• 26.02.2010, 13:41:23
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  • OTS0232 OTW0232

Wiener Pflegeanwalt für Konzentration bei Pflegegeldverfahren

Brustbauer tritt für die Beseitigung der Kompetenzzersplitterung beim Pflegegeld ein

Wien (OTS) - Die Kritik des Rechnungshofes im Zusammenhang mit der
langen Verfahrensdauer bei der Gewährung von Pflegegeld ist für den
Wiener Pflegeanwalt Konrad Brustbauer ein Grund, sofort wieder
nachzustoßen. Auch schon 2008 hat sich Brustbauer zur
Zuständigkeitszersplitterung beim Pflegegeld zu Wort gemeldet:

"Es geht ja nicht nur um Wien. Ganz allgemein gehören die
Pflegegeldverfahren gestrafft und konzentriert. Immer wieder werde
ich von Betroffenen und deren Angehörigen damit konfrontiert, dass
sie nicht wissen, wo der Antrag überhaupt zu stellen ist", klagt
Brustbauer. Auch die ursprüngliche Konzeption im Wege einer
Bund-Länder-Vereinbarung über die bundeseinheitliche Vollziehung
schon im Zuge der seinerzeitigen Einführung des Pflegegeldes hat sich
- etwa bezüglich der gegenseitigen Anerkennung von Einstufungen -
leider nicht in allen notwendigen Punkten ideal entwickelt.****

Beispiel für undurchschaubare Kompetenzen und
Einstufungskonflikte

Eine pflegebedürftige Pensionistin erhält zwei Pensionen. Sie
war früher im öffentlichen Dienst tätig und erhält daraus eine
Eigenpension und zusätzlich von der PVA eine Witwenpension nach dem
verstorbenen Gatten. Sie bringt ihren Pflegegeldantrag bei ihrer
Krankenkasse ein. Zuständig ist aber nicht die Krankenkasse, sondern
die Pensionsstelle. Da stehen wieder zwei zur Auswahl. Die
Bundeskrankenkasse BVA will dankenswerter Weise die betroffene
Pensionistin nicht zu beiden schicken, sondern versucht
serviceorientiert den "zuständigen" Pensionsversicherungsträger zu
ermitteln, was aber offensichtlich nicht ganz einfach ist. Denn nicht
der Träger der Eigenpension, wie in den meisten Fällen, der sich
zuerst für zuständig erklärt und den Antrag deshalb vorerst von der
BVA erhält, sondern der anderer Pensionsversicherungsträger der
Witwenpension, die PVA, die gemeinsame Versteuerung der beiden
Pensionen vornimmt, ist im konkreten Fall "zuständig". Erst nach
dieser Abklärung zwischen den beiden Pensionsstellen, also einem
weiteren Umweg, langt einen Monat später der Antrag beim wirklich
zuständigen Träger ein. Der will den Antrag bzw. eine Auskunft über
den Pflegebedarf aber auf "seinem" Formular. Also wird dieser
schriftlichen Aufforderung entsprochen und der Bogen ausgefüllt
retourniert. Damit sind die ersten eineinhalb Monate seit der
ursprünglichen Antragstellung vergangen. Dann erfolgt eine ärztliche
Begutachtung. Das alles ist mit viel Mühe für die berufstätigen
Angehörigen, die weitere Sorgepflichten (Kinder) haben, verbunden.
Fast täglich sind Telefonate zu führen oder Eingaben zu verfassen und
muss den Trägern der ambulanten Dienste immer wieder erklärt werden,
dass das Pflegegeld leider immer noch nicht gewährt wurde. Erst nach
fast 4 Monaten erhält die Pensionistin Pflegegeld zugesprochen und
einige Wochen später, also nach fast 5 Monaten, ausgezahlt. Bis dahin
musste sie notwendige Pflegeleistungen teils aus der eigenen Tasche
vorstrecken. Bei kleinen Pensionen ist das aber nicht immer möglich
und man ist dabei sehr auf das Entgegenkommen der Personen und
Organisationen, die die Pflege- und Betreuungsleistungen erbringen,
angewiesen.

