- 22.09.2026, 12:32:02
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- OTS0097
VwGH klärt Grenzen des fünfjährigen Gewerbeausschlusses
Erkenntnis vom 27. August 2026: Widerspruch einer Erklärung zu österreichischen Strafregisterdaten reicht für fünfjährigen Gewerbeausschluss nicht aus.

Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 27. August 2026, Ra 2026/04/0072-8, erstmals eine zentrale Rechtsfrage zum fünfjährigen Gewerbeausschluss nach der Gewerbeordnung geklärt. In dem von Mag. Daniel Wolff geführten Verfahren folgte der VwGH in einem wesentlichen Punkt der Rechtsauffassung des Revisionswerbers: Eine unrichtige Erklärung im Rahmen einer Gewerbeanmeldung führt nicht allein deshalb zu einem fünfjährigen Gewerbeausschluss, weil sie österreichischen Strafregisterdaten widerspricht.
Ausgangspunkt war eine Gewerbeanmeldung über GISA
Der Mandant von Mag. Wolff hatte über das Gewerbeinformationssystem Austria (GISA) ein Gewerbe im Bereich „Wartung und Pflege von Kraftfahrzeugen (Kfz-Service)“ angemeldet.
Im Zuge der Online-Anmeldung wurde durch Anklicken eines Feldes eine eidesstattliche Erklärung abgegeben, wonach keine Gewerbeausschlussgründe vorliegen würden. Tatsächlich bestand eine strafgerichtliche Verurteilung in Österreich.
Die zuständige Behörde untersagte daraufhin die Ausübung des konkret angemeldeten Gewerbes. Darüber hinaus ging sie von einer wahrheitswidrigen eidesstattlichen Erklärung aus. Nach § 13 Abs. 8 der Gewerbeordnung (GewO) hätte dies einen Ausschluss von der Ausübung eines Gewerbes für die Dauer von fünf Jahren zur Folge. Eine Nachsicht von diesem Ausschluss sieht das Gesetz nicht vor.
Gegen diese Beurteilung wurde eine außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben.
VwGH unterscheidet zwischen österreichischen und ausländischen Ausschlussgründen
Entscheidend war nach der Beurteilung des VwGH der Anwendungsbereich der §§ 344 und 344a GewO.
Die in § 344 Abs. 1 GewO vorgesehene eidesstattliche Erklärung dient dazu, bestimmte Nachweise über im Ausland entstandene Gewerbeausschlussgründe zu ersetzen. Sie erfasst hingegen nicht Ausschlussgründe, die in Österreich entstanden sind und von der zuständigen Behörde selbst überprüft werden können.
Im konkreten Fall beruhten die Gewerbeausschlussgründe auf strafgerichtlichen Verurteilungen des Landesgerichts Feldkirch. Der VwGH stellte daher fest, dass sich § 344 Abs. 1 GewO auf diese österreichischen Ausschlussgründe nicht bezieht.
Allein der Widerspruch zwischen der im Zuge der Gewerbeanmeldung abgegebenen Erklärung und dem österreichischen Strafregister reicht damit nicht aus, um eine wahrheitswidrige eidesstattliche Erklärung im Sinne des § 344a GewO anzunehmen und daran einen fünfjährigen Gewerbeausschluss zu knüpfen.
Fünfjähriger Gewerbeausschluss erfolgreich bekämpft
Der Verwaltungsgerichtshof gab der außerordentlichen Revision in diesem wesentlichen Punkt Folge. Die auf die eidesstattliche Erklärung gestützte fünfjährige Gewerbesperre konnte damit erfolgreich bekämpft werden. Der Bund wurde zudem zum Ersatz der Verfahrenskosten verpflichtet.
Davon zu unterscheiden ist die Untersagung des konkret angemeldeten Gewerbes. Diese blieb bestehen. Gegenstand des höchstgerichtlichen Erfolgs war somit die darüber hinausgehende Rechtsfolge eines fünfjährigen Ausschlusses von der Gewerbeausübung.
Erste höchstgerichtliche Klarstellung zu neuer Rechtslage
Die Entscheidung hat Bedeutung über den konkreten Einzelfall hinaus. Die Bestimmungen über den fünfjährigen Gewerbeausschluss wegen einer wahrheitswidrigen eidesstattlichen Erklärung wurden im Zusammenhang mit den gesetzlichen Neuerungen rund um den sogenannten „GISA-Express“ geschaffen.
Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofs lag zu den Voraussetzungen dieses fünfjährigen Gewerbeausschlusses bislang keine höchstgerichtliche Rechtsprechung vor. Mit dem Erkenntnis vom 27. August 2026 besteht nun erstmals eine höchstgerichtliche Klarstellung zur Reichweite dieser Bestimmungen.
„Nicht jede unrichtige Erklärung führt automatisch zu den gravierendsten im Gesetz vorgesehenen Konsequenzen“, hält Mag. Wolff in seiner rechtlichen Einordnung der Entscheidung fest. Behörden müssen vielmehr prüfen, ob die gesetzlichen Voraussetzungen für einen fünfjährigen Gewerbeausschluss tatsächlich erfüllt sind.
Entscheidung:
VwGH 27.08.2026, Ra 2026/04/0072-8
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