• 01.07.2006, 10:00:00
  • /
  • OTS0012 OTW0012

Ärztekritik: Geplanter Solidarfonds bringt Ärztekammer in Bedrängnis

Kritik an Gesetz zur Sippenhaftung - Verfassungsrechtlicher Gleichheitsgrundsatz verletzt

Wien (OTS) - Scharfe Kritik an einem ohne Begutachtungsverfahren
verabschiedeten Gesetz über die Errichtung eines Solidarfonds zur
Entschädigung von Verbrechensopfern durch die Österreichische
Ärztekammer (ÖÄK) hat die ÖÄK geübt. In einer Aussendung am Samstag
stellt die ÖÄK fest, dass der auf Initiative fünf Abgeordneter im so
genannten Gesundheitsänderungsgesetz (GRÄG) verankerte Solidarfonds
die finanziellen Möglichkeiten der Standesvertretung sprenge. Aus dem
geplanten Text ergebe sich eine so umfassende finanzielle
Verpflichtung der Österreichischen Ärztekammer für durch Ärzte
gesetzte kriminelle oder fahrlässig schuldhaft verübte Akte, dass
deren finanzielle Folgen für die Kammer und offensichtlich auch für
die Gesetzgebung kaum abschätzbar seien.

Die vorgesehene Regelung sei in ihrer Art beispiellos: Für keine
andere Kammer sei ein ähnliches Entschädigungsgesetz, das einer Art
Sippenhaftung gleichkomme, vorgesehen. Die Österreichische
Ärztekammer sieht den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz
verletzt. Auch in einem weiteren Punkt sei das Gesetz
verfassungwidrig: Es greife in das Eigentumsrecht ein.

Die Möglichkeiten der finanziellen Entschädigung sind laut
Ärztekammer im Gesetzestext so weit gefasst, dass der geplante
Solidarfonds künftig quasi für jegliches fahrlässige widerrechtliche
Verhalten freiberuflich tätiger Ärztinnen und Ärzte leisten muss,
sollte - so der Text - "in angemessener Zeit eine anderweitige
Entschädigung nicht zu erhalten sein". Dabei lässt die Formulierung
"angemessen" und "anderweitig" breitesten Spielraum für
Interpretationen. Zumal es zum Gesetzentwurf auch keine ausreichenden
erläuternden Gesetzesmaterialien gibt.

Der Auslegung des Ministeriums und einzelner politischer
Mandatare, dass die Dotation des Fonds der Ärztekammer obliege und
diese dabei weitestgehende Gestaltungsfreiheit habe, kann sich die
Standesvertretung der Ärzte nicht anschließen. Es sei nicht
festgelegt und daher Auslegungssache, wie hoch eine Zuwendung sein
müsse, die die "finanzielle Unterstützung und Entlastung von
Patienten" ermögliche, die durch schuldhaftes widerrechtliches
ärztliches Handeln geschädigt worden seien. Dies könne in die
Millionen gehen, etwa wenn lebenslange Behinderungen die Folge
schuldhaft fahrlässiger Handlungen von Ärzten seien, wenn die
Versicherungen juristische Wege fänden, sich der Versicherungspflicht
zu entziehen und die betreffenden Ärzte Privatkonkurs anmeldeten.

Rückfragehinweis:
Pressestelle der
Österreichischen Ärztekammer
Tel.: (++43-1) 513 18 33

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | NAE

Bei Facebook teilen.
Bei X teilen.
Bei LinkedIn teilen.
Bei Xing teilen.
Bei Bluesky teilen

Stichworte

Channel