• 22.12.2008, 10:16:54
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  • OTS0049 OTW0049

Was mit 1. Jänner 2009 in Kraft tritt - Teil 2

Wien (OTS) - Nachstehend listet der ÖVP-Parlamentsklub jene
gesetzlichen Regelungen auf, die mit 1. Jänner 2009 in Kraft treten.
Zweiter Teil: Kapitel Justiz, Soziales, Gesundheit, Wissenschaft.
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JUSTIZ

- Korruptionsstaatsanwaltschaft: Die mit dem Strafprozessreformgesetz
II geschaffene Korruptionsstaatsanwaltschaft wird mit Anfang des
Jahres 2009 operativ.

- Justizbetreuungsagenturgesetz: Die Justizbetreuungsagentur soll bei
akutem Personalbedarf einzelner Justizanstalten, etwa durch Krankheit
oder Karenz von Bediensteten, rasch - auch nur für den
vorübergehenden Bedarf - Personal zur Verfügung stellen. Auch durch
die Auflösung von derzeit mit privaten Einrichtungen im
Betreuungsbereich bestehenden Verträgen wird von der Agentur auf die
besonderen Aufgaben im Strafvollzug speziell vorbereitetes
Fachpersonal bereitgestellt werden können.

- Grundbuchsgesetz-Novelle: Für im Firmenbuch oder Vereinsregister
eingetragene Rechtsträger sollen zur Individualisierung von am
Titelgeschäft beteiligten juristischen Personen in der Titelurkunde
die Firmenbuchnummer bzw. die Vereinsregisterzahl anzugeben sein.
Ferner soll im Grundbuchsverfahren die Möglichkeit der Verbesserung
von Formgebrechen eingeführt werden. Im Grundbuchsumstellungsgesetz
sollen die Grundlagen für die Umstellung der Grundstücksdatenbank und
die - automationsunterstützte - Übertragung der Eisenbahngrundstücke
in das allgemeine Grundbuch geschaffen werden. Im
Liegenschaftsteilungsgesetz soll die lastenfreie Abschreibung
geringwertiger Trennstücke erleichtert werden.

SOZIALES

- Pflegegelderhöhung: Dabei soll das Pflegegeld in den Stufen 1 und 2
um vier Prozent, den Stufen 3 bis 5 um fünf Prozent und jenes der
Stufen 6 und 7 um sechs Prozent angehoben werden.

GESUNDHEIT

Tabakgesetz: Hier die Eckpunkte zur Stärkung des
Nichtraucher/innen-Schutzes in der Gastronomie:

- In Lokalen mit mehr Räumen muss es eine bauliche Trennung geben,
wobei die Nichtraucher-Zone größer sein soll als die Raucher-Zone.
- Bei Lokalen unter 50 Quadratmetern können die Lokalbesitzer/innen
entscheiden, ob Nichtraucher- oder Raucherlokal.
- Bei Lokalen zwischen 50 und 80 Quadratmetern: per Gutachten kann
entschieden werden, ob eine Trennung möglich ist. Besteht die
Möglichkeit zur Trennung, muss ein Umbau erfolgen; wenn nicht, gilt
die Wahlfreiheit.
- Bei Lokalen über 80 Quadratmetern ist eine strikte Teilung
vorzunehmen.

Der Arbeitnehmer/innenschutz sieht vor,
- dass der Anspruch auf Abfertigung nicht verloren geht, wenn
die/der Arbeitnehmer/in den Job wechselt wegen Passivrauchens.
- dass Zeit für gesundheitliche Beratungen und Untersuchungen im
Zusammenhang mit Passivrauchen gegeben werden muss.
- dass Jugendliche grundsätzlich im Nichtraucherbereich auszubilden
und zu beschäftigen sind.

WISSENSCHAFT

OeAD-Gesellschaft mit beschränkter Haftung: Gemäß
Regierungsübereinkommen wurde die gesetzliche Grundlage für die
Errichtung einer Bundesgesellschaft "OeAD-Gesellschaft mit
beschränkter Haftung" (Agentur für internationale Bildungs- und
Wissenschaftskooperation - Agency for International Cooperation in
Education and Research) geschaffen. In der neuen Gesellschaft werden
(neue) Aufgabenbereiche gebündelt und klar strukturiert, um dadurch
zur Internationalisierung des Bildungs- und Wissenschaftsstandortes
Österreich beizutragen. Insbesondere sollen die Information und
Beratung von Interessentinnen/Interessenten und
Antragstellerinnen/Antragstellern verbessert, der Zugang für
Lernende, Lehrende und Forschende zu europäischen und internationalen
Bildungs-, Ausbildungs- und Wissenschaftsprogrammen erleichtert und
Rückflüsse aus EU-Programmen optimiert werden.
(Schluss)

Rückfragehinweis:
Pressestelle des ÖVP-Parlamentklubs
Tel.: 01/40110/4436
http://www.oevpklub.at

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