- 10.05.2005, 08:43:33
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Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung nach Schweizer Vorbild regeln
VÖZ urgiert in seiner Stellungnahme zum Entwurf für ein Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) freien Zugang zu Informationen öffentlicher Stellen
Wien (OTS) - Die geplante Umsetzung der Public Sector
Information-Richtlinie 2003/98/EG des Europäischen Parlaments und des
Rates vom 17. November 2003 über die Weiterverwertung von
Informationen des öffentlichen Sektors durch ein österreichisches
Informationsweiterverwendungsgesetz (IWG) ist nicht geeignet, den
freien Zugang zu Informationen und Dokumenten öffentlicher Stellen
nach internationalen Standards zu sichern.
In seiner Stellungnahme zum IWG-Begutachtungsentwurf kritisiert
der Verband Österreichischer Zeitungen (VÖZ) daher unter anderem,
dass "weiterhin kein allgemeiner Anspruch auf Zugang zu Dokumenten
öffentlicher Stellen" besteht. In diesem Zusammenhang verweist der
VÖZ auf das seit kurzem in der Schweiz geltende Bundesgesetz über das
Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung, in dem "jeder Person das
förmlich durchsetzbare Recht eingeräumt wird, amtliche Dokumente
einzusehen, davon Kopien anzufordern und von den Behörden Auskünfte
über den Inhalt amtlicher Dokumente zu erhalten". Eine solche
Regelung, so der Verband, könne erheblich zur Transparenz der
Verwaltung beitragen, indem die Presse Zugang zu noch nicht
veröffentlichten Dokumenten öffentlicher Stellen erhält und diese
ihrer Berichterstattung zugrunde legen kann.
Deshalb ersucht der VÖZ dringend, bei der Erstellung der
Regierungsvorlage "eine entsprechende Regelung nach Schweizer Vorbild
auch in das IWG aufzunehmen". Ein solcher Anspruch wäre entsprechend
auch auf landesgesetzlicher Ebene einheitlich vorzusehen; derzeit
sehe nur der Entwurf des Kärntner Informations- und
Datenschutzgesetzes eine Verpflichtung zur Datenweitergabe vor, der
Wiener Entwurf dagegen nicht.
"Prinzip der Geheimhaltung" ist ein Relikt
Bereits im Dezember 2002 hat der VÖZ ein Gesetz über den freien
Zugang zur Information gefordert, welches an Stelle des
Auskunftspflichtgesetzes (APG) das Recht auf freien Zugang zu
Informationen der öffentlichen Verwaltung schaffen sollte. Ziel
dieser Bemühungen ist eine Stärkung der Bürgerrechte und der
demokratiepolitisch bedeutsamen Kontrollfunktion der Medien bei
gleichzeitiger "Entkriminalisierung" (Verletzung des
Amtsgeheimnisses). Dafür sollte das "Prinzip der Geheimhaltung"
(Amtsgeheimnis) durch das "Prinzip der Öffentlichkeit" nach
internationalen Standards ersetzt werden, außer wenn aus eng
umgrenzten zwingenden öffentlichen Interessen oder zum Schutz
privater Interessen die Geheimhaltung geboten ist; die Ausnahmen von
der Offenlegungspflicht sollten dabei genau geregelt werden.
OTS0025 2005-05-10/08:43
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