• 13.07.2026, 10:48:32
  • /
  • OTS0050

Greenwashing bekämpfen – nicht Qualitätsware vernichten

EmpCo: Markenartikelverband fordert Schonfrist bis 27. März 2027 für bestehende Waren und Verpackungen – Aufbrauchen und Abverkaufen statt Sanktionen und Klagen

EmpCo: Markenartikelverband fordert Schonfrist bis 27. März 2027
für bestehende Waren und Verpackungen
Wien (OTS) - 

Die europäische EmpCo-Richtlinie verschärft ab 27. September 2026 die Regeln für Umweltangaben und Nachhaltigkeitskennzeichnungen. Ziel ist es, Konsument:innen besser vor Greenwashing zu schützen. Der Österreichische Verband der Markenartikelindustrie (MAV) unterstützt dieses Ziel, warnt jedoch vor einer ökologisch und wirtschaftlich widersinnigen Folge der österreichischen Umsetzung: Qualitativ einwandfreie Produkte und noch verwendbare Verpackungen könnten im Müll landen, nur weil bereits aufgedruckte Umweltangaben den neuen Vorgaben nicht mehr entsprechen.

Die am 7. Juli vom Nationalrat beschlossene UWG-Novelle sieht zwar eine dreijährige Einschränkung der zivilrechtlichen Durchsetzung vor – allerdings nur für Waren, die bis zum Stichtag bereits in Verkehr gebracht wurden. Fertigwaren, die am 27. September noch beim Hersteller lagern, sowie bereits produzierte oder verbindlich bestellte Verpackungen werden davon nicht ausdrücklich erfasst.

Der MAV fordert daher für nachweislich vor dem Stichtag produzierte oder bestellte Altbestände eine sechsmonatige Schonfrist bis 27. März 2027. In diesem Zeitraum sollen Fertigwaren weiterhin an den Handel geliefert und verkauft sowie vorhandene Verpackungen geordnet aufgebraucht werden können.

Wer im Namen des Umweltschutzes tadellose Ware vernichtet, produziert Müll statt Nachhaltigkeit. Greenwashing muss konsequent bekämpft werden – aber nicht auf Kosten von Lebensmitteln und Produkten, die qualitativ vollkommen einwandfrei sind. Österreich braucht deshalb eine klare sechsmonatige Altbestandsregel: Vernunft vor Vernichtung und Abhilfe vor Sanktion”, erklärt Günter Thumser, Geschäftsführer des Österreichischen Verbands der Markenartikelindustrie.

Die konkrete Forderung: sechs Monate für dokumentierte Altbestände

Vom 27. September 2026 bis zum 27. März 2027 sollen Unternehmen vorhandene Fertigwaren ohne sofortige Sanktionen, Abmahnungen oder Klagen geordnet abverkaufen und vorhandene Verpackungen aufbrauchen können. Voraussetzung ist, dass die Bestände nachweislich vor dem Stichtag hergestellt oder verbindlich bestellt wurden.

Zugleich müssen die Unternehmen ihre Umstellung aktiv und nachvollziehbar vorantreiben. Dazu zählen insbesondere: die rechtskonforme Gestaltung neuer Verpackungen, die rasche Korrektur digitaler Umweltangaben und Werbemittel, die Dokumentation vorhandener Bestände und Bestelldaten sowie der Nachweis bereits gesetzter Umstellungsmaßnahmen.

Für Unternehmen, die ihre Verpackungen und Kommunikation nachweislich anpassen, soll daher gelten: Abhilfe vor Sanktion, Aufbrauchen statt Wegwerfen und Zusammenarbeit statt Klage.

Die geforderte Schonfrist ist kein Freibrief für Greenwashing. Sie soll ausschließlich für nachweislich vor dem Stichtag produzierte oder bestellte Altbestände gelten. Vorsätzlich irreführende Aussagen und Umweltangaben, die bereits nach bisher geltendem Recht unzulässig waren, sind davon ausdrücklich ausgenommen.

Europäische Verbraucherschutzbehörden setzen auf Verhältnismäßigkeit

Die Forderung des MAV folgt einem aktuellen europäischen Signal. Die Behörden des Netzwerks für die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz, des sogenannten CPC-Netzwerks, haben im Juni 2026 ein gemeinsames Verständnis zum Umgang mit Altbeständen veröffentlicht. Es erfasst Produkte und Verpackungen mit Umweltangaben oder Nachhaltigkeitskennzeichnungen, die vor dem 27. September 2026 hergestellt, bestellt, vertrieben oder bereits in den Handel gebracht wurden. Das Dokument ist zwar nicht rechtsverbindlich, soll den nationalen Behörden jedoch als Grundlage für eine pragmatische und einheitliche Vorgehensweise dienen.

