- 11.04.2006, 14:55:25
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Zögernitz: ÖVP-Verlangen nach kleinem U-Ausschuss zur BAWAG-Affäre völlig geschäftsordnungskonform
Vorgehensweise entspricht parlamentarischer Praxis, wie sie auch von der SPÖ gehandhabt wurde
Wien (OTS) - "Die von SPÖ-Rechnungshofsprecher Günther Kräuter
aufgestellte Behauptung, das ÖVP-Verlangen zur Aufklärung der
BAWAG-Affäre entspreche nicht der Geschäftsordnung des Nationalrates
(GOG), entbehrt jeder Grundlage. Es handelt sich um eine übliche
Vorgangsweise, die auch von der SPÖ schon so gehandhabt wurde", sagte
heute, Dienstag, der Klubdirektor des ÖVP-Parlamentsklubs, Prof. Dr.
Werner Zögernitz. ****
Zögernitz führte weiter aus, dass der Zeitpunkt des Einbringens eines
solchen Verlangens in der Vergangenheit - wie etwa beim letzten
Verlangen der SPÖ am 19. September 2005 - auch von der SPÖ so
gewählt wurde. Dieses Einlangen am 19. September 2005 war derselbe
Tag, an dem der Bericht über die Verkehrs- und Infrastrukturpolitik
abgeschlossen wurde und derselbe Tag, an dem die SPÖ das
Prüfverlangen über die Arzneimittel-Versorgung stellte.
"Folgt man der Interpretation der Geschäftsordnung Kräuters, wäre das
letzte Prüfverlangen der SPÖ also geschäftsordnungswidrig gewesen.
Selbst wenn Kräuter richtig läge, würden beide Anträge als
gleichzeitig eingebracht gelten und im Sinne einer angemessenen
Abwechslung - wie es in der Geschäftsordnung heißt - würde nach
mehreren Verlangen der SPÖ nun das Verlangen der ÖVP zum Zug kommen
müssen", führte Zögernitz aus. Die Vorgehensweise der ÖVP entspricht
daher eindeutig der Geschäftsordnung.
§ 32e Absatz 4 sieht vor, dass der Unterausschuss innerhalb von sechs
Monaten nach seiner Einberufung einen Bericht an den
Rechnungshofausschuss zu erstatten hat. Da im Zitat des
GOG-Kommentars davon ausgegangen wurde, dass die letzte Sitzung
dieses Unterausschusses auch am letzten Tag dieser Sechs-Monatsfrist
abgehalten werden kann, was auch der bisherigen Praxis der
Parlamentsdirektion entspricht, ist klar, dass in einem solchen Fall
die Berichterstattung mit dem Sitzungsende zusammenfallen würde.
Alles andere wäre eine unzulässige Fristverkürzung.
"Das heute gestellte Verlangen der SPÖ ist hinfällig, da die von der
ÖVP gewählte Vorgangsweise sowohl dem Gesetzeswortlaut als auch der
- auch von der SPÖ gelebten - Praxis für Verlangen gemäß § 32e Absatz
2 entspricht und jeweils nur ein Verlangen durchgeführt werden kann",
sagte Zögernitz abschließend.
(Schluss)
Rückfragehinweis:
Pressestelle des ÖVP-Parlamentsklubs
Tel. 01/40110/4432
http://www.oevpklub.at
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