• 05.03.2008, 14:08:59
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  • OTS0257 OTW0257

Gemeinnützige begrüßen Reform des Bauträgervertragsgesetzes

Sicherheit durch Bonität des Bauträgers

Wien (OTS) - Zufrieden zeigt sich die gemeinnützige
Wohnungswirtschaft über den gestrigen, einstimmigen Beschluss des
Bautenausschusses für eine Novelle zum Bauträgervertragsgesetz
(BTVG).

Mit dieser Reform sollen die Schutzmechanismen für Wohnungswerber,
die Vorauszahlungen für die Errichtung ihrer Wohnungen leisten,
verfeinert und ausdifferenziert werden. So wird es etwa künftig zwei
alternative Modelle des Ratenplans - d.h. Zahlungen nur entsprechend
dem Baufortschritt - geben. Ein Haftungsrücklass von 2 Prozent des
Kaufpreises soll die Sicherung von Gewährleistungs- und
Schadensersatzansprüchen abdecken.

"Aus unserer Sicht ist es besonders wichtig", betont Karl Wurm,
Obmann des Dachverbandes der gemeinnützigen Bauvereinigungen (GBV),
"dass mit dieser Novelle nun auch die attestierte Bonität des
Unternehmens, bei dem sich der Kunde eine Wohnung nimmt, als
gleichberechtigtes und in der Schutzwirkung gleichwertiges
Sicherungsinstrument herangezogen werden kann".

Dies betreffe den geförderten Mietwohnbau, wo künftig eine
Bescheinigung eines Abschlussprüfers über die Bonität des Bauträgers
als Sondersicherungsmodell dienen könne. Diese Bonitätserklärung muss
die Feststellung enthalten, dass gemäß der handelsrechtlichen
Fortbestehungsprognose die Rückzahlung der Vorauszahlungen der
künftigen Mieter oder mit Kaufoption ausgestatteten Mieter aufgrund
der Eigenkapitalausstattung des Bauträgers gesichert ist. Der
Abschlussprüfer haftet für die Richtigkeit dieser Bescheinigung. Bei
den GBV wird der Revisionsverband, dem jede gemeinnützige
Bauvereinigung angehören muss, für die Erteilung dieser
Bonitätserklärung zuständig sein. Für die Kunden der Gemeinnützigen
entfallen damit auch allfällige Mehrkosten, die mit den bestehenden
resp. der Erweiterung externer Sicherungsmaßnahmen wie Bankgarantie
oder Treuhänder bzw. Ratenplan und Haftungsrücklass verbunden sind.
"Die solide Eigenkapitalausstattung ist immer noch der beste Garant
dafür, dass der Wohnungswerber zum vereinbarten Preis und Zeitpunkt
seine Wohnung bekommt", meint Karl Wurm. Er erinnert in diesem
Zusammenhang daran, dass bei den zuletzt aufgetretenen Insolvenzen,
die sich ausschließlich bei gewerblichen Bauträgern ereignet haben,
stets mangelnde Bonität die Ursache gewesen ist. Durch diese neue
Regelung werde vor allem auch der Förderungsgeber bessere
Informationen über die finanzielle Zuverlässigkeit eines Bauträgers
haben. Die Länder werden jetzt - so das Resümee des GBV-Obmannes -
"effizienter entscheiden können, welchem Bauträger sie
Förderungsmittel für die Errichtung von Mietwohnungen anvertrauen
können".

Rückfragehinweis:
Mag. Karl Wurm
Österreichischer Verband gemeinnütziger Bauvereinigungen
Tel. 01 / 401 09 10

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