• 20.09.2026, 11:04:02
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  • OTS0017

Wohnen Graz: rechtliche Bedenken bei Alleingang von Bürgermeisterin Kahr

Anwaltsanalyse empfiehlt rechtliche Prüfung

Grazer Bürgermeister Elke Kahr
Graz (OTS) - 

Gutachten. Nach Warnungen des Rechnungshofes und der Opposition birgt eine Anwaltsanalyse jede Menge Zündstoff.

Seit Jahren steht der Eigenbetrieb der Stadt, Wohnen Graz, unter Beobachtung und in der Kritik. Nun könnten sogar rechtliche Konsequenzen drohen: Rund 25 Millionen Euro Schulden wurden in den letzten fünf Jahren angehäuft. In den nächsten fünf Jahren sollen laut Finanzplan noch einmal 55,8 Millionen Euro dazukommen.

Das in der Verantwortung von Bürgermeisterin Elke Kahr liegende Eigenunternehmen präsentiert sich unter dem Deckmantel sozialer Notwendigkeit als ihre persönliche Spielwiese. Nachdem alle Warnungen, wie etwa von Gemeinderäten in den Gremien, vom Finanzdirektor, vom Grazer Kontrollamt (vormals Stadtrechnungshof) und sogar vom Bundesrechnungshof, milde weggelächelt wurden, sah sich der Geschäftsführer der ÖVP Graz und Gemeinderat Markus Huber zu weiteren Schritten verpflichtet. „Aufgrund des Finanzdesasters in Graz, der Haushaltssperre und den möglicherweise ausbleibenden Förderungen für Vereine hielt ich es für meine Pflicht als Gemeinderat und Fraktionssprecher für Wohnungsangelegenheiten, bei einer derart absurden Schuldenanhäufung einen Wirtschaftsanwalt zu beauftragen, um einen korrekten Überblick über die rechtliche Situation zu bekommen.“

Zündstoff

Dieses umfangreiche Anwaltspapier („der Grazer“ bekam exklusiv Einblick) wird wohl für rauchende Köpfe in so manchem städtischen Büro sorgen. „Schon der erste Paragraph im Betriebsstatut verdeutlicht, dass man die Causa untersuchen muss“, führt Huber aus. Er besagt nämlich unter anderem, der Eigenbetrieb ist nach kaufmännischen Grundsätzen unter Beachtung der Gebote der Sparsamkeit, Wirtschaftlichkeit und Zweckmäßigkeit zu führen. „Darüber hinaus verlangt der Sorgfaltsmaßstab nach § 25 Abs. 1 GmbHg die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes.“ Ob ein ordentlicher Geschäftsmann in der freien Wirtschaft so sein Unternehmen führen könnte, bezweifelt Huber.

„Diese ausführliche Analyse des Wirtschaftsanwaltes möchte ich nun nicht in der Öffentlichkeit diskutieren, aber über den einen oder anderen Punkt muss man vor der Prüfung reden. Denn die Nicht-Valorisierung der Mieten ist einer der großen Kosten- respektive Schuldentreiber.“ Und zu diesem jahrelang für Konflikte sorgenden Thema findet sich in der Analyse unter dem Punkt „Pflichtwidrigkeiten“ eine klare Stellungnahme. Valorisierungsverzicht: Verstößt gegen das Gebot der bestmöglichen Erhaltung und Ertragsoptimierung des Sondervermögens (§ 11 Abs. 2 Betriebsstatut). Und ein weiteres oftmals diskutiertes Thema, das Ignorieren von Warnungen des Kontrollamtes, muss wohl auch geklärt werden: Das Verweigern eines Sanierungskonzeptes entgegen den Forderungen des Kontrollamtes (§ 17 Abs. 3 Betriebsstatut) stellt eine grobe, haftungsbegründende Pflichtverletzung dar und schließt den Schutz der Business Judgment Rule aus. „Sowohl zivil- als auch strafrechtlich muss hier einiges geklärt werden. Entgegen dem Rat unseres Rechtsexperten werden wir nicht wie so mancher Kollege zur Staatsanwaltschaft laufen, sondern ich übergebe morgen früh die gesamten Analysen dem Kon­trollamt, der Gemeindeaufsicht, Magistratsdirektor Martin Haidvogl und informell den Mitgliedern des zuständigen Ausschusses. Ich gehe davon aus, dass die Rechtsexperten in weiterer Folge allfällige Schritte einleiten."

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