- 23.06.2026, 08:00:33
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Ein Jahr Barrierefreiheitsgesetz: Hilfsgemeinschaft testet Österreichs digitale Alltagsservices
Hilfsgemeinschaft der Blinden und Sehschwachen Österreichs sieht großen Nachholbedarf bei Apps, Webshops und digitalen Services
Am 28. Juni 2026 jährt sich das Inkrafttreten des Barrierefreiheitsgesetzes (BaFG) zum ersten Mal. Seitdem müssen digitale Produkte und Dienstleistungen wie Online-Shops, E-Banking-Systeme, Ticketplattformen oder Selbstbedienungsterminals barrierefrei zugänglich sein. Ein Jahr später zeigt sich allerdings, dass viele digitale Alltagsservices für Menschen mit Behinderungen weiterhin erhebliche Schwierigkeiten darstellen. Die Hilfsgemeinschaft der Blinden und Sehschwachen Österreichs sieht daher in der praktischen Umsetzung erheblichen Nachholbedarf. Die Organisation führt regelmäßig Audits, Accessibility-Checks und technische Analysen für Unternehmen durch. Dabei zeigen sich regelmäßig Probleme bei Screenreader-Kompatibilität, Tastaturbedienbarkeit, Interface-Design oder digitalen Bezahl- und Buchungsprozessen.
„Digitalisierung wird oft als Fortschritt erzählt. Gleichzeitig entstehen neue Formen des Ausschlusses, wenn digitale Angebote nicht inklusiv entwickelt werden“
sagt Mag. Klaus Höckner, Vorstandsvorsitzender-Stv. der Hilfsgemeinschaft, allgemein beeideter und gerichtlich zertifizierter Sachverständiger für Barrierefreiheit im Web sowie österreichischer National Expert im AccessibleEU Centre der Europäischen Kommission.
In Österreich leben rund 18,4 Prozent der Bevölkerung mit einer temporären oder dauerhaften Behinderung, rund vier Prozent davon mit Sehbehinderung. Gleichzeitig verändert die demografische Entwicklung die Gesellschaft nachhaltig. Immer mehr ältere Menschen nutzen digitale Angebote im Alltag und sind auf barrierefreie Services angewiesen. Digitale Barrieren wirken sich dabei sowohl gesellschaftlich als auch wirtschaftlich aus. Sie erschweren den Zugang zu Mobilität, Konsum, Information und Arbeitsmarkt.
„Digitale Barrierefreiheit entwickelt sich zunehmend zu einem Qualitäts-, Innovations- und Wettbewerbsfaktor“
sagt Werner Rosenberger, MSc, Leiter des Web Accessibility Certificate (WACA) der Hilfsgemeinschaft. „Wer Accessibility von Anfang an mitdenkt, kann digitale Services einfacher, besser und langfristig kostengünstiger gestalten.“
Auswirkungen bei KI
Eine zusätzliche Dimension entsteht durch den breiten Einsatz künstlicher Intelligenz. Die Chancen sind erheblich: KI kann Barrierefreiheit dort wirksam unterstützen, wo sie als Entscheidungshilfe in einem normbasierten Prozess eingesetzt wird. Beispiele hierfür sind die Generierung und Prüfung von Alternativtexten, die Strukturerkennung in Dokumenten, Live-Untertitelung oder persönliche Assistenzsysteme für blinde und sehbehinderte Nutzerinnen und Nutzer. Für viele Menschen mit Behinderungen eröffnen sich dadurch Zugänge zu Information, Mobilität und Teilhabe, die bisher mit erheblichem Aufwand oder gar nicht möglich waren.
