- 24.11.2004, 12:53:10
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ARBÖ: Gute Sicht mit richtigem Licht
Ein Viertel der Scheinwerfer falsch eingestellt - Viel Unwissen rund ums Licht
Wien (OTS) - Gute Sicht mit richtigem Licht - der Spruch ist
einleuchtend, die Praxis jedoch unterbelichtet. Ein Viertel der
Scheinwerfer sind nicht richtig eingestellt, musste der ARBÖ nach der
Verkehrsicherheitskampagne im Burgenland "Licht und Sicht" und nach
600 getesteten Autos feststellen. In 7,2 Prozent der Fälle waren die
Scheinwerfer defekt. Der Wegfall der Wiederkehrenden Begutachtung
nach § 57 a ("Pickerl"), hat die Situation mit Sicherheit verschärft
und dazu beigetragen, dass kaputte oder falsch eingestellte Lichter
viel zu spät entdeckt und repariert werden, vermeint man im ARBÖ.
Das Problem nicht funktionierender Lichter beschränkt sich
keineswegs aufs Burgenland. Bereits im März dieses Jahres hatte der
ARBÖ bei einem Lichttest auf Autobahnstrecken in Tirol, Kärnten und
im Burgenland gravierende Licht-Mängel feststellen müssen: Jedes
25ste Fahrzeug war im stärksten Durchzugsverkehr einäugig unterwegs
und jeder siebte Lenker hatte in der Abenddämmerung das Abblendlicht
nicht eingeschaltet.
"Es hapert bei den Autolenkern auch an Wissen, wann genau welches
Licht einzuschalten ist", müssen die ARBÖ-Pannenfahrer gerade dieser
Tage immer wieder feststellen. Besonders auffällig ist das
Fehlverhalten bei Nebelscheinwerfern (umgangssprachlich auch
Breitstrahler genannt), die häufig verbotenerweise anstatt kaputten
Abblendlichtern oder in falscher Kombination mit anderen Lichtern
verwendet werden.
Rechtliche Grundsatzregeln
ARBÖ-Verkehrsjuristin Dr. Barbara Auracher-Jäger hat die
rechtlichen Bestimmungen zusammengetragen und eine detaillierte
Übersicht erstellt: "Die Grundsatznorm findet sich in § 60 Absatz 3
Straßenverkehrsordnung (StVO): Fahrende Fahrzeuge müssen in folgenden
Fällen immer Lichter eingeschaltet haben: bei Dämmerung, Dunkelheit,
Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert. Für stillstehende
Fahrzeuge gilt: sie brauchen solange keine eigenen Lichter
eingeschaltet haben, solange die sonstige Beleuchtung ausreicht, um
das Fahrzeug aus 50 m Entfernung zu erkennen."
Denken müssen die Lenker
Noch wichtig vorweg: An die richtige Beleuchtung denken müssen die
Lenker! Vor Beginn einer Fahrt müssen sich die Lenker (nicht: die
Fahrzeughalter) gemäß § 102 Kraftfahrgesetz (KFG) davon überzeugen,
dass die Beleuchtungseinrichtungen funktionieren. Wer sich nicht dran
hält, wird bestraft.
Die Detailvorschriften finden sich in § 99 KFG: dort sind auch die
drei Ziele festgelegt, die mit der richtigen Beleuchtung erreicht
werden sollen. Nach dem Motto, Sehen und gesehen werden, sollen
demnach andere Straßenbenützer das Fahrzeug erkennen können, es soll
die Fahrzeugbreite richtig abgeschätzt und die Straße entsprechend
der Fahrgeschwindigkeit ausgeleuchtet werden.
Für die einzelnen Lichter sind folgende Regelungen fixiert:
ABBLENDLICHT
inner- und außerhalb des Ortsgebietes verpflichtend bei:
- Dämmerung, Dunkelheit
- Nebel oder wenn es die Witterung sonst erfordert
FERNLICHT
* im Ortsgebiet:
grundsätzlich verboten, jedoch in folgenden Fällen erlaubt
- bei Sichtbehinderung durch Regen und Schneefall
- zur Abgabe optischer Warnzeichen ("Lichthupe")
- wenn 50 km/h überschritten werden dürfen und Fahrbahn zu wenig
beleuchtet ist
* außerhalb des Ortsgebietes:
> immer erlaubt, wenn:
- Geschwindigkeit von 50 km/h überschritten und Fahrbahn zuwenig
beleuchtet ist
- optische Warnzeichen gegeben werden ("Lichthupe")
> verboten:
- bei Dämmerung, Dunkelheit, Nebel
- bei ausreichender Straßenbeleuchtung
- bei stillstehendem Fahrzeug
- wenn Lenker von entgegenkommenden Fahrzeugen geblendet werden würde
- beim Hintereinanderfahren in geringem Abstand, ohne zu überholen
- vor Fußgängergruppen
- wenn Schienenfahrzeuge oder Schiffe unmittelbar neben der Fahrbahn
fahren
BEGRENZUNGSLICHT (STANDLICHT)
inner- und außerhalb des Ortsgebietes alleine erlaubt:
- nur bei Tag und guter Sicht
- nur zur Beleuchtung abgestellter Kraftfahrzeuge in Kombination mit
Fernlicht, Abblendlicht, Nebelscheinwerfern
- nur bei Dämmerung und Dunkelheit
PARKLEUCHTEN
ausschließlich im Ortsgebiet erlaubt:
- zur Sichtbarmachung bei Halten und Parken
- nur für Kfz ohne Anhänger (verboten für Kfz mit Anhänger)
außerhalb des Ortsgebietes verboten
NEBELSCHEINWERFER (umgangssprachlich auch BREITSTRAHLER)
* alleine oder gemeinsam mit Abblendlicht erlaubt:
- bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall, Nebel und dergleichen
(z.B. Aschenregen)
- auf engen und kurvenreichen Straßen
* gemeinsam mit Fernlicht erlaubt nur auf engen oder kurvenreichen
Straßen
NEBELSCHLULSSLEUCHTEN
ausschließlich erlaubt bei Sichtbehinderung durch Regen, Schneefall,
Nebel und dergleichen
OTS0193 2004-11-24/12:53
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