• 01.02.2005, 09:59:24
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  • OTS0059 OTW0059

ARBÖ: Schneematsch keine Ausrede für "Anspritzen"

Putzerei- oder Kleidungskosten müssen ersetzt werden

Wien (OTS) - Die wechselhaften Temperaturen sorgen für
Schneematsch auf den Straßen. "Autofahrern ist dringend zu raten, so
zu fahren, dass sie keine Fußgänger oder Hausmauern anspritzen,
stellt ARBÖ-Verkehrsjuristin Dr. Barbara Auracher-Jäger auf Grund der
geltenden Rechtslage fest.

Lenker von Fahrzeugen müssen gemäß § 20 Abs. 1 der
Straßenverkehrsordnung (StVO) die Fahrgeschwindigkeit den gegebenen
Umständen, insbesondere den Straßen-, Verkehrs- und
Sichtverhältnissen, anpassen. Sie dürfen nicht so schnell fahren,
dass durch ihre Fahrweise andere Straßenbenützer oder an der Straße
gelegene Sachen beschmutzt werden. Bildet sich daher auf der Fahrbahn
Schneematsch, muss die Fahrgeschwindigkeit so reduziert werden, dass
es durch aufspritzenden Matsch zu keiner Beschmutzung von Personen
oder Sachen kommt.

Aufgrund eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ist
unabhängig von der objektiven Geschwindigkeit jede Geschwindigkeit zu
schnell, bei der es zu einer Beschmutzung kommt (VwGH 17.4.1978,
2766/77). Dr. Auracher-Jäger: "Autofahrer können daher zu
Schadenersatzzahlungen herangezogen werden, auch wenn sie nur langsam
oder gar nur im Schritttempo fahren und dabei Fußgänger beschmutzen."
Ersetzt werden müssen die Putzereikosten oder, wenn ein
Kleidungsstück nicht mehr gereinigt werden kann, sogar die ganze
Bekleidung. Das selbe gilt aber auch für die Beschmutzung von frisch
gestrichenen Hausmauern, die nur durch einen Gehsteig von der Straße
getrennt sind. "In solchen Fällen muss ebenfalls Kostenersatz
geleistet werden", fügt die ARBÖ-Juristin hinzu.

Um den Lenker auszuforschen, muss in jedem Fall das
Autokennzeichen und wenn möglich, Name und Adresse von Zeugen notiert
werden. Über Name und Adresse des Zulassungsbesitzer geben die
Verkehrsämter der Bundespolizeidirektionen bzw. Verkehrsabteilungen
der Bezirkshauptmannschaften bei Angabe eines berechtigten Grundes
und gegen Bezahlung von Euro 14,- Auskunft.

OTS0059    2005-02-01/09:59

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