- 31.03.2026, 08:30:33
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ÖAMTC begrüßt neue Pauschalreiserichtlinie der EU
EU-Rat hat Reform angenommen, Anwendung in Österreich ab 2029 – Verbesserter Schutz für Urlauber:innen in Krisensituationen und bei Annahme von Gutscheinen
Um die Rechte von Reisenden weiter zu stärken, hat die EU eine reformierte Pauschalreiserichtlinie erlassen: Die neuen Vorschriften bringen viele Verbesserungen und wichtige Klarstellungen für Urlauber:innen. ÖAMTC-Reiserechtsexpertin Verena Pronebner: "Die Insolvenzen in der Branche während der vergangenen Jahre und auch die Zeit der Pandemie mit massenhaften Reiseausfällen haben deutlich gezeigt, dass es im Sinne des Konsument:innenschutzes dringend einer Nachschärfung der Gesetze bedarf."
Zwtl.: Künftig gibt es klare Regeln bei Gutscheinen vom Reiseveranstalter
Eine wesentliche Neuerung im EU-Pauschalreiserecht: Es gibt nun klare Regeln für die Annahme und Verwendung von Gutscheinen – vielen Urlauber:innen sind sie aus der Zeit der Pandemie noch gut bekannt. "Konsument:innen, die künftig nach Absage oder Stornierung einer Reise einen Gutschein vom Veranstalter annehmen, sind im Fall der Fälle abgesichert, denn es gilt: Werden Gutscheine innerhalb ihrer Gültigkeit (max. zweimal zwölf Monate) nicht oder nicht vollständig verbraucht, muss der jeweilige Betrag nach Ablauf automatisch erstattet werden", so die ÖAMTC-Juristin. "Die neue Regelung stellt eine große Erleichterung für Reisende dar." Zudem sind die Beträge im Gutscheinwert insolvenzgeschützt und der Gutschein darf auch kostenlos auf andere Personen übertragen sowie in Teilen eingelöst werden. Pronebner betont außerdem: "Die Annahme von Gutscheinen anstatt einer Refundierung des Reisepreises ist freiwillig: Man kann die Annahme auch verweigern und stattdessen eine Rückerstattung der Kosten innerhalb von 14 Tagen verlangen."
Zwtl.: Kostenloses Storno-Recht bei außergewöhnlichen Umständen wurde ausgeweitet
Bislang konnten Konsument:innen gemäß Gesetzeswortlaut nur bei unvermeidbaren und außergewöhnlichen Umständen am Reiseziel kostenfrei von einer Pauschalreisebuchung zurücktreten. Diese Regelung wurde nun an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes angepasst und folgerichtig ausgeweitet: "Künftig erstreckt sich das kostenfreie Storno-Recht auch auf Ereignisse, die am Ort der Abreise eintreten und die geplante Reise bzw. die Anreise zum Urlaubsort erheblich beeinträchtigen würden", so die Reiserechtsexpertin. Dass dieses Thema äußerst brisant ist, zeigt sich gerade jetzt sehr oft bei Transitflügen mit geplantem Zwischenstopp im Nahen Osten.
Welche Gründe dabei als "höhere Gewalt" durchgehen, soll vom Einzelfall abhängig sein. In der reformierten EU-Richtlinie explizit genannt werden etwa Naturkatastrophen, Kriegshandlungen oder der Ausbruch einer schweren Krankheit. Eine offizielle Reisewarnung sei zwar weiterhin ein wichtiges Indiz dafür, dass "außergewöhnliche Umstände" herrschen, allerdings keine unbedingte Voraussetzung, erläutert Pronebner.
Zwtl.: Neue Fristen bei Beschwerden und für Kostenerstattungen in Insolvenzfällen
Die neue Pauschalreiserichtlinie bringt auch verbindliche Fristen für die Bearbeitung von Beschwerden, falls bei der Reise etwas schiefgegangen ist: Reiseveranstalter müssen den Empfang der Beschwerde binnen sieben Tagen bestätigen und innerhalb von 60 Tagen begründet beantworten. Zudem gibt es auch weitere Verbesserungen beim Insolvenzschutz: Kund:innen müssen ihr Geld künftig innerhalb von sechs Monaten aus der Insolvenzgarantie zurückerstattet bekommen – in komplexen Ausnahmefällen innerhalb von neun Monaten. "Damit ist sichergestellt, dass keine finanziellen Verluste auf die Konsument:innen abgewälzt werden", erklärt die ÖAMTC-Juristin.
Zwtl.: Online-Buchungen: Anbieter künftig zu aktiver Information verpflichtet, wenn Buchungskombi nicht unter Pauschalreiseschutz fällt
Durch die Richtlinienüberarbeitung werden auch die Verbraucher:innenrechte bei Buchungsvorgängen weiter gestärkt – laut Pronebner ein sehr wichtiger Schritt: "Im Wesentlichen werden Anbieter von Reiseleistungen nun dazu verpflichtet, Kund:innen aktiv und klar darüber zu informieren, wenn eine Buchungskombination nicht unter den Schutz einer Pauschalreise fällt. Diese noch präzisere Abgrenzung zwischen Pauschalreise und Einzelleistungen (Individualreise) soll mehr Transparenz schaffen", so die ÖAMTC-Rechtsexpertin. Außerdem erfreulich: Künftig sind Reiseveranstalter dazu angehalten, Urlauber:innen aktiv über Pass- und Visa-Erfordernisse für die Destination und etwaige Transitländer zu informieren. "Elektronische Visa, unterschiedlichste Fristen und die häufig nicht ganz barrierefreie Beantragung bieten heutzutage oft Anlass für Überforderung. Daher stellt die neue Informationspflicht eine wesentliche Entlastung für Reisende dar", sagt Pronebner. Die bisherige Kategorie der "verbundenen Reiseleistungen", die in der Vergangenheit häufig für Unklarheit und Ärger gesorgt hat, wird mit dieser Neuregelung übrigens abgeschafft.
Zwtl.: Umwandlung in österreichisches Recht bis Sommer 2028, Anwendung ab 2029
Mit der in Kürze erwarteten Veröffentlichung im Amtsblatt haben Österreich und alle anderen Mitgliedstaaten 28 Monate Zeit, diese Neuregelung in ein nationales Gesetz umzuwandeln – danach weitere sechs Monate bis zu dessen Anwendung. "Wir rechnen hierzulande also mit einer Umsetzung der neuen Richtlinie bis zum Sommer 2028 und einer Anwendung der neuen Regelungen ab 2029", so Verena Pronebner abschließend.
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