- 13.02.2009, 12:01:28
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- OTS0161 OTW0161
Transparency International: Verschärfte Bekämpfung der Korruption auch weiterhin unabdingbar
Forderungen im Zusammenhang mit einer künftigen Änderung der Strafbestimmungen über die Geschenkannahme und Bestechung
Wien (OTS) - Österreich hat mit dem Strafrechtsänderungsgesetz
2008 einen Schritt zur schärferen Bekämpfung der Korruption gesetzt.
Da beide Regierungsparteien eine "Adaptierung" der neugefassten
strafrechtlichen Tatbestände befürwortet haben, ist in absehbarer
Zeit mit einem Gesetzesentwurf zu rechnen.
Transparency International-Austrian Chapter (TI-AC) hat das mit
dem StrÄG 2008 verfolgte Ziel, die Korruption in Österreich zu
bekämpfen, ausdrücklich begrüßt.
Vor kurzem hat der Bericht der Staatengruppe des Europarates gegen
Korruption (GRECO) Österreich ein denkbar schlechtes Zeugnis
ausgestellt. So wurde darauf verwiesen, dass sich Österreich erst in
einem frühen Stadium der Korruptionsbekämpfung befindet und weder ein
wirkliches Problembewusstsein für Korruption noch eine spezifische
staatliche Anti-Korruptionspolitik bestehen.
Daher spricht sich TI-AC gegen Änderungen aus, die das StrÄG 2008
im Grundsätzlichen "entschärfen" würden.
TI-AC weist jedoch auf folgende Gesichtspunkte hin, die im
künftigen Gesetzwerdungsprozess zu berücksichtigen wären:
- Der Begriff des "Amtsträgers" sollte inhaltlich determiniert werden. Derzeit ist vielfach unklar, welcher Personenkreis davon erfasst wird. Es widerspricht den grundlegenden Anforderungen an strafrechtliche Bestimmungen, wenn Zweifel und Auslegungsschwierigkeiten darüber bestehen, ob eine Personengruppe dem vom Gesetzgeber zugedachten Kreis der Normadressaten zuzuordnen ist. - Der Kauf und Verkauf von Stimmen inländischer Abgeordneter ist unter Strafe gestellt, doch sind die weiter gehenden generellen Strafbestimmungen über die aktive und passive Bestechung bis hin zum "Anfüttern" auf sie nicht anwendbar. Daher sind sie gegenüber ausländischen Abgeordneten privilegiert. TI-AC fordert eine strafrechtliche Gleichbehandlung der inländischen mit den ausländischen Mandataren ein. - Anlässlich der Gesetzwerdung des StrÄG 2008 wurde es offensichtlich verabsäumt, die verschärften strafrechtlichen Bestimmungen mit dem im Speziellen für Bundesbeamte geltenden Verbot der Geschenkannahme (§ 59 des Beamtendienstrechtsgesetzes), dessen Übertretung nur disziplinär zu ahnden ist, abzustimmen. Daher kann die Annahme eines Geschenkes von geringem Wert durch einen Beamten zwar disziplinär unbeachtlich, aber strafrechtlich verboten sein. Eine Änderung der einschlägigen Bestimmungen sollte diesen Wertungswiderspruch beseitigen. - Bis zum Inkrafttreten des StrÄG 2008 bestand im Zusammenhang mit der Geschenkannahme und Bestechung eine strafrechtliche Unterscheidung, ob ein Geschenk für eine pflichtwidrige oder eine pflichtgemäße Amtsführung gegeben bzw. angenommen wurde. Diese Unterscheidung besteht nun nicht mehr. TI-AC stellt zur Erwägung, ob sie im Zuge der künftigen gesetzlichen Änderung wieder eingeführt werden sollte, da sich eine pflichtgemäße von einer pflichtwidrigen Amtsführung essenziell unterscheidet. TI-AC tritt für eine Berücksichtigung der angeführten Forderungen im Interesse einer sowohl effektiven als auch praktikablen Bekämpfung
der Korruption in Österreich ein.
Den vollständigen Text der Forderungen finden Sie unter
http://www.ti-austria.at/index.php?id=79
Rückfragehinweis:
Transparency International-Austrian Chapter
Dr. Franz Fiedler
Tel.: 01/8142024 bzw. 0664/2307900
mailto: [email protected]
http://www.ti-austria.at
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