- 20.09.2005, 15:02:24
- /
- OTS0270 OTW0270
FEKTER: NEUES VERBANDSVERANTWORTLICHKEITSGESETZ FÜHRT STRAFBARKEIT JURISTISCHER PERSONEN EIN
Handelsrechts-Änderungsgesetz schafft einheitlichen Unternehmensbegriff
Wien (ÖVP-PK) - Mit dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz und dem
Handelsrechts-Änderungsgesetz stehen heute, Dienstag, wirtschaftlich
relevante Novellen auf der Tagesordnung des Justizausschusses. Durch
das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz wird auch in Österreich -
internationalen Verpflichtungen folgend - die Strafbarkeit
juristischer Personen eingeführt. Diese internationalen Rechtsakte
enthalten die Verpflichtung zur Einführung "wirksamer und
abschreckender Sanktionen". Eine strafrechtliche Verantwortlichkeit
besteht, sofern die Tat zu Gunsten des Verbandes begangen wurde oder
wenn bestimmte Pflichten verletzt wurden, die den Verband betreffen.
Das erläuterte heute, Dienstag, die Vorsitzende des Justizausschusses
und ÖVP-Justizsprecherin Abg. Dr. Maria Theresia Fekter. ****
Als Strafen sieht das Verbandsverantwortlichkeitsgesetz ein
Geldbußensystem vor, wobei die Geldbuße in Tagessätzen - gemessen an
der Ertragskraft des Unternehmens - zu bemessen ist. Diese
Verbandsgeldbuße kann, wie Geldstrafen im Anwendungsbereich des
Strafgesetzbuches, bedingt bzw. teilbedingt nachgesehen werden.
Darüber hinaus sind Weisungen und Auflagen für die juristische Person
vorgesehen.
Die Schwerpunkte des Handelsrechts-Änderungsgesetzes betreffen
o die Schaffung eines einheitlichen und umfassenden Grundtatbestands
("Unternehmen");
o die Liberalisierung der Firmenbildungsvorschriften;
o die Öffnung des Tätigkeitsbereichs der
Personenhandelsgesellschaften für jeden unternehmerischen Zweck und
o die Bereinigungen im Bereich der schuld- und sachenrechtlichen
Bestimmungen des Handelsgesetzbuches (HGB) und, soweit Sonderrecht
nicht erforderlich scheint, Übertragung dieser Bestimmungen ins
Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB).
Fekter. "Der Kaufmannsbegriff des Handelsgesetzbuches entspricht
nicht mehr den Bedürfnissen des heutigen Wirtschaftslebens. Dies auch
deshalb, weil das geltende HGB am Betrieb eines Handelsgewerbes
anknüpft und daher den breiten Bereich der Dienstleistungen nicht
berücksichtigt. Durch das neue Unternehmensgesetzbuch - das
Handelsgesetzbuch wird in Unternehmensgesetzbuch (UGB) umbenannt -
soll nun ein einheitlicher Unternehmensbegriff geschaffen werden, der
auch mit dem Begriff des Unternehmens im Konsumentenschutzbereich in
Einklang stehen wird."
Die Neuregelung lässt zudem nunmehr eine freie Gestaltung des
Firmenwortlauts zu, indem der Tätigkeitsbereich im Firmennamen selbst
und nicht nur in Firmenzusätzen aufgenommen werden kann.
Durch diese Novelle entfällt unter anderem auch die Beschränkung,
dass Personenhandelsgesellschaften nur für (Voll-)Handelsgewerbe
gegründet werden konnten. Dem entsprechend wird der Titel der Offenen
Handelsgesellschaft (OHG) in "Offene Gesellschaft "geändert. Von
bereits bestehenden OHGs soll der Zusatz "OHG" aber weiter verwendet
werden dürfen. Weitere Änderungen betreffen die Regelung der
Gesellschaftereinlagen: Während das HGB vom Grundsatz beweglicher
Gesellschaftereinlagen ausging, sollen nunmehr, dem Bedürfnis der
Praxis Rechnung tragend, fixe Kapitalkonten geschaffen werden,
erläuterte die Abgeordnete abschließend.
(Schluss)
Rückfragehinweis:
Pressestelle des ÖVP-Parlamentsklubs
Tel. 01/40110/4432
http://www.oevpklub.at
OTS-ORIGINALTEXT UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS | VPK