"Dieses Beispiel steht für viele andere Fälle. Aber auch bei
Übersiedlungen von einem Bundesland in ein anderes oder bei durch die
Länder bevorschussten Pflegegeldleistungen, ehe ein Pensionsverfahren
abgeschlossen ist, kommt es immer wieder zu unliebsamen
Überraschungen für PflegegeldbezieherInnen", führt Brustbauer weiter
aus. Trotz formal angeblich harmonisierter Kriterien werden ohne
entscheidender Änderung des Grades der Beeinträchtigung und damit des
Pflegebedarfes Einstufungsänderungen vorgenommen, die für die
Betroffenen nicht nachvollziehbar sind. Brustbauer: "Da ändert sich
nicht etwa der Gesundheitszustand und der Pflegebedarf, sondern nur
der Versicherungsträger oder die Landeszuständigkeit und plötzlich
gibt es weniger Pflegegeld, nur weil ein Gutachter die
Pflegesituation anders einschätzt." Oft entsteht Betroffenen auch
Schaden dadurch, dass Pflegeleistungen entsprechend der weiterhin
erwarteten gleichbleibenden Pflegegeldleistung erbracht und bezahlt
werden, dann aber eine Herabsetzung durch den neu zuständigen
Pflegegeldträger erfolgt. Auch die Erbringer sozialpflegerischer
Dienste, die in der Regel ihre Dienste aus Ressourcengründen ohnehin
nur im erforderlichen und somit sparsamen Ausmaß gewähren können und
die unbedingt notwendigen Betreuungs- und Pflegeleistungen gerade
noch im Rahmen des Bedarfes unterbringen können, wundern sich
manchmal über solche Rückstufungen, die zu den
Mindestbetreuungserfordernissen oft im Widerspruch stehen. "Ein vom
Gesetzgeber nicht beabsichtigter Nachteil für pflege- oder
betreuungsbedürftige Menschen", ist sich Brustbauer ganz sicher.

Ein einziger Versicherungsträger soll zentral zuständig sein.

Brustbauer spricht sich daher - wie der Rechnungshof - dafür
aus, Pflegegeldverfahren und die Zuerkennung bei einer einzigen
Stelle im Bundesland, am besten beim größten
Pensionsversicherungsträger, zu konzentrieren. Entweder zahlt dieser
dann das Pflegegeld auch zentral aus und es findet im Hintergrund
eine Art Finanzausgleich bzw. eine Rückverrechnung zwischen den
Pflegegeldträgern statt oder die einzelnen zuständigen
Pensionsversicherungsträger werden gesetzlich angewiesen den zentral
festgestellten Pflegegeldanspruch auszuzahlen. Alle
Versicherungsträger oder Träger des Landespflegegeldes wären somit an
die Entscheidung gebunden. "Es ist nicht einzusehen, weshalb nach
einer Übersiedlung oder nach einem Wechsel der
Versicherungszuständigkeit sich die Höhe des Pflegegeldes ändert, nur
weil ein Pflegegeldträger sich aus föderalistischen oder anderen
Gründen nicht auf die Einstufung durch einen anderen Träger verlassen
will. Das ist für die betroffenen Pflegebedürftigen nicht
nachvollziehbar und widerspricht dem Gedanken der Rechtssicherheit
und der Gleichbehandlung", gibt Brustbauer zu bedenken. Konzentriert
man hingegen die Kompetenz für Pflegegeldverfahren, wird auch die
derzeit teils sehr unterschiedliche Entscheidungspraxis
einheitlicher. Auch ein brauchbarer bundeseinheitlicher
Einstufungskriterienkatalog könnte damit in greifbare Nähe rücken.
Überdies ergeben sich durch die Verfahrenskonzentration bei einem
einzigen Versicherungsträger bestimmt auch
Verwaltungsrationalisierungs- und Synergieoptionen. "Ziel muss die
eindeutige und auch für juristische Laien klar erkennbare
Zuständigkeit sowie die rasche Zuerkennung und einheitliche
Entscheidungspraxis beim Pflegegeld sein. Kein Betroffener soll erst
Zuständigkeiten klären müssen oder dadurch Nachteile haben", schließt
Brustbauer und hofft auf eine rasche neue Vereinbarung zwischen Bund,
Ländern unter Einbeziehung aller Pensionsstellen, die diesmal nicht
zu Lasten Pflegebedürftiger gehen darf. (Schluss) neu

Rückfragehinweis:

PID-Rathauskorrespondenz:
   www.wien.at/vtx/vtx-rk-xlink/
   Gerhard Neustifter
   Leiter der Stabsstelle Administration, Presse
   Wiener Pflege-, Patientinnen-
   und Patientenanwaltschaft
   Telefon: 01 5871204-82991
   Mobil: 0676 8118 82991
   E-Mail: [email protected]
   www.patientenanwalt.wien.at/

Digitale Pressemappe: http://www.ots.at/pressemappe/174

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