- 11.12.2007, 15:28:20
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- OTS0264 OTW0264
MedUni Wien: Klare und restriktive Nebenbeschäftigungsregelungen bereits Mitte 2006 in Kraft gesetzt
Wien (OTS) - Durch das Wirksamwerden des UG 2002 am 1.1.2004 wurde
erstmals eine in der Autonomie der Universitäten liegende Regelung
für Nebenbeschäftigungsrichtlinien möglich und notwendig. An der
MedUni Wien existieren seit Mitte 2006 mit der Ärztekammer für Wien
und dem Betriebsrat der MedUni Wien Richtlinien für
Nebenbeschäftigungen und sind seit Mitte 2006 in Kraft. Sie sind vor
allem ein wesentlicher Bestandteil der für die Jahre 2007 - 2009
zwischen dem Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung und der
MedUni Wien abgeschlossenen Leistungsvereinbarung. Angewandt werden
diese Regelungen an der MedUni Wien allerdings schon seit 1.1.2004
bei allen Neuverträgen von ärztlichen MitarbeiterInnen.
Wesentliche Punkte der Regelung sind:
Die Ärztinnen und Ärzte dürfen keine Nebenbeschäftigungen ausüben,
die sie an der Erfüllung ihrer dienstlichen Aufgaben behindern, die
Vermutung ihrer Befangenheit hervorrufen oder sonstige wesentliche
dienstliche Interessen gefährden. Bei der Ausübung von
Nebenbeschäftigungen ist die Verbindung mit den fachlich in Betracht
kommenden Bereichen in und außerhalb der Universität zu
berücksichtigen.
Jede erwerbsmäßige Nebenbeschäftigung ist dem Arbeitgeber
unverzüglich zu melden. Nebenbeschäftigungen, durch deren Ausübung
wesentliche Interessen des Arbeitgebers, insbesondere die
ordnungsgemäße Erfüllung der dienstlichen Obliegenheiten,
beeinträchtigt werden, sind zu unterlassen.
Als Beeinträchtigung wesentlicher dienstlicher Interessen gilt
jedenfalls die Eröffnung einer Ordination/Gruppenpraxis mit
Kassenverträgen oder der Abschluss von Kassenverträgen für eine
bestehende Ordination/Gruppenpraxis.
Eine Tätigkeit als niedergelassener Arzt mit Privatordination ohne
Verträge mit Sozialversicherungsträgern ist zulässig, sofern diese
Tätigkeit nicht sieben Stunden überschreitet. Wenn daneben noch eine
andere Nebenbeschäftigung (ausgenommen Gutachten) ausgeübt wird,
dürfen zehn Stunden pro Woche im Durchschnitt eines Kalenderjahres
nicht überschritten werden und jedenfalls die dienstrechtlichen
Verpflichtungen nicht beeinträchtigt werden.
Die Betreuung von Patienten in anderen Krankenanstalten als dem
AKH ist nur unter bestimmten Rahmenbedingungen möglich: z.B.
universitäre Aufgaben im Rahmen von Forschung, Lehre und
Patientenversorgung haben jedenfalls Vorrang, die Tätigkeiten in
Privatkrankenanstalten dürfen sieben Stunden nicht überschreiten,
Nebenbeschäftigungen dürfen nur außerhalb der Kern-Dienstzeiten (oder
im Urlaub) erfolgen; es gilt zudem ein Abwerbeverbot für PatientInnen
des AKH.
Die Verfassung von Gutachten, auswärtige Vortrags- und
Unterrichtstätigkeit oder sonstige dem Wissenstransfer dienende
Tätigkeiten sind unabhängig von sonstigen Nebenbeschäftigungen
zulässig, soweit diese nicht wesentliche dienstliche Interessen
beeinträchtigen.
Übt der/die Arbeitnehmer/in eine Nebenbeschäftigung aus und gibt
er diese Nebenbeschäftigung trotz Aufforderung nicht auf, liegt ein
wichtiger Grund zur vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses
vor.
Rückfragehinweis:
Mag. Bernd Matouschek Pressesprecher Medizinische Universität Wien Spitalgasse 23, 1090 Wien tel: +43 (0)1 40160 -100 09 tel/fax: +43 (0)1 23 101 32 gsm: +43-(0)676-6119701; mail: [email protected] www.meduniwien.ac.at
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