- 26.10.2026, 09:00:32
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- OTS0008
IV: Investitionsbremse § 320 StGB muss gelöst werden
Industriellenvereinigung kritisiert Reformstillstand – Rechtsunsicherheit gefährdet Exporte, Investitionen und Arbeitsplätze
Die Leistungsschau des Bundesheeres am Nationalfeiertag zeigt nicht nur die Fähigkeiten der österreichischen Streitkräfte, sondern auch die Bedeutung einer leistungsfähigen heimischen Sicherheits- und Verteidigungsindustrie. Vor diesem Hintergrund kritisiert die Industriellenvereinigung (IV) den Stillstand bei den geplanten Reformen im Bereich der Sicherheitsexporte und fordert insbesondere eine Präzisierung des § 320 Strafgesetzbuch (StGB). „Die österreichische Sicherheits- und Verteidigungsindustrie braucht einen politischen Liefertermin und vor allem verlässliche rechtliche Rahmenbedingungen. Heimische Zulieferbetriebe müssen wissen, unter welchen Voraussetzungen sie ihre Produkte an ausländische Hersteller liefern und entsprechende Investitionen tätigen können“, betont IV-Vize-Generalsekretär Peter Koren.
Die bisher bekannten Reformvorschläge sieht die IV kritisch: „Statt bestehende Rechtsunsicherheiten zu beseitigen, drohen neue Belastungen und zusätzliches Gold Plating. Eine Reform, die am Ende mehr Bürokratie statt Rechtssicherheit bringt, verfehlt ihr Ziel“, so Koren.
Rechtsunsicherheit gefährdet Investitionen und Beschäftigung
Im Zentrum steht § 320 StGB. Die derzeitige Auslegung der Bestimmung schafft aus Sicht der IV erhebliche Unsicherheiten für österreichische Unternehmen, die Produkte, Technologien oder Komponenten an ausländische Rüstungshersteller liefern. Betroffen sind nicht nur klassische Rüstungsunternehmen, sondern auch Betriebe aus dem Maschinenbau, der Elektronik, der Softwareentwicklung oder der Werkstoffindustrie. Liefern österreichische Unternehmen etwa elektronische Komponenten, Software oder Werkstoffe an ausländische Rüstungshersteller, können strafrechtliche Unsicherheiten entstehen, wenn diese Produkte dort weiterverarbeitet und später in militärischen Systemen eingesetzt werden. Das betrifft auch Dual-Use-Güter und Produkte, die keiner Exportkontrolle unterliegen.
„Es kann nicht sein, dass österreichische Unternehmen bei grundsätzlich zulässigen Zulieferungen mit unkalkulierbaren strafrechtlichen Risiken konfrontiert sind. Das betrifft auch die finanzierenden Banken. Ohne Rechtssicherheit keine Finanzierung, ohne Finanzierung keine Investitionen und ohne Investitionen keine zusätzliche Produktion und Beschäftigung“, erklärt Koren.
Klare Abgrenzung statt zusätzlicher Bürokratie
Die IV fordert daher eine gezielte Präzisierung des § 320 StGB. Während das Exportkontrollrecht regelt, welche Güter unter welchen Voraussetzungen ins Ausland geliefert werden dürfen, betrifft § 320 StGB die strafrechtlich verbotene Unterstützung von Parteien bewaffneter Konflikte. Die Bestimmung ist nicht Teil des Sicherheitsexportgesetzes und kann auch bei Gütern relevant werden, die keiner Exportkontrolle unterliegen. Eine exportkontrollrechtlich zulässige Lieferung bedeutet daher nicht automatisch, dass auch sämtliche strafrechtlichen Fragen nach § 320 StGB geklärt sind.
Entscheidend ist aus Sicht der IV eine eindeutige rechtliche Abgrenzung zwischen der gezielten Unterstützung einer Konfliktpartei und rechtmäßigen industriellen Zulieferungen an ausländische Hersteller. Die mögliche spätere militärische Verwendung eines Produkts darf nicht automatisch ein unkalkulierbares Strafbarkeitsrisiko für vorgelagerte Zulieferer und deren Beschäftigte begründen. Auch für Banken muss klar geregelt sein, unter welchen Voraussetzungen entsprechende Geschäfte finanziert werden dürfen.
„Es geht ausdrücklich nicht darum, Waffenlieferungen an kriegsführende Staaten zu erleichtern. Die bestehenden Exportverbote und die österreichische Neutralität bleiben unangetastet. Was wir brauchen, ist Rechtssicherheit für heimische Zulieferbetriebe, die Komponenten und Technologien an ausländische Rüstungshersteller liefern. Ein präziser § 320 muss klarstellen, welche Zulieferungen zulässig sind, ohne den Schutz der Neutralität aufzuweichen“, so Koren abschließend.
Industriekooperationen auch im Vergaberecht absichern
Neben der notwendigen Präzisierung des § 320 StGB braucht es auch klare rechtliche Rahmenbedingungen für Industriekooperationen bei sicherheitspolitischen Beschaffungsvorhaben. Sie ermöglichen es, heimische Unternehmen einzubinden und damit zusätzliche Wertschöpfung, technologische Kompetenz und Arbeitsplätze in Österreich zu schaffen. Der vorliegende Entwurf des Sicherheitsexportgesetzes begünstigt solche Kooperationen, allerdings fehlt aus Sicht der IV weiterhin eine ausdrückliche gesetzliche Grundlage im österreichischen Vergaberecht. Begleitend zum Sicherheitsexportgesetz müssen daher auch Industriekooperationen vergaberechtlich klar geregelt und rechtlich abgesichert werden.
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