- 29.01.2007, 16:03:03
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- OTS0192 OTW0192
Stellungnahme des II. Nationalratspräsidenten zur Stellvertreter-Regelung
Spindelegger: Vorgangsweise ist verfassungskonform und in der Praxis üblich
Wien (ÖVP-PK) - Zur Behauptung der III. Nationalratspräsidentin
Dr. Eva Glawischnig, dass sich aufgrund der Bestimmungen des
Paragraph 19 GOG der Staatssekretär im Bundeskanzleramt, der den
Vizekanzler und Finanzminister im Nationalrat vertritt, und der
Staatssekretär im Bundesministerium für Finanzen, der den
Bundeskanzler im Nationalrat vertritt, bei Parlamentsdebatten nicht
zu Wort melden dürfen, hält der II. Nationalratspräsident Dr. Michael
Spindelegger Folgendes fest: ****
Durch die jüngste B-VG-Novelle erfährt Paragraph 19 GOG-NR insofern
eine Ausweitung, als in Hinkunft bei Zustimmung des Bundeskanzlers
ein ihm beigegebener Staatssekretär auch den Vizekanzler und
Bundesminister für Finanzen und ein Staatssekretär, der dem
Vizekanzler und Bundesministerium für Finanzen zugeordnet ist, den
Bundeskanzler im Nationalrat vertreten kann. Dies bedeutet bei
verfassungskonformer Auslegung des GOG, dass er dort auch das
Rederecht besitzt.
Jede andere Auslegung würde mit der Bundesverfassung nicht im
Einklang stehen. Derzeit kommt nach Paragraph 19 Abs. 1 GOG den
Staatssekretären das Rederecht entweder in Abwesenheit jenes
Mitgliedes der Bundesregierung zu, dem es beigegeben ist, oder bei
dessen Anwesenheit im Einvernehmen mit diesem.
Sollte sich dennoch ein Interpretationsbedarf ergeben, so könnte dies
zu einem geeigneten späteren Zeitpunkt (dzt. ist eine GO-Reform in
Diskussion) durch eine Änderung des GOG erfolgen. Es entspricht
nämlich der parlamentarischen Praxis, dass das GOG meist längere Zeit
nach Inkrafttreten einer einschlägigen B-VG-Novelle in gebündelter
Form an die Bundesverfassung angepasst wird. Beim Einbau der
EU-Bestimmungen in das GOG betrug dieser Zeitraum beispielsweise
etwas mehr als eineinhalb Jahre. Außerdem sieht das GOG ausdrücklich
vor, dass Novellierungen des GOG nur aufgrund von selbständigen
Anträgen von Abgeordneten eingebracht werden können und einer Ersten
Lesung unterzogen werden müssen; die Dritte Lesung darf erst 24
Stunden nach Abschluss der Zweiten Lesung durchgeführt werden.
Es handelt sich bei der gewählten Vorgangsweise sowohl um eine
verfassungskonforme als auch um eine in der Praxis übliche Form. Eine
allfällige Nichtzulassung einer Wortmeldung von Staatssekretären
aufgrund der oben angeführten Verfassungsnovelle wäre rechtswidrig
und daher unzulässig, schloss Spindelegger.
(Schluss)
Rückfragehinweis:
Pressestelle des ÖVP-Parlamentsklubs
Tel. 01/40110/4432
http://www.oevpklub.at
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