- 22.09.2005, 08:39:54
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- OTS0018 OTW0018
Gericht stellt Vereinbarkeit von Beruf und Familie über Unternehmerinteressen
Linz (OTS) - Seit vergangenem Jahr haben Eltern gesetzlichen
Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung nach der Karenz. Auf dieses Recht
pochte nun eine Beschäftigte in Wels. Mit Erfolg: Laut Gerichtsurteil
muss das Unternehmen die Teilzeitregelung so gestalten, dass das Kind
trotz Karenz-Ende nach den Anforderungen der Mutter betreut werden
kann.
Im konkreten Fall wollte eine Beschäftigte in Wels die
erforderlichen 20 Stunden pro Woche jeweils vormittags arbeiten und
sich am Nachmittag um ihr Kind kümmern. Das passte dem Dienstgeber
nicht und er klagte. Das Gericht entschied gegen ihn und stellte das
persönliche Interesse der Mutter, ihr Kind nachmittags selbst zu
betreuen, über das des Unternehmens. Als Begründung für diese
Entscheidung gab das Gericht an, dass die Elternteilzeitregelung ja
genau deshalb eingeführt wurde, um die Vereinbarkeit von Beruf und
Familie für Eltern zu verbessern.
Rund 70 Prozent der Frauen von Gesetz ausgeschlossen
Dennoch gibt es einige Hürden in diesem Gesetz. So gilt das Recht auf
Teilzeitbeschäftigung nur, wenn die Mutter oder der Vater vor der
Karenz mehr als drei Jahre in einem Betrieb mit mehr als 20
Beschäftigten gearbeitet hat. Das trifft aber lediglich auf 33
Prozent der betroffenen Frauen und 49,6 Prozent der Väter zu - knapp
70 Prozent der Frauen haben also schon alleine aufgrund dieser
Einschränkung keinen realen Anspruch auf Teilzeitbeschäfti-
gung. Scheitert die konkrete Arbeitszeitvereinbarung zwischen
Arbeitnehmer/-in und Dienstgeber/-in, kommt es außerdem zu einem
komplizierten und zeitaufwändigen Gerichtsverfahren, das viele
Betroffene scheuen - obwohl eine Klage durchaus sinnvoll sein kann,
wie der oben geschilderte Fall zeigt.
Aber auch wenn alle Voraussetzungen erfüllt sind, heißt das noch
lange nicht, dass ein automatischer Anspruch besteht.Tatsache ist: 75
Prozent der betroffenen Mütter möchten nach ihrer Karenz wieder
berufstätig sein, lediglich 44 Prozent gelingt dies. Einerseits
fehlen vielfach entsprechende Kinderbetreuungsplätze, andererseits
gelingt es vielen Frauen nicht, mit ihrem/ihrer Dienstgeber/-in den
Betreuungszeiten angepasste Arbeitszeiten zu vereinbaren.
Die Arbeiterkammer fordert daher im Sinne der dringend nötigen
verbesserten Vereinbarkeit von Beruf und Familie einen Rechtsanspruch
auf (individuell abgestimmte) Teilzeitbeschäftigung, unabhängig von
Betriebsgröße oder Betriebszugehörigkeit und den offensiven Ausbau
entsprechender Kinderbetreuungsplätze.
Kontakt: Dr.in Sabine Naderer, Tel.: 050/6906-2178
E-Mail: [email protected]
Rückfragehinweis:
Arbeiterkammer Oberösterreich
Kommunikation
Tel.: (0732) 6906-2182
mailto:[email protected]
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