- 03.03.2005, 12:46:15
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Strompreis: EnergieAllianz vor dem Kartellgericht
WK Kärnten und best connect reichen Klage gegen die EnergieAllianz ein

Klagenfurt (OTS) - Am 3. März 2004 überreichen die
Wirtschaftskammer Kärnten und die best connect Ampere Strompool GmbH
die Klage beim Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht mit dem
Antrag auf Untersagung der Durchführung der Energie Allianz in der
derzeitigen Form.
"Durch dieses Verfahren vor dem Kartellgericht soll ein
wesentlicher Beitrag zur Belebung des Wettbewerbs auf dem
österreichischen Energieversorgungsmarkt bewirkt werden", erklärt
Franz Pacher, Präsident der Kärntner Wirtschaftskammer.
Sommer 2001 - Gründung der Energie Allianz
Im Sommer 2001 haben die EVN AG, die Wiener Stadtwerke Holding AG,
die Linz AG für Energie, Telekommunikation, Verkehr und kommunale
Dienste, die BEWAG und die BEGAS das Zusammenschlussvorhaben zur
EnergieAllianz beim Oberlandesgericht Wien als Kartellgericht
angemeldet. Nachdem der Prüfungsantrag der Finanzprokuratur
zurückgezogen wurde, wurde der Zusammenschluss mit Beschluss vom
12.11.2001 in das Kartellregister eingetragen.
Dezember 2001 - Energie AG tritt der EnergieAllianz bei
Im Dezember 2001 hat sich die Energie AG Oberösterreich der
EnergieAllianz angeschlossen.
Mit Beschluss des OLG Wien vom 29.1.2002 wurde der Beitritt der
Energie AG Oberösterreich zur EnergieAllianz in das Kartellregister
eingetragen.
Die Struktur der EnergieAllianz
Laut Anmeldung 2001 des Zusammenschlusses zur EnergieAllianz wird
die Struktur dieses Gemeinschaftsunternehmens wie folgt beschrieben:
Die EnergieAllianz-Partner (Gründerunternehmen) spalten ihren
gesamten Strom- und Gasvertrieb ab und betreiben diesen in Zukunft in
der Rechtsform einzelner GmbH & Co KGs, bei welchen
- das jeweilige Gründerunternehmen die Gesellschafterstellung des
Kommanditisten übernimmt, der mit einem Kapitalanteil von 100%
alleine am gesamten Vermögen und am Liquidationsergebnis der
Gesellschaft beteiligt ist,
- die EnergieAllianz die alleinige Geschäftsführung jeder einzelner
dieser Energievertriebs GmbH & Co KGs übernimmt, somit alle
Energievertriebsgesellschaften der Energie Allianz-Partner
einheitlich steuern wird;
- die Geschäftsführung der EnergieAllianz einen umfangreichen
Handlungsspielraum zur Gestaltung der Geschäftspolitik eingeräumt
erhält und
- die 2 bis 3 Geschäftsführer der EnergieAllianz ausgeschrieben
werden und Nominierungsrechte der beteiligten Unternehmen für diese
Positionen nicht bestehen.
Als Begründung wird vor allem ein Kosteneinsparungspotenzial für
den Strombereich von mehr als ATS 1,0 Mrd angegeben wurde, welche
Einsparungen den Stromabnehmern in Form verbilligter Tarife und/oder
besserer Servicequalität weiter gegeben werden soll.
Die EnergieAllianz nach der Umstrukturierung
In der Zwischenzeit, spätestens ab 1.12.2003 (bemerkenswerter
Weise im engen zeitlichen Zusammenhang mit der Genehmigung der ÖSL
durch die Europäische Kommission) wurde die Energie Allianz von den
Gründerunternehmen so umstrukturiert, dass
- anstelle von 2 bis 3 Geschäftsführern nunmehr 5 bis 6
Geschäftsführer tätig werden,
- die Geschäftsführer nicht mehr ausgeschrieben, sondern de facto
von den Gründerunternehmen nominiert werden.
- die Gründerunternehmen entgegen der Darstellung in der Anmeldung
zum Zusammenschluss sich so weitgehende Zustimmungsrechte zu
Geschäftsführungsmaßnahmen eingeräumt haben, dass deren unmittelbarer
Einfluss auf die Geschäftsführung der EnergieAllianz bewirkt wird,
diese also nicht mehr in der Lage ist, ihre Geschäftspolitik
unabhängig von den Gründerunternehmen zu gestalten,
- keine ausreichende Kontrolle der EnergieAllianz über die
Energievertriebs GmbH & Co KGs der Gründerunternehmen, so wie in der
Anmeldung des Zusammenschlusses beschrieben, mehr besteht.
Die Energie Allianz ist nicht mehr die EnergieAllianz wie sie im
Kartellregister eingetragen ist
Die EnergieAllianz in ihrer tatsächlichen Ausgestaltung ab
1.12.2003 entspricht daher nicht mehr der in der Anmeldung im Jahr
2001 beschriebenen Struktur. Sie stellt nun einen nicht mehr von der
Eintragung in das Kartellregister umfassten Zusammenschluss dar. "Da
die Änderungen der Struktur der EnergieAllianz von ihren
Gründerunternehmen bislang nicht beim Kartellgericht angemeldet und
somit auch nicht genehmigt wurden, erscheint die Durchführung der
EnergieAllianz in der derzeitigen Ausgestaltung gemäß § 42 a Abs 4
KartG verboten", argumentiert Präsident Pacher.
Es gibt nach wie vor keinen Wettbewerb am Strommarkt
Darüber hinaus hat der tatsächliche Marktauftritt der
Stromvertriebs GmbH & Co KGs der Gründerunternehmen bislang
keineswegs zu den angekündigten Strompreissenkungen und zu einem
spürbaren Wettbewerb geführt; im Gegenteil: Die Strompreise sind
gestiegen. Der erste Zwischenbericht der Bundeswettbewerbsbehörde zur
allgemeinen Untersuchung der österreichischen Elektrizitätswirtschaft
gibt Hinweise auf Verhaltenskoordinationen der
EnergieAllianz-Partner, also auf die Existenz eines
Kartellverhaltens.
Jetzt wird die EnergieAllianz durch die Kartellbehörde überprüft
Vor diesem Hintergrund haben die Wirtschaftskammer Kärnten und die
best connect Ampere Strompool GmbH beim OLG Wien als Kartellgericht
beantragt,
- den EA-Partnern die Durchführung der EnergieAllianz insoweit zu
verbieten, als deren Struktur von den Festlegungen in der Anmeldung
vom 4.6.2001 abweicht und
- das Marktverhalten der Energie Vertriebs GmbH & Co KGs auf
mögliche Verhaltenskoordinationen zu prüfen und diese gegebenenfalls
zu untersagen.
Die EnergieAllianz widerspricht dem österreichischen Kartellrecht
Die Wirtschaftskammer Kärnten und die best connect Ampere
Strompool GmbH sind der Überzeugung, dass weder die in der
EnergieAllianz vorgenommenen Änderungen als Zusammenschluss zu einem
Gemeinschaftsunternehmen noch die Verhaltenskoordinationen unter den
Energievertriebstöchtern der Energie Allianz-Partner
genehmigungsfähig sind.
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OTS0179 2005-03-03/12:46
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