- 07.10.2026, 11:34:03
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Hattmannsdorfer/Schellhorn: Gewerbeordnung wird einfacher – spürbare Entlastung für unsere Betriebe
Einfachere Verfahren für PV-Anlagen und E-Ladestationen, Erleichterungen bei Betriebsübernahmen und weniger Prüf- und Papieraufwand
Mit der Befassung des Wirtschaftsausschusses geht die Novelle der Gewerbeordnung in den nächsten parlamentarischen Schritt. Sie setzt zehn Maßnahmen aus dem Entbürokratisierungspaket der Bundesregierung um. Im Mittelpunkt stehen einfachere Verfahren für betriebliche Investitionen, Erleichterungen bei Betriebsübernahmen und weniger Verwaltungsaufwand für Unternehmen. Ergänzend sorgen drei zentrale Erlässe für mehr Klarheit und einen praxisnahen Vollzug.
„Die Gewerbeordnung wird ausgemistet und vereinfacht. Wir verzichten auf Genehmigungen für bestimmte Anlagen, vereinfachen Betriebsübergaben und streichen Prüfungen vor Ort in den Betrieben. Allein durch die einfachere Übermittlung von Unterlagen können jährlich rund 5.000 Vor-Ort-Kontrollen entfallen. Das ist eine konkrete Entlastung unserer Betriebe, spart Zeit und Kosten“, betont Wirtschaftsminister Wolfgang Hattmannsdorfer.
„Wir haben einen ellenlangen Zettel an unnötiger Bürokratie – und den arbeiten wir jetzt Stück für Stück ab. Unaufgeregt, konsequent und mit einem einfachen Maßstab: Wird es für die Betriebe danach tatsächlich leichter? Bei der Gewerbeordnung können wir diese Frage klar mit Ja beantworten“, erklärt Staatssekretär Sepp Schellhorn.
Die zentralen Entlastungen der Novelle
1. Einfacher in Energie und moderne Betriebsanlagen investieren
Die Novelle stellt ausdrücklich klar, dass PV-Anlagen und E-Ladestationen gewerberechtlich genehmigungsfrei sind. Damit entfallen gewerberechtliche Einzelprüfungsverfahren für diese Anlagen. Begleitende Regelungen stellen sicher, dass die betriebsanlagenrechtlichen Schutzinteressen gewahrt bleiben. Das erleichtert den Ausbau erneuerbarer Energien und der Ladeinfrastruktur in den Betrieben.
Auch der Einbau von Außengeräten zur Klimatisierung sowie Be- und Entlüftung soll nicht automatisch dazu führen, dass eine bisher genehmigungsfreie Betriebsanlage genehmigungspflichtig wird. Ein auf das Wesentliche konzentriertes Feststellungsverfahren soll hier Klarheit schaffen und die Schutzinteressen wahren.
2. Betriebsübernahmen erleichtern und bestehende Standorte weiter nutzen
Bei Betriebsübernahmen soll die sogenannte Grace-Period von drei auf fünf Jahre verlängert werden. Damit erhalten Übernehmer mehr Zeit, bestimmte Auflagen zu erfüllen. Das betrifft ausschließlich Auflagen, die nicht unmittelbar zur Abwehr von Gefährdungen oder unzumutbaren Belästigungen erforderlich sind.
Zugleich wird die Nachnutzung bestehender Gewerbeareale erleichtert: Die Frist, nach der eine bestehende Betriebsanlagengenehmigung wegen Nichtbetriebs erlischt, soll von fünf auf sieben Jahre steigen. Die Verlängerungsmöglichkeit wird von insgesamt sieben auf zehn Jahre ausgedehnt. Das schafft mehr Zeit für Übernahmeentscheidungen und unterstützt die Nutzung bestehender Standorte – auch als Beitrag gegen zusätzlichen Flächenverbrauch und Bodenversiegelung.
