden.

Verweigert jemand trotz schriftlicher Ermahnung die Annahme von
Arbeit, kann die Mindestsicherung stufenweise auf bis zu 50 %
gekürzt und in besonderen Ausnahmefällen sogar zur Gänze
gestrichen werden. Letzteres soll sich im Sinne der
Aufrechterhaltung des sozialen Netzes aber nur auf Einzelfälle
beschränken. Der Lebensunterhalt von Angehörigen und der
Wohnbedarf des Beziehers müssen in jedem Fall zur Gänze gedeckt
bleiben.

Im Gegenzug enthält das System der Mindestsicherung verschiedene
Anreize zur Arbeitsaufnahme. So soll etwa Personen, die nach
längerer Erwerbslosigkeit wieder eine Erwerbsarbeit aufnehmen,
ein Freibetrag gewährt werden. Außerdem ist eine Rückforderung
der Mindestsicherung bei späterem Erwerbseinkommen unzulässig.
Nur wer auf anderem Weg, etwa durch eine Erbschaft, zu einem
namhaften Vermögen kommt oder sich die Mindestsicherung durch
falsche Angaben erschlichen hat, kann zur Rückerstattung
bezogener Leistungen verpflichtet werden. Für die Erschleichung
von Leistungen gilt auch die grundsätzlich festgelegte
dreijährige Verjährungsfrist für Rückforderungen nicht.

Das Einbringen von Anträgen auf Mindestsicherung soll "bei allen
dafür geeignet erscheinenden" Stellen zulässig sein. Dazu gehören
dezidiert auch sämtliche Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservice
(AMS). Der Bund übernimmt überdies die Verpflichtung,
BezieherInnen der bedarfsorientierten Mindestsicherung mit
anderen Arbeitssuchenden gleichzustellen, auch wenn diesen keine
Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung zukommen. Weitere
Vereinbarungen zwischen dem Bund und den Ländern betreffen den
Datenaustausch und die Einrichtung eines gemeinsamen
Arbeitskreises.

Was die Finanzierung der Mindestsicherung betrifft, tragen Bund
und Länder grundsätzlich die in ihren Zuständigkeitsbereich
fallenden Finanzierungsanteile. Allerdings werden die
Zusatzkosten der Länder und Gemeinden laut Vereinbarung mit
jährlich 50 Mio. € bzw. mit 30 Mio. € für ein einzelnes
Bundesland gedeckelt.

Für seinen Zuständigkeitsbereich geht der Bund von jährlichen
Mehrkosten in der Höhe von rund 131 Mio. € aus, wobei ein
Großteil davon auf den vereinbarten Ausbau mindestsichernder
Elemente im Bereich der Notstandshilfe entfällt (siehe
begleitender Gesetzentwurf, PK Nr. 219). Man dürfe die
Mindestsicherung allerdings nicht auf die ausgabenseitige
Dimension reduzieren, heißt es dazu in den Erläuterungen zur
Bund-Länder-Vereinbarung. Schließlich seien positive Auswirkungen
auf den Arbeitsmarkt und die Wirtschaft zu erwarten. Da die
staatlichen Mehrausgaben dem unteren Einkommensdrittel zugute
kommen, werde damit eine wesentliche Kaufkraftstärkung bewirkt.
(Schluss)

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