• 18.12.2009, 11:18:34
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Corporate Governance Kodex für 2010 beschlossen

Neue Regeln für mehr Langfristigkeit und Nachhaltigkeit bei der Managervergütung

Wien (OTS) - Der Österreichische Arbeitskreis für Corporate
Governance unter Vorsitz von Dr. Richard Schenz hat den Corporate
Governance Kodex in der Fassung Jänner 2010 beschlossen. Die
geänderten C- und R-Regeln des Kodex gelten für Geschäftsjahre, die
nach dem 31.12.2009 beginnen.

Neben technischen Anpassungen einiger L-Regeln aufgrund des
Aktienrechtsänderungsgesetzes 2009 erfolgt mit dieser Kodexrevision
vor allem die Umsetzung der EU-Empfehlung zur Managervergütung vom
30.4.2009 unter Berücksichtigung der internationalen und nationalen
Entwicklungen. Geändert wurden insbesondere die Regeln betreffend
variable Vergütung, Abfindungen, aktienbezogene Vergütung,
Vergütungsbericht und Vergütungsausschuss.

Kapitalmarktbeauftragter Richard Schenz: "Mit den neuen
Vergütungsregeln soll das Handeln der Manager noch stärker auf
Nachhaltigkeit und Langfristigkeit ausgerichtet werden. Falsche
Anreize in der Vergütungsstruktur wie eine unangemessene kurzfristige
Erfolgsorientierung oder zu hohe Risikofreudigkeit sollen verhindert
werden. Die persönliche Leistung des Vorstandsmitglieds, die
wirtschaftliche Lage und die Größe des Unternehmens sollen stärker in
der Vergütung berücksichtigt werden. "Goldene Fallschirme" sind nach
den neuen Regeln nicht zulässig. Schließlich sollen auch die
Vergütungstransparenz und die Professionalität im Vergütungsausschuss
des Aufsichtsrats weiter verbessert werden."

Im Detail sehen die neuen Vergütungsregeln vor, dass bei neu
abzuschließenden Verträgen bei der variablen Vergütung insbesondere
an nachhaltige, langfristige und mehrjährige Leistungskriterien
anzuknüpfen ist. Diese Kriterien dürfen nicht zum Eingehen von
unangemessenen Risiken verleiten. Darüber hinaus sind Höchstgrenzen
für die variable Vergütung im Voraus festzulegen. Abfindungszahlungen
bei vorzeitiger Beendigung der Vorstandstätigkeit ohne wichtigen
Grund sollen zwei Jahresgesamtvergütungen oder die Restlaufzeit des
Anstellungsvertrages nicht überschreiten. Bei Beendigung des
Vorstandsvertrages aus einem vom Vorstandsmitglied zu vertretenden
wichtigen Grund ist keine Abfindung zu zahlen. Aus Anlass der
Beendigung getroffene Vereinbarungen berücksichtigen die Umstände des
Ausscheidens und die wirtschaftliche Lage des Unternehmens. Bei einer
aktienbezogenen Vergütung (Stock Option Programm oder begünstigte
Übertragung von Aktien) ist ein angemessenes Eigeninvestment sowie
eine mindestens dreijährige Warte- oder Behaltefrist zu vereinbaren.
Im Vergütungsbericht sind zusätzliche Informationen zur variablen
Vergütung und zur aktienbezogenen Vergütung offenzulegen. Dem
Vergütungsausschuss hat ein Mitglied mit Kenntnissen und Erfahrung
auf dem Gebiet der Vergütungspolitik anzugehören. Ein Berater des
Vergütungsausschusses darf nicht gleichzeitig Berater des Vorstands
in Vergütungsfragen sein. Der Aufsichtsratsvorsitzende informiert die
Hauptversammlung einmal jährlich über die Grundsätze des
Vergütungssystems.

Schenz abschließend: "Mit dem neuen Kodex werden die Regeln zur
Managervergütung nochmals erweitert und das Grundprinzip der
Nachhaltigkeit und Langfristigkeit gestärkt. Der Kodex kann aber
nicht jedes vergütungsspezifische Detail in börsennotierten
Unternehmen regeln. Es ist daher auch die besondere Verantwortung des
Vergütungsausschusses des Aufsichtsrats, die Grundsätze des Kodex
sorgfältig und adäquat umzusetzen. Die rasche Anpassung des
österreichischen Kodex an die modernsten europäischen Standards
fördert das Vertrauen der Aktionäre, der Kunden, der Mitarbeiter und
der Öffentlichkeit in den österreichischen Kapitalmarkt."

Die neuen Kodexregeln können auf der Website des Österreichischen
Arbeitskreises für Corporate Governance www.corporate-governance.at
heruntergeladen werden.

Rückfragehinweis:
Dr. Michael Eberhartinger
Büro des Beauftragten für Kapitalmarktentwicklung und Corporate Governance
Bundesministerium für Finanzen
Tel. ++1 514 33 501483
e-mail: [email protected]

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