- 14.12.2006, 12:36:13
- /
- OTS0161 OTW0161
Gemeinsamer Antrag ÖVP/SPÖ betreffend Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz und das Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden
Wien (ÖVP-PK) - Namens ihrer Parteien ÖVP und SPÖ haben deren
Familiensprecherin Ridi Steibl (ÖVP) und Sozialsprecherin Heidrun
Silhavy (SPÖ) heute, Donnerstag, im Nationalrat einen gemeinsamen
Entschließungsantrag betreffen Änderung des
Familienlastenausgleichsgesetzes und des Kinderbetreuungsgeldgesetzes
eingebracht. Mit diesem Antrag soll die rückwirkende Auszahlung des
Kinderbetreuungsgeldes und der Familienbeihilfe für ausländische
Kinder in Österreich gesichert werden. ****
Nachstehend der Antrag im Wortlaut (ohne Begründung):
Der Nationalrat wolle beschließen:
Bundesgesetz, mit dem das Familienlastenausgleichsgesetz 1967 und das
Kinderbetreuungsgeldgesetz geändert werden
Der Nationalrat hat beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Familienlastenausgleichsgesetzes 1967
Das Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz, BGBl. I Nr. 3/2006, wird wie folgt
geändert:
1. Dem Paragraph 3 werden folgende Abs. 4 und 5 angefügt:
"(4) In den Fällen des Abs. 2 und Abs. 3 letzter Satz wird für
nachgeborene Kinder die Familienbeihilfe rückwirkend gewährt.
Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis zur
Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet
(§ 2 Abs. 8) durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene
Kinder gelten jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des
Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des
Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten an den
zusammenführenden Fremden geboren werden.
(5) Abweichend von Abs. 1 haben Personen, denen der Status des
subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005 zuerkannt
wurde, Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern sie keine Leistungen aus
der Grundversorgung erhalten und unselbständig oder selbständig
erwerbstätig sind. Anspruch besteht auch für Kinder, denen der
Status des subsidiär Schutzberechtigten nach dem Asylgesetz 2005
zuerkannt wurde."
2. Dem Paragraph 55 wird folgender Abs. 3 angefügt:
"(3) Paragraph 3 Abs. 4 und 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
I Nr. xxx/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft."
Artikel 2
Änderung des Kinderbetreuungsgeldgesetzes
Das Kinderbetreuungsgeldgesetz, BGBl. I Nr. 103/2001, zuletzt
geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 97/2006, wird wie folgt
geändert:
1. Paragraph 2 Abs. 1 Z 5 lautet:
"5. der Elternteil und das Kind sich nach Paragraphen 8 und 9 des
Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005,
rechtmäßig in Österreich aufhalten, es sei denn, es handelt sich
um österreichische Staatsbürger oder
Personen, denen Asyl nach dem Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I
Nr. 100, gewährt wurde, oder
Personen, denen der Status des subsidiär Schutzberechtigten
zuerkannt wurde und die keine Leistungen aus der Grundversorgung
erhalten und unselbständig oder selbständig erwerbstätig sind.
Für nachgeborene Kinder wird das Kinderbetreuungsgeld rückwirkend
gewährt. Gleiches gilt für Adoptiv- und Pflegekinder, rückwirkend bis
zur Begründung des Mittelpunktes der Lebensinteressen im Bundesgebiet
durch den Elternteil und das Kind. Als nachgeborene Kinder gelten
jene Kinder, die nach dem Zeitpunkt der Erteilung des
Aufenthaltstitels oder der Zuerkennung des Status des
Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten an den
zusammenführenden Fremden geboren werden."
2. Dem Paragraph 49 werden folgende Abs. 11 und 12 angefügt:
"(11) Paragraph 2 Abs. 1 Z 5 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl.
I Nr. xxx/2006 tritt mit 1. Juli 2006 in Kraft.
(12) Abweichend von Paragraph 4 Abs. 2 können Anträge auf
rückwirkende Gewährung des Kinderbetreuungsgeldes in den Fällen des
Paragraph 2 Abs. 1 Z 5 für Kinder, die nach dem 1. Jänner 2006 und
vor dem 1. Jänner 2007 geboren werden, längstens bis 1. Juli 2007
wirksam gestellt werden."
(Schluss)
Rückfragehinweis:
Pressestelle des ÖVP-Parlamentsklubs
Tel. 01/40110/4432
http://www.oevpklub.at
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | VPK






