• 13.05.2005, 12:16:53
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Maier zu Bauträgerkonkursen: Mehr Schutz für Haus- und Wohnungskäufer!

Novelle auf Initiative der SPÖ schließt Lücken im Bauträgervertragsgesetz

Wien (SK) Einen großen Erfolg für jene Menschen, die ein Haus
oder eine Wohnung von einem Bauträger kaufen, konnte die SPÖ
verzeichnen. Basierend auf einer SPÖ-Initiative von
Konsumentenschutzsprecher Johann Maier, wurde im gestrigen
Nationalrat ein Vierparteienantrag eingebracht und einstimmig
beschlossen, dessen Ziel es ist, die nachgewiesenen Lücken im
Bauträgervertragsgesetz zu schließen. Das bestehende Gesetz von 1997
weist einige eklatante Schwachstellen auf, die nachteilig sowohl für
die Konsumenten als auch die Zulieferer (Handwerker) sind. Die
Konkurse einiger Bauträger in Tirol aber auch in Salzburg haben
gezeigt, dass Käufer und nicht abgesicherte Professionisten auf der
Strecke bleiben. Die Eintragung im Grundbuch, aber auch die
Einzahlung von Teilbeträgen der Kaufsumme auf ein Treuhandkonto
bieten, so hat es sich gezeigt, keinen ausreichenden Schutz, so
Maier. ****

Während noch im Zuge der Beschlussfassung des
Bauträgervertragsgesetzes (BTVG im Jahr 1997) die Auffassung
vertreten wurde, dass bei einem Bauträgerkonkurs Wohnungskäufer nicht
mehr draufzahlen werden, zeigt die Erfahrung ein anderes Bild.
Unseriöse Bauträger haben Lücken gesucht und diese auch gefunden, die
kreditfinanzierenden Banken haben wiederum über ihre Allgemeinen
Geschäftsbedingungen das Risiko ausschließlich auf die Wohnungskäufer
abgewälzt. Darüber hinaus bietet die bestehende Gesetzesfassung
keinen Schutz vor Veruntreuung durch den beauftragten Treuhänder
(z.B. Rechtsanwalt).

Die Hauptfrage bei dieser Novelle muss daher lauten: Wie können die
Interessen der Käufer rechtlich besser abgesichert werden:
Beispielsweise sollte die letzte Rate erst nach Ablauf der
Gewährleistungsfrist fällig werden. Dadurch hätten die Kaufwerber die
Möglichkeit, diesen Teil des Kaufpreises für eine Mängelbehebung, die
von Professionisten verweigert wird, zu verwenden.

Mit der Novelle muss der "gravierende Mangel" konkret definiert
werden, damit klargestellt wird, dass für den Fall, dass ein
konkreter Mangel vorliegt, die entsprechende Teilzahlung nicht fällig
wird.

Mit einem verlängerten Rücktrittsrecht (14 Tage) können Kaufwerber
ihre Entscheidung einerseits selbst überprüfen, andererseits
Konsumentenschutzorganisationen (z.B. AK) mit der Überprüfung der
Verträge und Finanzierung beauftragen. Dies ist bei dieser
Größenordnung innerhalb einer Woche oft nur schwer möglich. Aber auch
die Professionisten (Zulieferer) müssen rechtlich besser abgesichert
werden.

Oberstes Ziel dieser Novelle muss es sein, die Interessen der
Kaufwerber und der Lieferanten rechtlich abzusichern und den
unseriösen Bauträgern und kriminellen Treuhändern das Handwerk zu
legen, schloss Maier. (Schluss) wf/mm

OTS-ORIGINALTEXT UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS | SPK

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