• 27.03.2026, 09:21:01
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ÖAMTC: Ostergeschenke auf zwei Rädern – was Eltern und Kinder beachten müssen

Von Fahrrad bis (E-)Scooter – die wichtigsten Regeln im Straßenverkehr; Beim Schenken bedenken: StVO-Novelle bringt Neuerungen ab 1. Mai

Wien (OTS) - 

So manchem Kind wird der Osterhase heuer wieder ein trendiges Transportmittel bringen. Ob Tretroller oder E-Scooter, ob Laufrad oder Fahrrad – und manchmal auch ein Skateboard: Spielwaren und Trendsportgeräte stehen als Ostergeschenke jedes Jahr hoch im Kurs. Damit die Kinder mit ihren neuen Gefährten bereits ab der ersten Ausfahrt sicher und unfallfrei unterwegs sind, gilt es im Straßenverkehr ein paar wichtige Regeln zu beachten. "In der Beratung unserer Mitglieder stellen wir immer wieder fest, dass es gerade bei Kinderfahrrädern, Scootern und Co. viele Unsicherheiten gibt, wenn es um die Nutzung im öffentlichen Raum geht. Teilweise kursieren unter Eltern auch gefährlich falsche Annahmen", weiß Nikolaus Authried aus der ÖAMTC-Rechtsberatung.

Damit das Radeln und Rollern mit den Ostergeschenken auch ein konfliktfreies Vergnügen wird, hat der Jurist des Mobilitätsclubs die wichtigsten Regeln, Tipps und Neuerungen zusammengefasst.

Zwtl.: Regeln fürs Radfahren unter 12 Jahren; Spezialfall “Kinderfahrräder”

Kinder unter 12 Jahren müssen beim Radeln im öffentlichen Raum begleitet werden. Einzige Ausnahme: "Wenn Kinder die Radfahrprüfung absolviert haben und daher über einen Radfahrausweis verfügen, dürfen sie sich auch schon vor Vollendung des 12. Lebensjahres allein im Straßenverkehr bewegen. In jedem Fall gilt für alle Kinder bis 12 Jahre eine Helmpflicht", hält Authried fest. Achtung: "Wenn es sich bei dem Zweirad um ein E-Bike handelt, muss nun bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres verpflichtend ein Helm getragen werden. Das geht aus der StVO-Novelle hervor, die ab 1. Mai in Kraft tritt", ergänzt der ÖAMTC-Jurist.

Auch das Nebeneinanderfahren im Straßenverkehr ist extra geregelt: "Kinder unter 12 Jahren und deren Begleitpersonen dürfen grundsätzlich nebeneinander fahren – außer auf Schienenstraßen", informiert der Rechtsberater. Wichtig beim Nebeneinanderfahren ist, dass dazu nur der äußerst rechte Fahrstreifen genutzt werden darf, das Rechtsfahrgebot zu beachten ist und öffentliche Verkehrsmittel nicht behindert werden dürfen.

Spezialfall "Kinderfahrräder" – erkennbar am äußeren Felgendurchmesser (bis 30 cm): Diese dürfen ausnahmsweise auch in Fußgängerzonen, Wohn- und Spielstraßen sowie auf Gehsteigen und -wegen benützt werden. Der Grund liegt in ihrer Klassifikation als "Spielzeug".

Zwtl.: Auf Gehsteig und Co. sind E-Scooter tabu – auch zu zweit fahren ist strafbar

"Mit dem E-Scooter darf man nur dort fahren, wo auch das Radfahren generell erlaubt ist", so Authried. Das bedeutet: auf der Fahrbahn bzw. auf Radwegen und Radfahrstreifen. Sind Radfahranlagen vorhanden, muss man diese in der Regel benützen – auch mit dem Elektro-Scooter. Ist die Benutzungspflicht ausnahmsweise aufgehoben, erkennt man das an einem eckigen blauen Verkehrszeichen. "Auf Gehsteigen und Gehwegen ist das Fahren mit dem E-Scooter grundsätzlich verboten", betont der ÖAMTC-Rechtsberater und gibt weiters zu bedenken: “Auch für E-Scooter hält die StVO-Novelle ab Mai neue Regeln bereit: Dann gilt für Nutzer:innen bis 16 Jahre eine Helmpflicht. Außerdem müssen E-Scooter künftig mit einer Klingel oder Hupe ausgerüstet sein und über Fahrtrichtungsanzeiger verfügen.”

Und: Egal ob Kind, Jugendliche:r oder Erwachsene:r – auf einem E-Scooter darf sich immer nur eine Person befinden – zu zweit oder gar zu dritt zu fahren, ist nicht erlaubt. "Wer dagegen verstößt, muss mit einer Geldstrafe rechnen", so der Jurist des Mobilitätsclubs.

Zwtl.: Tretroller und Skateboards: Eltern trifft Obsorgepflicht, Nutzung gleich wie bei Kinderfahrrädern

Für Scooter ohne elektrischen Antrieb, sogenannte Tretroller, und Skateboards gelten andere Vorschriften: Man darf mit ihnen ausschließlich dort fahren, wo Fußverkehr erlaubt ist – also etwa auf Gehsteigen und Gehwegen. "Selbstverständlich muss dabei immer Rücksicht auf Fußgänger:innen genommen werden, man darf sie keinesfalls gefährden", so Authried. Auf der Fahrbahn haben Tretroller und Skateboards jedenfalls nichts verloren: "Besonders in ländlichen Gebieten und in Gemeinden mit wenig Verkehr kommt es häufig vor, dass Kinder im Beisein ihrer Eltern damit auf der Fahrbahn unterwegs sind", warnt der ÖAMTC-Jurist und appelliert an Erziehungsberechtigte, Kinder mit Tretrollern, Laufrädern oder Skateboards keinesfalls auf die Fahrbahn zu lassen – davon ausgenommen sind Wohn- und Spielstraßen.

Auch wenn ein Kind ab acht Jahren bereits "alt genug" ist, um allein mit Tretroller und Skateboard zu fahren, haben Eltern weiterhin die Pflicht zur Obsorge: "Daher ist es besonders wichtig, das eigene Kind über Regeln und Gefahren aufzuklären", so Authried abschließend.

Die ÖAMTC-Rechtsberatung steht Mitgliedern kostenlos mit Rat und Hilfe zur Seite. In Notfällen sind die Jurist:innen des Mobilitätsclubs auch in der Nacht, an Wochenenden und Feiertagen erreichbar. Alle Infos und Kontaktmöglichkeiten unter www.oeamtc.at/rechtsberatung. Eine Rechtsschutzversicherung erleichtert im Streitfall die Rechtsdurchsetzung.

Rückfragen & Kontakt

ÖAMTC | Öffentlichkeitsarbeit
T +43 (0)1 711 99 21218
[email protected]
https://www.oeamtc.at

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