• 20.11.2009, 10:14:15
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VKI-Klarstellungen gegen "Nebelwürfe" rund um Sammelklage gegen AWD

Beschluss des Handelsgerichtes ist nicht anfechtbar und Ansprüche der Geschädigten im Rahmen der Sammelklage gegen Verjährung sicher.

Wien (OTS/VKI) - Seit Bekanntwerden der Zulassung der Sammelklage
des Vereines für Konsumenteninformation (VKI) gegen den AWD durch das
Handelsgericht Wien haben sich verschiedene Stimmen zu Wort gemeldet,
die geeignet sind, für Verwirrung zu sorgen. Der VKI tritt diesen
Behauptungen wie folgt entgegen:

1. Seitens des Anwaltes des AWD wurde angekündigt, den Beschluss
des Handelsgerichtes anfechten zu wollen. Dazu werde der AWD durch
die Begründung des Beschlusses geradezu aufgefordert. Der Beschluss
(auf www.verbraucherrecht.at im Volltext veröffentlicht) geht
eindeutig davon aus, dass das Gericht über die sachliche
Zuständigkeit entschieden hat und diese bejaht. Ein solcher Beschluss
ist nach § 45 Jurisdiktionsnorm unanfechtbar. Wenn der AWD dennoch
Rekurs erhebt, wird das Oberlandesgericht zunächst die Zulässigkeit
des Rekurses prüfen. "Ich gehe davon aus, dass der Rekurs im Lichte
der klaren Rechtslage zurückgewiesen werden wird", sagt Dr. Peter
Kolba, Leiter des Bereiches Recht im VKI.

2. Ex-Justizminister Böhmdorfer ging in der ZiB 2 davon aus, dass
der Beschluss des HG Wien nicht zugänglich sei. Das ist unrichtig.
Der Beschluss ist auf www.verbraucherrecht.at für jedermann
einsehbar.

3. Im aktuellen FORMAT meint Rechtsanwalt Dr. Meinhard Novak, "die
Sammelklage nicht zu gewinnen und Einzelansprüche verjähren zu
lassen" liege nicht im Anlegerinteresse. Er geht davon aus, dass das
Gericht den Vorwurf der "systematischen Fehlberatung" verwerfen
könnte und deshalb die Sammelklage abgewiesen würde. Auch dieser
Ablauf entspricht nicht der geplanten - im genannten Beschluss
skizzierten - prozessökonomischen Prüfung der Vorwürfe. Der Richter
wird sich zunächst mit den generellen Vorwürfen und Einwendungen des
AWD befassen und sodann alle Einzelansprüche prüfen; dieser
Einzelprüfung kann auch eine Trennung der Verfahren vorangehen.
"Unsere Vorgangsweise zielt darauf ab, dass die Einzelansprüche im
Lichte der Beweisergebnisse zum Vorwürf der systematischen
Fehlberatung geprüft werden. Diese können dabei, weil ja gerichtlich
geltend gemacht, auch nicht verjähren", stellt Dr. Peter Kolba klar.

4. In rechtlicher Hinsicht spreche viel gegen die Zulässigkeit der
Sammelklage gegen den AWD. Dr. Novak unterlässt es, sich mit der
Begründung des Handelsgerichtes für die Zulassung der Sammelklage
auch nur im Ansatz zu beschäftigen. Er erweckt den Eindruck, die
Sammelklage wäre in diesem Fall besonders umstritten. Das ist gerade
nicht der Fall: Angesehene Experten des österreichischen
Zivilprozessrechtes - wie Frau Ass.-Univ.Prof. Frauenberger-Pfeiler
(Universität Wien) und insbesondere auch Univ. Prof. Oberhammer
(Universität Zürich) - teilen die Ansicht des HG Wien zur
Zulässigkeit der Sammelklage.

5. Novak unterstellt der Entscheidung des HG Wien, zu einer
Amerikanisierung der Verhältnisse beizutragen und dem VKI,
"Strafschadenersatz" (= hohe Schadenersatzbeträge ohne Relation zu
den realen Schäden der geschädigten) zu fordern. Das ist ebenfalls
grob unrichtig. Der Schadenersatz in den Sammelklagen bemisst sich
exakt an den Schäden der Anleger. Die Höhe von 30 Millionen Euro
resultiert daraus, dass vielen Anlegern von den AWD Beratern
empfohlen worden war, das gesamte Vermögen auf Immofinanz zu setzen.

6. Rechtsanwalt Novak nennt die Sammelklage des VKI (oder gar die
Entscheidung des HG Wien?) einen "gerichtlichen Blindflug" und
fordert den Gesetzgeber auf, dies zu beenden. Die "Sammelklage nach
österreichischem Recht" ist eine - wenn auch taugliche - Krücke, um
die Defizite der Zivilprozessordnung bei Massenschäden zu überwinden.
Im Justizausschuss haben alle Parlamentsparteien 2005 beschlossen,
das Justizministerium möge einen Entwurf für eine Gruppenklage
erarbeiten. Dieser Entwurf liegt seit 2007 vor - in Kraft getreten
ist er bislang noch nicht.

7. Eine Rückfrage beim österreichischen Kartellanwalt hat im
Übrigen ergeben, dass dort in keiner Weise ein Verfahren rund um
Prozessfinanzierer anhängig oder geplant sei.

Der "alte AWD" versucht also weiter sich einer gerichtlichen
Überprüfung der Vorwürfe des VKI, wonach eine "systematische
Fehlberatung" vorliegt, mit allen Mitteln zu entziehen. Dazu gehört
auch, dass der AWD immer dann, wenn es in Einzelverfahren eng wird,
einen Vergleich anbietet, der aber - das ist die Voraussetzung für
den Abschluss - geheim zu halten ist. "Hier waren nicht nur schwarze
Schafe tätig, sondern die Fehlberatung hatte System", hält Dr. Kolba
fest. "Dieses System ist nur im Wege der Sammelklage aufzuarbeiten
und das nützt allen Geschädigten. Wir werden daher den
eingeschlagenen Weg unbeirrt fortsetzen und zu Ende gehen."

Alle Informationen zur Sammelklagen-Aktion des VKI gegen den AWD
finden Sie auf www.verbraucherrecht.at.

Rückfragehinweis:
Verein für Konsumenteninformation
Dr. Peter Kolba, Leiter Bereich Recht
Tel.: 01 / 58877 - 320

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