Das CPC-Netzwerk hält ausdrücklich fest, dass bei der Durchsetzung unter anderem Verpackungszyklen, Lagerbestände, frühere Produktions- und Bestellaufträge, Abhängigkeiten in der Lieferkette und die Haltbarkeit von Produkten zu berücksichtigen sind. Behörden sollen daher von unverhältnismäßigen Maßnahmen wie Rückruf oder Vernichtung absehen, wenn dadurch unnötige Umweltschäden oder übermäßige Kosten entstehen. In begründeten Altbestandsfällen stehen zunächst Information, Abhilfe und angemessene Anpassungsfristen im Vordergrund, bevor Sanktionen verhängt werden.

„Das europäische Signal ist eindeutig: Konsequenter Verbraucherschutz verlangt keine blinde Vernichtung von Ressourcen. Jetzt liegt es an den österreichischen Behörden und Institutionen, diesen Grundsatz auch in der Praxis umzusetzen“, so Thumser.

Österreichische Übergangsregelung greift bei noch nicht ausgelieferten Waren zu kurz

Die vom Nationalrat beschlossene UWG-Novelle sieht eine dreijährige Übergangsregelung für die zivilrechtliche Durchsetzung der neuen Bestimmungen vor. Diese betrifft jedoch nur Waren, die spätestens am Stichtag, dem 27. September, bereits in Verkehr gebracht wurden.

Nicht ausdrücklich erfasst sind jedoch qualitativ einwandfreie Waren, die sich am Stichtag noch beim Hersteller befinden, sowie bereits produzierte oder verbindlich bestellte Verpackungen. Aus Sicht des MAV muss diese Lücke durch eine österreichweit abgestimmte Vollzugs- und Klagepraxis geschlossen werden. Der Verband appelliert daher an die zuständigen Ministerien und Behörden sowie an Arbeiterkammer, Verein für Konsumenteninformation und weitere klagebefugte Einrichtungen, bei dokumentierten Altbeständen zunächst auf Information, Nachbesserung und angemessene Fristen zu setzen, statt sofort Sanktionen oder Klagen einzuleiten.

Besonders KMU drohen unverhältnismäßige Belastungen

Aus Sicht des MAV sind insbesondere kleine und mittlere Unternehmen in der Lebensmittelproduktion betroffen. Aufgrund kleinerer Produktionsmengen, längerer Lieferzeiten und vorgegebener Mindestbestellmengen müssen Verpackungen häufig Monate im Voraus und in größeren Mengen bestellt werden. Diese Verpackungen kurzfristig zu vernichten, obwohl sie funktional einwandfrei sind, würde unnötige Kosten verursachen, Ressourcen verschwenden und österreichische Produktionsbetriebe zusätzlich belasten.

Der MAV und seine Mitgliedsunternehmen bekennen sich zur vollständigen Umsetzung der EmpCo-Richtlinie und zu einem wirksamen Schutz vor irreführenden Umweltangaben. Konsumentenschutz darf jedoch nicht gegen Ressourcenschutz und wirtschaftliche Vernunft ausgespielt werden.

Über den Österreichischen Verband der Markenartikelindustrie

Der Österreichische Verband der Markenartikelindustrie (MAV) wurde 1925 gegründet und repräsentiert rund 100 national und international tätige Hersteller aus dem FMCG-Bereich (Fast Moving Consumer Goods). Als freiwillige Interessenvertretung setzt sich der MAV für die nachhaltige Förderung der Marke als Symbol für Qualität, Innovation und fairen Wettbewerb ein. Ein europaweit einzigartiges Zeichen setzt der MAV mit seiner jährlichen Gemeinschaftskampagne, die 2026 bereits zum 30. Mal umgesetzt wurde. Präsident ist Josef Braunshofer, Geschäftsführer ist Günter Thumser. www.mav.at

Rückfragen & Kontakt

Österreichischer Verband der Markenartikelindustrie
Günter Thumser
Telefon: 0664 18 577 81
E-Mail: [email protected]

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | HIM

Bei Facebook teilen
Bei X teilen
Bei LinkedIn teilen
Bei Xing teilen
Bei Bluesky teilen

Stichworte

Channel