• 16.11.2009, 15:09:10
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Stellungnahme des Bundesministeriums für Justiz zum Strafverfahren betreffend die Brandkatastrophe in der Gletscherbahn Kaprun

Wien (OTS) - Die österreichische Justiz hat zur Aufklärung der
Brandkatastrophe in der Gletscherbahn Kaprun intensive und
umfangreiche Ermittlungen geführt. Das österreichische
Strafprozessrecht ist gekennzeichnet vom Grundsatz: "Im Zweifel für
den Angeklagten". Ein Schuldspruch durch ein Strafgericht erfordert
einen zweifelsfreien Nachweis der persönlichen Verantwortlichkeit
jedes einzelnen Angeklagten. Ein solcher Nachweis ist trotz aller
Bemühungen nicht in jedem Fall zu erbringen.

Im Strafverfahren wegen der Brandkatastrophe in der Gletscherbahn
Kaprun wurden von der Staatsanwaltschaft Salzburg nach Durchführung
eines umfassenden Ermittlungsverfahrens insgesamt 16 Personen wegen
der Vergehen der fahrlässigen Herbeiführung einer Feuersbrunst sowie
der fahrlässigen Gemeingefährdung angeklagt.

Mit Urteil des Landesgerichtes Salzburg vom 19. Februar 2004 wurden
sämtliche Angeklagten freigesprochen. Der gegen dieses Urteil von der
Staatsanwaltschaft Salzburg eingebrachten Berufung wegen Nichtigkeit
und Schuld gab das Oberlandesgericht Linz am 27. September 2005 keine
Folge.

Die 16 Angeklagten wurden daher rechtskräftig von unabhängigen
Gerichten freigesprochen.

Dem Freispruch wurden unter anderem Sachverständigengutachten
zugrunde gelegt, wonach - zusammengefasst - der in der Standseilbahn
eingebaute Heizlüfter "Fakir Hobby TLB" der Firma Fakir-Werke GmbH
mit einem für die Angeklagten nicht erkennbaren, brandursächlichen
Produktions- und Konstruktionsfehler behaftet gewesen sei. Aufgrund
dieser Verfahrensergebnisse wurde von der Staatsanwaltschaft Salzburg
ein Strafverfahren gegen die Verantwortlichen der in der
Bundesrepublik Deutschland ansässigen Firma Fakir-Werke GmbH
eingeleitet und die Staatsanwaltschaft Heilbronn um Übernahme der
Strafverfolgung ersucht.

Das Ermittlungsverfahren der Staatsanwaltschaft Heilbronn wurde am
25. September 2007 eingestellt, da von dieser (unter anderem aufgrund
der Durchführung von Versuchen mit Vergleichsgeräten) der Nachweis
eines brandursächlichen Produktions- und Konstruktionsfehler des
Heizlüfters ausgeschlossen wurde.

Eine zuverlässige Rekonstruktion des Brandgeschehens erwies sich
jedoch auch nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Heilbronn als nicht
möglich, da der für die Brandentstehung mitursächliche Heizlüfter
rückstandslos verbrannte und daher einer kriminaltechnischen
Untersuchung nicht mehr zugänglich war.

Die Ergebnisse dieses Verfahrens der Staatsanwaltschaft Heilbronn
wurden im Hinblick auf eine allfällige Wiederaufnahme des
Strafverfahrens wegen der Brandkatastrophe überprüft. Die
Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme des Verfahrens lagen jedoch
nicht vor. Auch bei den im deutschen Verfahren angestellten Versuchen
der Brandrekonstruktion war wegen der Verwendung von
Vergleichsgeräten ein verlässlicher Rückschluss auf die tatsächliche
Brandursache nicht möglich.

Die in Deutschland nach eigenen Angaben seit 28. Juni 2004 für den
Heizlüfterhersteller FAKIR Werke GmbH & Co tätigen Sachverständigen
erhoben in mehreren Sachverhaltsdarstellungen gegen vier
Sachverständige, die im Strafverfahren betreffend die
Brandkatastrophe in der Gletscherbahn Kaprun beigezogen worden waren,
den Vorwurf, vorsätzlich inhaltlich unrichtige Gutachten erstattet zu
haben. Um jeden Anschein einer Befangenheit zu vermeiden, wurde das
Strafverfahren von der Staatsanwaltschaft Salzburg an die
Staatsanwaltschaft Linz zur weiteren Bearbeitung übertragen. Die
Staatsanwaltschaft Linz hat dieses Verfahren nach Abschluss der
durchgeführten Ermittlungen am 2. November 2009 eingestellt, weil der
Nachweis der vorsätzlichen Erstattung eines falschen Gutachtens nicht
erbracht werden konnte.

Die erhobenen Vorwürfe betrafen im Übrigen auch weitgehend Fragen der
(nicht von Sachverständigen, sondern) von den Gerichten
vorzunehmenden rechtlichen Beurteilung.

Rückfragehinweis:
Bundesministerium für Justiz
Mag. Katharina Swoboda, Pressesprecherin
Tel.: 01-52152-2173
mailto:[email protected]
http://www.bmj.gv.at

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