- 19.05.2026, 09:00:32
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- OTS0022
Werbung mit erfundenem Urteil: Einstweilige Verfügung gegen Wiener Datenschutzanwalt und Prozessfinanziererin erlassen
Beschluss vom 9. Mai 2026 des HG Wien, 57 Cg 33/26t — Aussage „unwahr und kreditschädigend“ / SLAPP-Vorwurf und EUR 20.000 Sicherheitsleistung abgelehnt
Die Prozessfinanziererin Artemis Legal Solutions FlexCo hat auf ihrer Website im Zuge der Bewerbung datenschutzrechtlicher Sammelklagen iZm angeblicher „Parkplatzabzocke" behauptet, eine Entscheidung des Handelsgerichts Wien habe das Geschäftsmodell des Inkassobüros Vindobona Collection Agency GmbH für rechtswidrig erklärt. Der Wiener Datenschutzanwalt MMag. Thomas Breuss verlinkte per Pop-up-Banner auf seiner Kanzleihomepage auf diese Website.
Das Problem: Ein solches Urteil existiert nicht. Das HG Wien erließ daher am 09.05.2026 eine einstweilige Verfügung, welche beiden die Verbreitung dieser Behauptung untersagt und als „unwahr und kreditschädigend" einstuft.
Auch der erhobene Einwand der Beklagten, es würde sich um eine SLAPP-Klage (Strategic Lawsuit Against Public Participation) handeln, sowie ein Antrag auf Erlag einer Sicherheitsleistung von EUR 20.000 wurden abgewiesen.
Die Entscheidung ist nicht rechtskräftig.
Stimmen zum Beschluss:
„Es existiert kein Urteil, das unsere Tätigkeit als rechtswidrig qualifiziert — wer das Gegenteil behauptet, sagt die Unwahrheit. Dass die Gegenseite sich dann als Opfer einer Einschüchterungsklage darstellt, sagt eigentlich alles.“
— Mag. iur. Stefan F. Saverschel, Geschäftsführer, Vindobona Collection Agency GmbH
„Eine nicht existente Gerichtsentscheidung ist kein zulässiges Werbemittel. Der SLAPP-Schutz wurde als Richtlinie der EU erkämpft, um Journalisten und Aktivisten zu schützen — nicht um einem Kollegen oder einer Prozessfinanziererin zu helfen, die mit einem erfundenen Urteil werben und dann vor den Konsequenzen Schutz suchen.“
— Oliver Luesgens, LL.M., Rechtsanwalt und Klagevertreter
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