Problematisch allerdings sind KI-generierte Interfaces, die ohne semantische Struktur ausgeliefert werden, agentische Systeme, deren Ausgaben für Screenreader nicht zugänglich sind, und automatisierte Entscheidungen, die Menschen mit Behinderungen systematisch benachteiligen. Hier müssen rote Linien gezogen und konsequent beachtet werden. Maßgeblich sind dabei die DSGVO sowie die sieben Anforderungen an „Trustworthy AI", die die High-Level Expert Group on AI der Europäischen Kommission definiert hat: menschliche Aufsicht, technische Robustheit, Datenschutz und Data Governance, Transparenz, Vielfalt und Nichtdiskriminierung, gesellschaftliches und ökologisches Wohlergehen sowie Rechenschaftspflicht. Der AI-Act adressiert Barrierefreiheit bislang nur punktuell. Umso wichtiger ist es, dass diese Prinzipien in der Praxis verankert werden.
Die Hilfsgemeinschaft der Blinden und Sehschwachen Österreichs fordert daher einen stärkeren Fokus auf inklusive digitale Entwicklung sowie eine konsequente Umsetzung bestehender Standards und gesetzlicher Vorgaben.
„Die entscheidende Frage ist heute nicht mehr, ob digitale Barrierefreiheit relevant ist", so Höckner. „Die Frage ist, wie inklusiv die digitale Zukunft gestaltet wird, die wir gerade bauen und ob es uns gelingt, KI als Werkzeug im Rahmen europäischer Werte, der DSGVO und der Trustworthy-AI-Prinzipien einzusetzen, statt neue Barrieren zu schaffen."
Aktive Mitwirkung
Die Hilfsgemeinschaft der Blinden und Sehschwachen Österreichs zählt zu den führenden Kompetenzträgern für digitale Barrierefreiheit in Österreich. Mithilfe ihrer Dachmarke „Access Austria“ wirkt sie aktiv an der digitalen Barrierefreiheit mit. Durch Audits, Accessibility-Checks, Zertifizierungen, Schulungen und technische Beratung unterstützt die Organisation Unternehmen und Institutionen bei der Umsetzung barrierefreier digitaler Angebote. Mit dem Web Accessibility Certificate (WACA) wurde gemeinsam mit der JKU Linz ein österreichisches Qualitätssiegel für digitale Barrierefreiheit geschaffen. Zertifizierungspartner ist TÜV Austria.
Das Barrierefreiheitsgesetz
Das Barrierefreiheitsgesetz (BaFG) setzt den European Accessibility Act (Richtlinie (EU) 2019/882) in Österreich um und gilt seit 28. Juni 2025. Erfasst sind unter anderem Hardware und Betriebssysteme für Universalrechner, Smartphones, Smart-TVs, E-Book-Reader, Bankomaten, Fahrkarten- und Zahlungsterminals sowie digitale Dienstleistungen wie Online-Shops, E-Banking, Buchungsplattformen, E-Book-Software und digitale Dienste im Personenverkehr. Ausgenommen sind Dienstleistungen von Kleinstunternehmen mit weniger als zehn Mitarbeitenden und einem Jahresumsatz oder einer Jahresbilanzsumme von höchstens zwei Millionen Euro. Für Produkte gilt die Ausnahme nicht.
Als zentrale technische Grundlage gilt die europäische Norm EN 301 549, die für webbasierte Systeme auf die internationalen WCAG-Richtlinien (Level AA) verweist. Sie ist Teil eines breiteren Normenpakets, das unter dem EU-Standardisierungsauftrag M/587 entwickelt bzw. überarbeitet wird. Hinzu kommt ein harmonisierter Standard für die Barrierefreiheit und Interoperabilität von Notrufkommunikation.
Bei Verstößen sind gestaffelte Verwaltungsstrafen vorgesehen: bis zu 80.000 Euro für Großunternehmen, bis zu 50.000 Euro für KMU und bis zu 25.000 Euro für Kleinstunternehmen. Es gilt der Grundsatz „Beraten vor Strafen". Die Marktüberwachung erfolgt durch das Sozialministeriumservice, Landesstelle Oberösterreich.
Zahlen, Daten, Fakten
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Rückfragen & Kontakt
Hilfsgemeinschaft der Blinden und Sehschwachen Österreichs
Mag. Viktoria Antrey
Telefon: +4313303545-82
E-Mail: [email protected]
Website: https://www.hilfsgemeinschaft.at/
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