• 31.03.2026, 19:02:02
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  • OTS0152

Verordnungen zur Spritpreisbremse tritt mit 1. April in Kraft. Preissenkung greift ab 2. April, 12 Uhr.

Wien (OTS) - 

„Die internationale Krise trifft auch Österreich. Wir werden nicht verhindern können, dass die Spritpreise international weiter steigen. Aber wir können verhindern, dass die Inflation ungebremst durchrauscht. Wir senken deshalb die Spritpreise um 10 Cent je Liter und senken so die Inflation um rund einen Viertel Prozentpunkt. Genau darum geht es bei der Spritpreisbremse: nicht um einen Preisdeckel, der die Versorgung gefährden würde, sondern um einen gezielte, befristete und verantwortungsvolle Dämpfung von reinen Krisenmargen und eine Senkung der Mineralölsteuer,“ so Wirtschafts- und Energieminister Wolfgang Hattmannsdorfer.

„In Krisensituationen braucht es gezielte Maßnahmen, um die Inflation abzufedern. Die befristete Senkung der Mineralölsteuer um 5 Cent hat einen dämpfenden Effekt auf die Treibstoffpreise und sorgt dafür, dass die zusätzlichen Umsatzsteuer-Einnahmen aufgrund der gestiegenen Spritpreise wieder den Autofahrern und Autofahrerinnen zu Gute kommen.“ so Finanzminister Markus Marterbauer.

„Energiepolitik ist längst Teil unserer geopolitischen Realität. Dauerhafte Preisstabilität erreichen wir nur durch Energiesouveränität und den raschen Ausbau erneuerbarer Energien in Europa. Weniger Abhängigkeit heißt mehr Sicherheit.“ so Staatssekretär Sepp Schellhorn.

Grundlage und Voraussetzung der Verordnungsermächtigungen

Nachdem sowohl das Mineralölsteuergesetz, als auch das Preisgesetz letzteres mit der erforderlichen Zweidrittelmehrheit - in der vergangenen Woche geändert wurde, verfügt die Bundesregierung nun über die Möglichkeit, bei außergewöhnlichen Marktverschiebungen per Verordnungen befristet einzugreifen. Ein solcher Mechanismus greift dann, wenn die im Weekly Oil Bulletin der Europäischen Kommission ausgewiesenen Netto-Preise für Benzin oder Diesel innerhalb von zwei Monaten um mehr als 30 Prozent steigen. Genau diese Voraussetzung ist nun erfüllt. Deshalb wird mit Inkrafttreten der gesetzlichen Grundlage zugleich von den in den beiden Gesetzen enthaltenen Verordnungsermächtigungen Gebrauch gemacht. Die entsprechenden Verordnungen der Bundesregierung sind fertig und treten mit 1. April 2026 in Kraft. Die Preissenkungen greifen ab 2. April um 12:00 Uhr.

Details zu den Verordnungen

  • Verordnung des Finanzministers zur Senkung der Mineralölsteuer
    Diese Verordnung senkt die Mineralölsteuer auf Benzin und Diesel um 5 Cent pro Liter. Ziel ist es, staatliche Mehreinnahmen aus der Umsatzsteuer infolge gestiegener Preise direkt an die Kundinnen und Kunden zurückzugeben. Bis Ende des Jahres ist diesbezüglich die Budgetneutralität sicherzustellen.

  • Verordnung der Bundesregierung zur Dämpfung reiner Krisenmargen
    Diese Verordnung begrenzt für Diesel B7 und Euro-Super E10 krisenbedingte Margen entlang der Treibstoff-Wertschöpfungskette. Verpflichtete Unternehmen müssen den Netto-Verkaufspreis ab 2. April 2026 um 5 Cent senken; weitere Preissteigerungen dürfen sich danach nur mehr im Rahmen einschlägiger Produktnotierungen bewegen. Sinken die Produktnotierungen muss dementsprechend auch diese Senkung weitergegeben werden. Gleichzeitig bleibt ausdrücklich sichergestellt, dass Unternehmen nicht unter ihren Kosten und ohne angemessenen Gewinn verkaufen müssen.

Kontrolle durch die E-Control

Die Einhaltung der Verordnungen wird durch die E-Control überwacht. Dazu werden Preis- und Mengendaten herangezogen und mit den maßgeblichen Produktnotierungen abgeglichen. Ziel ist, sicherzustellen, dass die Entlastung tatsächlich bei den Kundinnen und Kunden ankommt.

Wann die Entlastung sichtbar sein wird

Die Entlastung wird nicht bei allen Tankstellen gleichzeitig sichtbar. Der Grund liegt in den unterschiedlichen Liefer- und Konzernstrukturen am Markt.

Bei vertikal integrierten Tankstellen, also Tankstellen, die zu einem Mineralölkonzern mit Raffinerie- oder Lageranbindung gehören, wirken die Preisreduktion unmittelbar an der Zapfsäule. Diese Betreiber müssen die Senkung sofort an Kundinnen und Kunden weitergeben. Das betrifft etwa große Markennetze, die direkt in die Wertschöpfungskette eingebunden sind.

Bei freien Tankstellen, die nicht Teil eines Konzerns mit Raffinerieanbindung sind, gilt die Preisreduktion ab jenem Zeitpunkt, zu dem sie selbst den bereits verbilligten Treibstoff eingekauft haben. Sie können daher bestehende Lagerbestände, die noch zu höheren Preisen beschafft wurden, zunächst abverkaufen. Deshalb wird die Entlastung dort erst nach einiger Zeit sichtbar werden – abhängig von Lagerbestand und Einkaufszeitpunkt.

Ausnahmen zum Schutz kleiner Betriebe

Von der Spritpreisbremse ausgenommen sind kleinere Tankstellenbetreiberinnen und Tankstellenbetreiber, die nicht mehr als 30 Tankstellen betreiben. Ebenfalls ausgenommen sind Autobahntankstellen, um durch steigendes Tankaufkommen durch den Transitverkehr die Versorgungssicherheit nicht zu gefährden. Damit wird sichergestellt, dass kleine und mittlere Betriebe durch die Umsetzung der Maßnahmen nicht unverhältnismäßig belastet werden.

Rückfragen & Kontakt

Bundesministerium für Wirtschaft, Energie und Tourismus
Telefon: +4366488760814
E-Mail: [email protected]
Website: https://www.bmwet.gv.at/

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