• 05.10.2026, 13:32:33
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  • OTS0098

Neuer Körperschaftsteuertarif ab 2028:

Ein Prozentpunkt mehr, deutlich mehr Arbeit im Jahresabschluss

Katharina Maier und Judith Schwarz erläutern, warum der neue
Körperschaftsteuertarif die Berechnung latenter Steuern deutlich
aufwendiger macht.
Wien (OTS) - 

Ab 2028 werden Einkommensteile von Körperschaften über EUR 1 Mio. mit 24% statt 23% besteuert. Der zusätzliche Prozentpunkt macht vor allem die Bilanzierung aufwendiger: Für latente Steuern müssen Unternehmen künftig prognostizieren, wann sich Bilanzunterschiede auflösen und welches steuerliche Ergebnis dann zu erwarten ist. Katharina Maier und Judith Schwarz von BDO erklären, warum dafür Planungen, Berechnungsmodelle und Dokumentation angepasst werden müssen.

„Der höhere Steuersatz liegt nur einen Prozentpunkt über dem bisherigen Tarif. Der administrative Aufwand kann aber deutlich stärker steigen, weil der anzuwendende Steuersatz künftig von der Gewinnhöhe im jeweiligen Jahr abhängt“, sagt Judith Schwarz, Senior Managerin und Steuerberaterin bei BDO.

Mit dem Budgetbegleitgesetz 2027–2028 wird die österreichische Körperschaftsteuer zweistufig: Bis zu einem Einkommen von EUR 1 Mio. bleibt es bei 23%, nur der darüberliegende Teil wird mit 24% besteuert. Die Regelung gilt grundsätzlich für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2027 beginnen. Im Jahresabschluss wirkt sie jedoch früher: Abschlüsse mit Bilanzstichtagen seit dem Nationalratsbeschluss vom 8.7.2026 müssen die neue Tarifstruktur bereits bei der Bewertung künftiger Steuerfolgen berücksichtigen.

  • Was sind latente Steuern?
    Latente Steuern sind keine sofort fällige Zahlung an das Finanzamt. Sie zeigen im Jahresabschluss die künftigen Steuerfolgen von Unterschieden zwischen Unternehmens- und Steuerbilanz, etwa bei abweichenden Abschreibungen oder einer steuerlich erst später abzugsfähigen Rückstellung. Da sich diese Unterschiede in späteren Jahren abbauen, wird die erwartete Steuerbelastung oder Steuerentlastung bereits heute bilanziert.
  • Warum 23% nicht mehr automatisch genügen
    Bisher konnte in den meisten Fällen ein einheitlicher Steuersatz von 23% auf die maßgeblichen Unterschiede angewendet werden. Künftig zählen zusätzlich der Zeitpunkt ihrer Auflösung und das dann erwartete steuerliche Einkommen. Liegt dieses über der Millionengrenze, ist für die Bewertung ein erwarteter Durchschnittssteuersatz zwischen 23% und 24% zu ermitteln.

„Aus einer bislang häufig schematischen Rechnung wird eine Prognoseentscheidung. Das Rechnungswesen muss wissen, wann sich die Unterschiede abbauen; die Steuerplanung muss das erwartete Ergebnis dieser Jahre liefern“, erklärt Katharina Maier, Senior Managerin und Bilanzierungsexpertin bei BDO.

Ein vereinfachtes Beispiel

Erwartet ein Unternehmen für das Jahr, in dem sich ein Bilanzunterschied auflöst, ein steuerliches Einkommen von EUR 1,5 Mio., beträgt die Körperschaftsteuer EUR 350.000: EUR 1 Mio. werden mit 23%, die restlichen EUR 500.000 mit 24% besteuert. Der durchschnittliche Satz liegt damit bei 23,33% – nicht pauschal bei 23% oder 24%. Ändert sich die Ergebnisprognose, kann sich deshalb auch der Wert der latenten Steuern ändern.

Bisher:
Einheitlicher Körperschaftsteuersatz von 23%
Bewertung latenter Steuern häufig mit einem festen Satz

Künftig:
23% bis EUR 1 Mio.; 24% für den darüberliegenden Einkommensteil
Erwarteter Durchschnittssteuersatz je Jahr der Auflösung auf Basis der steuerlichen Planung

  • Wo der administrative Mehraufwand entsteht
    Für wesentliche Unterschiede zwischen Unternehmens- und Steuerbilanz müssen Unternehmen künftig festhalten, in welchen Jahren sie sich voraussichtlich abbauen. Dieser Zeitplan ist mit der mehrjährigen Steuerplanung abzustimmen. Berechnungsvorlagen und -modelle sind anzupassen. Die Annahmen zur Ergebnisentwicklung und zum zeitlichen Abbau der Unterschiede müssen dokumentiert und an jedem Bilanzstichtag überprüft werden. In Unternehmensgruppen gilt die EUR-1-Mio.-Grenze nur einmal für das gesamte Gruppeneinkommen; dafür sind die Steuerdaten aller beteiligten Gesellschaften zusammenzuführen.
  • Besonders betroffen: Unternehmen rund um die Millionengrenze
    „Besonders anspruchsvoll ist die Berechnung bei Unternehmen, deren steuerliches Einkommen um die EUR-1-Mio.-Grenze schwankt: Schon kleine Planänderungen können den erwarteten Durchschnittssteuersatz verändern. Damit kann nahezu derselbe Prognose- und Dokumentationsaufwand entstehen wie bei deutlich größeren Gesellschaften, obwohl die Mehrsteuer überschaubar bleibt. Auch eine einzelne Gesellschaft mit weniger als EUR 1 Mio. Einkommen kann betroffen sein, wenn sie zu einer steuerlichen Unternehmensgruppe gehört, deren Gruppeneinkommen insgesamt die Grenze überschreitet“, sagt Judith Schwarz.
  • Vereinfachung bleibt möglich – muss aber begründet werden
    Bleibt die Abweichung gegenüber einer pauschalen Bewertung mit 23% eindeutig unwesentlich, kann ein einheitlicher Steuersatz weiterhin vertretbar sein. Das Unternehmen muss diese Einschätzung jedoch begründen, dokumentieren und bei geänderten Planungen erneut prüfen.

„Unternehmen sollten das Thema nicht aufschieben. Für den Jahresabschluss zum 31.12.2026 sollten sie wesentliche Differenzen zwischen Unternehmens- und Steuerbilanz identifizieren, deren Abbau nach Jahren planen und Steuerplanung und Rechnungswesen abstimmen. Sonst fällt der Zusatzaufwand in die ohnehin arbeitsintensive Abschlussphase“, betont Katharina Maier.

Der zusätzliche Prozentpunkt ist damit nur der sichtbare Teil der Reform. In der Praxis wird aus einem festen Rechenparameter eine jährlich neu zu belegende Planungsannahme.

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