• 26.06.2026, 13:28:02
  • /
  • OTS0133

Bundeswettbewerbsbehörde beantragte Geldbuße gegen Energie AG Oberösterreich Umwelt Service GmbH iHv 32 Mio Euro beim Kartellgericht

Wien (OTS) - 

Die Bundeswettbewerbsbehörde hat beim Kartellgericht eine Geldbuße von 32 Millionen Euro gegen die Energie AG Oberösterreich Umwelt Service GmbH (iF EAGUS) beantragt. EAGUS ist ein Tochterunternehmen der Energie AG Oberösterreich.

Nach den Ermittlungen der BWB war EAGUS von Juli 2002 bis März 2021 an Preisabsprachen, Marktaufteilungen und dem Austausch von wettbewerbssensiblen Informationen beteiligt. Diese fanden in Oberösterreich, Niederösterreich, der Steiermark, Kärnten, Tirol und Wien sowie teilweise in Salzburg statt.

EAGUS hat bei den Ermittlungen mit der BWB kooperiert und ein Anerkenntnis abgegeben. Deshalb beantragte die BWB eine geminderte Geldbuße. Bei der Bemessung der Geldbuße wurden unter anderem die Art, die Schwere und die Dauer des Verstoßes, die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit und das kooperative Verhalten von EAGUS berücksichtigt.

Hintergrundinformationen

In der Abfallwirtschaft bestand ein österreichweites Kartell von zumindest Juli 2002 bis März 2021. Die beteiligten Unternehmen sprachen Preise ab, teilten Gebiete und Kundinnen bzw. Kunden untereinander auf und tauschten wettbewerbssensible Informationen aus. So vermieden sie den Wettbewerb, sicherten sich Aufträge und schützten ihre Marktanteile. Die Absprachen waren eng miteinander verbunden und betrafen schließlich große Teile Österreichs. Betroffen waren unter anderem die Sammlung, Trennung, das Recycling und die Entsorgung von Abfällen.

Ermittlungen der BWB

Im März 2021 führte die BWB Hausdurchsuchungen bei 18 Unternehmen durch. Nach weiteren Hinweisen und Meldungen wurden 2022 zwei weitere Unternehmen durchsucht. Dabei stellte die BWB 60 Terabyte an Daten und mehr als 2.000 Seiten an Papierdokumenten sicher.

Die Ermittlungen führten bereits zu mehreren rechtskräftigen Entscheidungen des Kartellgerichts.

Weitere Informationen finden Sie in den FAQ zum Abfallkartell.

Geldbußen nach dem Kartellgesetz

Nach dem Kartellgesetz sind Handlungsweisen verboten, die den Wettbewerb behindern oder verfälschen. Dazu zählen etwa auch Vereinbarungen und Beschlüsse bzw aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen – wie die Vereinbarung von Mindestverkaufspreisen zwischen Unternehmen – die für die betroffenen Produkte eine Beschränkung des Preiswettbewerbs bezwecken. Bei einem festgestellten Verstoß kann das Kartellgericht auf Antrag der BWB, eine Geldbuße bis zu 10% des im vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes verhängen. Die Geldbußen werden unter Berücksichtigung der Schwere und Dauer der Rechtsverletzung, des Verschuldens und der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit und der Kooperation des betroffenen Unternehmens bemessen.

Rückfragen & Kontakt

Sarah Fürlinger LL.M., LL.M.

Referatsleiterin Information und Publikationen | Pressesprecherin

Bundeswettbewerbsbehörde

+43 1 245 08 815352
Radetzkystraße 2, 1030 Vienna, Austria

[email protected]

www.bwb.gv.at

OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | BWB

Bei Facebook teilen
Bei X teilen
Bei LinkedIn teilen
Bei Xing teilen
Bei Bluesky teilen

Stichworte

Channel