- 24.06.2005, 10:01:24
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ARBÖ: Die häufigsten Fragen zum Vormerksystem
Wien (OTS) - Das in einer Woche, am 1. Juli 2005 in Kraft tretende
neue "Vormerksystem" ist vielen Autofahrern noch ein Buch mit sieben
Rätseln, zeigen die vielen Anrufer beim ARBÖ. "Aus diesem Grund gibt
ARBÖ-Verkehrsjuristin Dr. Barbara Auracher-Jäger Antworten auf die
elf häufigsten Fragen: "Nur wenn die Autofahrer die neuen
Vorschriften kennen, kann die gewünschte präventive Wirkung erzielt
werden."
1. Gibt es eine Vormerkung für falsches Parken?
Nein, im Gesetz sind ganz genau dreizehn Delikte aufgezählt, neun
davon führen bei PKW-Fahrern zu einer Vormerkung : bei einem
Alkoholisierungsgrad zwischen 0,5 und 0,79 Promille, beim
Nichtbeachten von Stopptafeln und Rotlicht, bei Gefährdung der
Fußgänger auf Schutzwegen, beim Nicht-Sichern der Kinder im Auto,
beim Befahren des Pannenstreifens, wenn man nicht genügend
Sicherheitsabstand hält, geschlossene Eisenbahnschranken umfährt und
mit einem Fahrzeug in schlechtem technischen Zustand fährt.
2. Gibt es eine Vormerkung fürs Nicht-Angurten?
Nein. Nur wenn die Kinder nicht richtig gesichert sind - also keinen
eigenen Kindersitz oder Kindersitzkissen haben - kommt es zu einer
Vormerkung. Für Erwachsene, die nicht angegurtet sind, bleibt alles
beim Alten, also beim Organmandat von 35 Euro.
3. Wird man wegen Telefonierens ohne Freisprechanlage "vorgemerkt"?
Nein, auch hier bleibt alles beim Alten, also bei einem Organmandat
von 25 Euro.
4. Was droht mir, wenn ich einmal vorgemerkt bin?
Wenn ich innerhalb von zwei Jahren ein zweites Mal Vormerkdelikts
ertappt werde, muss ich eine Maßnahme absolvieren, also entweder eine
Nachschulung besuchen, einen Fahrsicherheitskurs oder eine
Perfektionsfahrt machen oder an einem Erste Hilfe Kurse teilnehmen.
Selbstverständlich muss ich diese "Maßnahme" aus meiner eigenen
Tasche zahlen. Passiert mir ein drittes Delikt in zwei Jahren, ist
der Führerschein für drei Monate weg. Eine zusätzliche Verschärfung:
für andere Delikte, für die mir auch heute schon der Führerschein
entzogen wird (also z.B. wenn ich die erlaubte Höchstgeschwindigkeit
um 40 km/h im Ortsgebiet überschreite), verlängert sich die
Entzugszeit um zwei Wochen!
5. Was passiert, wenn ich zwei Vormerk-Delikte begehe? Bekomme ich
dann gleich eine zweite Vormerkung und damit Maßnahmen aufgebrummt?
Nein, dann wird nur einmal vorgemerkt.
6. Wie erfahre ich, dass ich vorgemerkt bin?
Mit der verhängten Strafe wird mir mitgeteilt, dass nun eine
Vormerkung vorliegt und welche Folgen an die weitere Begehung eines
Vormerkdeliktes geknüpft sind.
7. Kann ich gegen die verhängte Strafe Beschwerde einlegen?
Ja, gegen eine Strafverfügung kann innerhalb von 2 Wochen Einspruch
erhoben werden. Wird kein Einspruch erhoben oder diesem nicht
stattgegeben, erwächst die verhängte Strafe in Rechtskraft. Erst dann
erfolgt die Eintragung einer Vormerkung.
8.Wo wird meine Vormerkung gespeichert?
Im örtlichen Führerscheinregister. Im Normalfall also bei der
Bezirkshauptmannschaft bzw. der Bundespolizeidirektion.
9. Muss ich mich nach zwei Jahren drum kümmern, dass die Vormerkung
gelöscht wird?
Nein, das passiert automatisch.
10. Welche Maßnahmen kriegt man für welche Delikte?
Das ist noch nicht ganz endgültig festgelegt. Feststehen lediglich,
welche Maßnahmen zur Verfügung stehen: Nachschulung,
Fahrsicherheitstraining, Perfektionsfahrt, Erste Hilfe Kurs, Seminar
über Ladungssicherung.
11. Gibt es Änderungen beim bisherigen Führerscheinentzug?
Ja, bei der leichten Alkoholisierung (0,5 bis 0,8) und beim Fahren
mit einem Fahrzeug in technisch schlechtem Zustand. Bisher wurde
einem drei Wochen lang der Führerschein entzogen ,wenn man zweimal
innerhalb eines Jahres mit einem Alkoholisierungsgrad von 0,5-0,79
Promille erwischt wurde. Künftig bekommt man beim ersten Mal eine
Vormerkung und beim zweiten Mal eine Maßnahme. Wer mit einem
Fahrzeuge in schlechtem Zustand unterwegs war, wurde drei Monate lang
den Führerschein entzogen. Jetzt bekommt man dafür nur eine
Vormerkung. Erst wenn man zum dritten Mal innerhalb von zwei Jahren
damit erwischt wird, ist der Führerschein für drei Monate weg.
Rückfragehinweis:
ARBÖ Presse und Öffentlichkeitsarbeit
Mag. Lydia Ninz
Tel.: (++43-1) 89121-280
mailto:[email protected]
http://www.arboe.at
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