• 13.02.2009, 12:01:28
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  • OTS0161 OTW0161

Transparency International: Verschärfte Bekämpfung der Korruption auch weiterhin unabdingbar

Forderungen im Zusammenhang mit einer künftigen Änderung der Strafbestimmungen über die Geschenkannahme und Bestechung

Wien (OTS) - Österreich hat mit dem Strafrechtsänderungsgesetz
2008 einen Schritt zur schärferen Bekämpfung der Korruption gesetzt.
Da beide Regierungsparteien eine "Adaptierung" der neugefassten
strafrechtlichen Tatbestände befürwortet haben, ist in absehbarer
Zeit mit einem Gesetzesentwurf zu rechnen.

Transparency International-Austrian Chapter (TI-AC) hat das mit
dem StrÄG 2008 verfolgte Ziel, die Korruption in Österreich zu
bekämpfen, ausdrücklich begrüßt.

Vor kurzem hat der Bericht der Staatengruppe des Europarates gegen
Korruption (GRECO) Österreich ein denkbar schlechtes Zeugnis
ausgestellt. So wurde darauf verwiesen, dass sich Österreich erst in
einem frühen Stadium der Korruptionsbekämpfung befindet und weder ein
wirkliches Problembewusstsein für Korruption noch eine spezifische
staatliche Anti-Korruptionspolitik bestehen.

Daher spricht sich TI-AC gegen Änderungen aus, die das StrÄG 2008
im Grundsätzlichen "entschärfen" würden.

TI-AC weist jedoch auf folgende Gesichtspunkte hin, die im
künftigen Gesetzwerdungsprozess zu berücksichtigen wären:

- Der Begriff des "Amtsträgers" sollte inhaltlich determiniert 
   werden. Derzeit ist vielfach unklar, welcher Personenkreis davon 
   erfasst wird. Es widerspricht den grundlegenden Anforderungen an 
   strafrechtliche Bestimmungen, wenn Zweifel und 
   Auslegungsschwierigkeiten darüber bestehen, ob eine 
   Personengruppe dem vom Gesetzgeber zugedachten Kreis der 
   Normadressaten zuzuordnen ist.

 - Der Kauf und Verkauf von Stimmen inländischer Abgeordneter ist 
   unter Strafe gestellt, doch sind die weiter gehenden generellen 
   Strafbestimmungen über die aktive und passive Bestechung bis hin 
   zum "Anfüttern" auf sie nicht anwendbar. Daher sind sie gegenüber 
   ausländischen Abgeordneten privilegiert. TI-AC fordert eine 
   strafrechtliche Gleichbehandlung der inländischen mit den 
   ausländischen Mandataren ein.

 - Anlässlich der Gesetzwerdung des StrÄG 2008 wurde es 
   offensichtlich verabsäumt, die verschärften strafrechtlichen 
   Bestimmungen mit dem im Speziellen für Bundesbeamte geltenden 
   Verbot der Geschenkannahme (§ 59 des 
   Beamtendienstrechtsgesetzes), dessen Übertretung nur disziplinär 
   zu ahnden ist, abzustimmen. Daher kann die Annahme eines 
   Geschenkes von geringem Wert durch einen Beamten zwar disziplinär 
   unbeachtlich, aber strafrechtlich verboten sein. Eine Änderung 
   der einschlägigen Bestimmungen sollte diesen Wertungswiderspruch 
   beseitigen.

 - Bis zum Inkrafttreten des StrÄG 2008 bestand im Zusammenhang mit 
   der Geschenkannahme und Bestechung eine strafrechtliche 
   Unterscheidung, ob ein Geschenk für eine pflichtwidrige oder eine 
   pflichtgemäße Amtsführung gegeben bzw. angenommen wurde. Diese 
   Unterscheidung besteht nun nicht mehr. TI-AC stellt zur Erwägung, 
   ob sie im Zuge der künftigen gesetzlichen Änderung wieder 
   eingeführt werden sollte, da sich eine pflichtgemäße von einer 
   pflichtwidrigen Amtsführung essenziell unterscheidet.


   TI-AC tritt für eine Berücksichtigung der angeführten Forderungen
im Interesse einer sowohl effektiven als auch praktikablen Bekämpfung

der Korruption in Österreich ein.

Den vollständigen Text der Forderungen finden Sie unter
http://www.ti-austria.at/index.php?id=79

Rückfragehinweis:
Transparency International-Austrian Chapter
Dr. Franz Fiedler
Tel.: 01/8142024 bzw. 0664/2307900
mailto: [email protected]
http://www.ti-austria.at

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