Unternehmensnachfolgen sind ein zentraler Hebel, um Betriebe, Arbeitsplätze und regionale Wertschöpfung zu sichern. Allein 2025 wurden rund 8.200 Unternehmen in der gewerblichen Wirtschaft übernommen. Rund 90 Prozent der Übernehmerinnen und Übernehmer führen auch die bestehende Betriebsanlage weiter – einfache, rasche und praxistaugliche Verfahren im Betriebsanlagenrecht sind deshalb besonders wichtig.
„Wer einen funktionierenden Betrieb übernimmt, darf nicht durch vermeidbare bürokratische Hürden ausgebremst werden. Mit längeren Fristen schaffen wir mehr Zeit, um Übernahmen vorzubereiten, bestehende Standorte weiterzuführen und bestimmte Auflagen zu erfüllen. Entbürokratisierung bei Betriebsanlagen ist damit aktive Standort- und Beschäftigungspolitik“, betont Hattmannsdorfer.
Bis 2035 stehen rund 56.600 Unternehmen zur Übergabe an – das entspricht etwa einem Viertel aller Arbeitgeberbetriebe und betrifft potenziell fast 780.000 Beschäftigte. Jede erfolgreiche Nachfolge sichert im Durchschnitt 14 Arbeitsplätze und rund 1,1 Millionen Euro an jährlicher direkter Wertschöpfung.
3. Unterlagen übermitteln statt ständig vor Ort bereithalten
Unternehmen sollen behördlich verlangte Dokumentationen künftig im Einvernehmen mit der Behörde digital oder schriftlich übermitteln können, statt sie ständig in der Betriebsanlage bereithalten zu müssen. Das reduziert den Aufwand gerade für Unternehmen mit mehreren Standorten und erleichtert auch den Behörden die Überprüfung.
Durch die Möglichkeit „Übermitteln statt jederzeit Bereithalten“ sollen jährlich rund 5.000 Vor-Ort-Überprüfungen entfallen können, die ausschließlich der Kontrolle dienen, ob die Dokumente bereitgehalten werden.
Weitere Vereinfachungen
Die Novelle sieht außerdem vor, dass Unternehmen Unterlagen in Gewerbeverfahren auch auf Englisch vorlegen dürfen. Diese sollen im Regelfall ohne zusätzliche Übersetzung dem Verfahren zugrunde gelegt werden. Das spart Zeit und Übersetzungskosten.
Ein neues Standortbereinigungsverfahren soll zudem klare gewerberechtliche Verhältnisse bei aufgegebenen Standorten schaffen, deren Auflassung nie angezeigt wurde. Vorkehrungen gegen missbräuchliche Standortentfernungen sind vorgesehen.
Ergänzend: Drei Erlässe für einen praxisnahen Vollzug
Neben den gesetzlichen Änderungen setzt das Wirtschaftsministerium mit drei zentralen Erlässen auf Klarheit im Vollzug:
- Änderungen von Betriebsanlagen ermöglichen: Änderungsanträge dürfen nicht allein deshalb abgelehnt werden, weil dadurch eine anders strukturierte Anlage oder mehrere selbstständige Betriebsanlagen entstehen. Entscheidend ist die konkrete Genehmigungsfähigkeit nach der Gewerbeordnung.
- Beraten statt Strafen: Bei geringfügigen, leicht behebbaren Verstößen und leichtem Verschulden ist zunächst zu beraten und eine Frist zur Herstellung des rechtmäßigen Zustands zu setzen, anstatt sofort zu bestrafen.
- Gleichwertige technische Lösungen zulassen: Technische Vorgaben sind am Schutzziel und am konkreten Einzelfall auszurichten. Abweichende Lösungen sind zulässig, wenn sie ein gleichwertiges Schutzniveau gewährleisten. Besondere gesetzliche Anforderungen, etwa für IPPC-Anlagen, Abfallbehandlung und Luftschadstoffe, bleiben unberührt.
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