• 17.08.2006, 12:03:34
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ARBÖ: Verwirrspiel rund um Kurzparkzone bei Wiener Stadthalle endlich zu Ende?

Entscheidung des Unabhängiger Verwaltungssenat Wien bestätigt ARBÖ-Kritik wegen mangelnder Beschilderung

Wien (OTS) - Die Kurzparkzonenbeschilderung rund um die Wiener
Stadthalle sorgte in der Vergangenheit für Verwirrung. Dies dürfte
sich bald ändern. Der Unabhängige Verwaltungssenat Wien (UVS) hob ein
Straferkenntnis wegen offensichtlich mangelnder Beschilderung auf.
Die Kritik des ARBÖ wurde dadurch bestätigt.

Zur Vorgeschichte: Eine Dame hat innerhalb der
Stadthallen-Kurzparkzone nach 18 Uhr ohne Ausfüllen eines Parkscheins
an einer Stelle geparkt, wo die Tages-Kurzparkzone von 8 bis 18 Uhr
galt. Gegen die Bestrafung erhob sie mit Hilfe des ARBÖ Einspruch.
Das Verfahren, in dem sie von einem ARBÖ-Verkehrsjuristen betreut
wurde, wurde in Folge mangels Verschulden eingestellt. "Eine
richtungsweisende Entscheidung, die unsere Kritik bestätigt", freut
sich die Leiterin des ARBÖ-Rechtsreferates Dr. Barbara
Auracher-Jäger.

Der UVS Wien stellte eindeutig klar, dass immer dann, wenn
innerhalb eines ganzen Kurzparkzonen-Gebietes eine davon zeitlich
abweichende Kurzparkzone für einzelne Straßenteile verordnet wird,
beide Geltungszeiten auf der selben Zusatztafel angeführt werden
müssen.
Die ARBÖ-Juristin zitiert aus der genannten Entscheidung:
"Ausgehend von der [...] angegebenen Rechtsmeinung, wonach die
Anbringung weiterer Angaben auf der selben Zusatztafel zu erfolgen
hat, und gestützt auf die Rechtsprechung, wonach Verbots- und
Zusatztafel eine Einheit bilden, wäre im vorliegenden Fall - da laut
Gesetz die Angaben auf Zusatztafeln leicht verständlich sein müssen -
die Kundmachung nur dann rechtmäßig gewesen, wenn auf der Zusatztafel
unter jenem Verkehrszeichen, das die 'lineare' Kurzparkzone
ankündigt, nicht nur deren zeitlicher Geltungsbereich, sondern auch
der zeitliche Geltungsbereich des gesamten 'Kurzparkzonenbereiches'
angegeben gewesen wäre. Da dies nicht der Fall war, ist im Hinblick
auf die zitierte Rechtsprechung festzuhalten, dass den
Zuwiderhandelnden kein Verschulden trifft, wenn er den beabsichtigten
Inhalt der Vorschrift verkennt".(Zitat Ende)

"Die derzeitige Lösung mit gelben Informationstafeln, die
innerhalb der Tageskurzparkzonen angebracht wurden, ist daher
zuwenig, weil diese keinen rechtlich verbindlichen Charakter haben",
so Dr. Auracher-Jäger.

"Die Beschilderung ist wirklich extrem irreführend und überfordert
selbst ortskundige Menschen. Konsumentengerecht ist die Sache
keinesfalls ", protestiert der Landesgeschäftsführer des ARBÖ Wien,
Direktor Herbert Hübner seit Beginn der Neuregelung der Kurzparkzonen
rund um die Stadthalle. "Wie sollen ortsfremde Autofahrer wissen,
dass sie zahlen müssen? Noch dazu am Abend, wo üblicherweise die
Kurzparkzonen nicht gelten."

Tipp der ARBÖ-Juristin für all jene, die gerade ein
Organstrafmandat, das nach 18 Uhr ausgestellt wurde, in Händen
halten: Strafe nicht einzahlen, auf die Zusendung der Anzeige warten
und dann dagegen Berufung einlegen - mit Verweis auf die aktuelle
UVS-Entscheidung. "All jene, die bereits ihren Erlagschein eingezahlt
haben schauen leider durch die Finger", so Dr. Auracher.

Um sich etwaige Rechtsstreitigkeiten und Ärger bei der
Parkplatzsuche zu ersparen - noch gilt ja die derzeitige
Beschilderung - appelliert der ARBÖ-Wien, die Parkgaragen zu benutzen
oder das Stadthallen-Ticket als Gratis-Fahrschein zu nützen. Für
Besucher aus anderen Bundesländern bieten sich die Park&Ride-Anlagen
wie U3 Erdberg und U3 Ottakring mit extrem günstigen Parkgebühren und
hervorragenden Anschlüssen an.

Der genaue Wortlaut der UVS-Entscheidung ist übrigens auf der
ARBÖ-Homepage unter www.arboe.at/recht.html nachzulesen.

Rückfragehinweis:
ARBÖ Presse und Öffentlichkeitsarbeit
Astrid Kasparek
Tel.: (++43-1) 89121-240
mailto:[email protected]
http://www.arboe.at

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