• 09.06.2005, 13:13:45
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BAUMGARTNER-GABITZER: FROH ÜBER VIER-PARTEIEN-ANTRAG ZUR VERFASSUNGSÄNDERUNG BEZÜGLICH BUNDESRAT

Der gesamtändernde Abänderungsantrag im Wortlaut

Wien, 9. Juni 2005 (ÖVP-PK) Die Aussagen der Bundesräte Kampl und
Gudenus waren, sind und bleiben für die ÖVP unfassbar und
inakzeptabel. Wir erwarten, dass jeder Mandatar und jede Mandatarin
im Bundesrat und im Nationalrat eine persönliche Verantwortung hat
und diese auch wahrnimmt. Dies gilt für beide Kammern und ist in
keiner Weise einzuschränken. Daher bleiben wir auch dabei, dass beide
Mandatare zurücktreten sollten. Das erklärte
ÖVP-Verfassungssprecherin Abg. Dr. Ulrike Baumgartner-Gabitzer heute,
Donnerstag, im Plenum des Nationalrates, wo ein Vier-Parteien-Antrag
zur Änderung der Bundesverfassung bezüglich der Nominierung des
Vorsitzenden des Bundesrates auf der Tagesordnung stand. ****

"Wir sind davon ausgegangen, dass beide Mandatare zurücktreten.
Dass das nicht der Fall ist, hat mit den beiden zu tun. Das können
wir als solches nicht ändern. Denn es gibt Grundlagen der Demokratie
- den Rechtsstaat und die demokratischen Spielregeln - die
unantastbar sind. Da gibt es keine Gesetzgebung mit Augenzwinkern
oder gar ein Primat der Partei. Das ist für die Bundes- und
Nationalräte zu garantieren", fuhr Baumgartner-Gabitzer fort.

Nach Kampls Rücktritt vom Rücktritt habe sich die ÖVP daher
entschlossen, einen Antrag einzubringen. "Wir waren skeptisch,
Anlassgesetzgebung zu betreiben. Aber es war notwendig. Unser
Vorschlag war verfassungskonform und ließ das freie Mandat
unbeeinträchtigt. Die SPÖ hat einen anderslautenden Vorschlag
eingebracht, der der Partei die Macht der Einschränkung des freien
Mandats gab. Da konnten wir nicht mit", erläuterte
Baumgartner-Gabitzer.

"Es hat uns auch nachdenklich gestimmt, dass im Zuge der heftigen
Diskussion der Ruf laut wurde, der Bundeskanzler möge ein Machtwort
sprechen. Unser Bundeskanzler macht einen hervorragenden Job, aber er
hat weder im Bundes- noch im Nationalrat ein Machtwort zu sprechen.
Der Ruf nach einem Machtwort und einem starken Mann ist nicht unser
Verständnis", stellte Baumgartner-Gabitzer klar. "Ich bin dankbar,
dass wir nun einen Vier-Parteien-Kompromiss gefunden haben."
Nachstehend der Antrag im Wortlaut:

Gesamtändernder Abänderungsantrag

der Abgeordneten Mag. Molterer, Dr. Cap, Scheibner, Dr. Van der
Bellen, Kolleginnen und Kollegen zum Antrag 595/A der Abgeordneten
Dr. Alexander Van der Bellen, Kolleginnen und Kollegen, betreffend
ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz
(B-VG) geändert wird, idF des Ausschussberichtes 998 d.B.

Der Nationalrat wolle in 2. Lesung beschließen:

Der dem Ausschussbericht beigedruckte Gesetzentwurf lautet wie folgt:
"Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz
geändert wird

Der Nationalrat hat beschlossen:

Das Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr.1/1930, zuletzt geändert durch
das Bundesverfassungsgesetz BGBl.I Nr.31/2005, wird wie folgt
geändert:

Art.36 Abs.2 B-VG lautet:
"(2) Als Vorsitzender fungiert der an erster Stelle entsendete
Vertreter des zum Vorsitz berufenen Landes, dessen Mandat auf jene
Partei zu entfallen hat, die die höchste Anzahl von Sitzen im Landtag
oder, wenn mehrere Parteien die gleiche Anzahl von Sitzen haben, die
höchste Zahl von Wählerstimmen bei der letzten Landtagswahl aufweist;
bei gleichen Ansprüchen mehrerer Parteien entscheidet das Los. Der
Landtag kann jedoch beschließen, dass der Vorsitz von einem anderen
Vertreter des Landes geführt werden soll, dessen Mandat im Bundesrat
auf diese Partei entfällt; ein solcher Beschluss bedarf jedenfalls
der Zustimmung der Mehrheit jener Mitglieder des Landtages, deren
Mandate im Landtag auf diese Partei entfallen. Die Bestellung der
Stellvertreter des Vorsitzenden wird durch die Geschäftsordnung des
Bundesrates geregelt. Der Vorsitzende führt den Titel "Präsident des
Bundesrates", seine Stellvertreter führen den Titel "Vizepräsident
des Bundesrates"."

Begründung

Nach dem geltenden Art.36 Abs.2 BVG fungiert als Vorsitzender des
Bundesrates der an erster Stelle entsendete Vertreter des zum Vorsitz
berufenen Landes.

Durch den vorgeschlagenen Art.36 Abs.2 soll den Landtagen die
Ermächtigung eingeräumt werden, zu beschließen, dass der Vorsitz von
einem anderen der auf die mandatsstärkste (bzw. stimmenstärkste oder
durch Los bestimmte) Partei (Art.35 Abs.1 BVG) entfallenden
Vertreter des Landes geführt werden soll. Dadurch kann ein Landtag
auf Umstände reagieren, die eine Vorsitzführung durch den an erster
Stelle entsendeten Vertreter als untunlich erscheinen lassen. Das von
einem solchen Landtagsbeschluss betroffene Mitglied des Bundesrates
ist damit zwar von der Vorsitzführung ausgeschlossen, behält jedoch
sein Mandat.

Die nähere Regelung der Beschlusserfordernisse soll Sache der
Landesverfassungsgesetzgebung sein, dies jedoch mit der Maßgabe,
dass es für die Fassung eines entsprechenden Beschlusses des
Landtages jedenfalls der Zustimmung der Mehrheit der Mitglieder des
Landtages bedarf, deren Mandate auf diese Partei entfallen. Dadurch
soll sichergestellt werden, dass eine Beschlussfassung des Landtages
nicht ohne oder gegen den Willen der Abgeordneten dieser Partei
erfolgen kann. In der Praxis werden daher wohl bereits die
Wahlvorschläge von den Abgeordneten dieser Partei eingebracht werden.

Die Fassung eines Beschlusses nach der vorgeschlagenen Bestimmung ist
voraussetzungsgemäß nur dann möglich, wenn auf die Partei, die den
Vorsitzenden stellt, mehr als ein Vertreter des Landes im Bundesrat
entfällt. Im Übrigen kann eine solche Beschlussfassung jederzeit
innerhalb der Gesetzgebungsperiode des Landtages und auch während der
Vorsitzführung des betreffenden Landes erfolgen."
(Schluss)

Rückfragehinweis: Pressestelle des ÖVP-Parlamentsklubs
Tel. 01/40110/4432
http://www.oevpklub.at

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