• 19.03.2026, 15:40:02
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Brau Union gab Verpflichtungserklärung gegenüber BWB ab und schließt neuen Logistikpartnerrahmenvertrag ab

BWB modifizierte Anträge vor dem Kartellgericht

Wien (OTS) - 

Die BRAU UNION Österreich Aktiengesellschaft und BRAU UNION AG (iF Brau Union) setzen wichtige Schritte und schließen neue Logistikpartnerrahmenverträge mit ausgewählten Getränkehändlerinnen und -händlern (in Folge Logistikpartnerinnen und Logistikpartner) ab, um die von der BWB im Verfahren erhobenen Vorwürfe zu adressieren. Mit den neuen vertraglichen Bedingungen wird ein wichtiger Baustein zur Abstellung der zuletzt vorgebrachten Vorwürfe der BWB umgesetzt. Insbesondere werden Logistikpartnerinnen und -partner nicht im Absatz von Produkten anderer Brauereien eingeschränkt. Der Antrag auf Geldbuße der BWB bleibt weiterhin vollumfänglich aufrecht.

Ein erstes wichtiges Ziel des Verfahrens ist damit durch die BWB rasch erreicht worden, nämlich die Sicherstellung von Fairness für die Zukunft. Das ist besonders wichtig für alle Markteilnehmerinnen und Marktteilnehmer, vor allem die kleineren und mittelgroßen Unternehmen,“ erklärt Natalie Harsdorf, Generaldirektorin der BWB

Der neue Logistikrahmenvertrag regelt die Erbringung von logistischen Dienstleistungen wie Bierzustellungen für Brau Union-Kundinnen und Kunden durch unabhängige Logistikpartnerinnen und -partner, ohne dass dadurch ihr Eigengeschäft oder der Wettbewerb zwischen Brau Union und den Logistikpartnerinnen und -partner eingeschränkt wird. Er ersetzt sämtliche mündlichen und schriftlichen Vereinbarungen der historischen Verkaufspartnerschaft. Die Verpflichtungserklärung beinhaltet insbesondere folgende Punkte:

1.Unabhängigkeit des Eigengeschäfts der Logistikpartnerinnen und -partner

Logistikpartnerinnen und -partner von Brau Union steht es im Eigengeschäft frei, über ihr Produktsortiment, ihr Verkaufsgebiet und die von ihnen belieferten Kundinnen und Kunden eigenständig zu entscheiden.

2.Keine Informationspflichten in Bezug auf das Eigengeschäft

Logistikpartnerinnen und -partner haben bei deren Eigengeschäft keine Informationspflichten gegenüber der Brau Union.
Das bedeutet:

  • Sie müssen Brau Union nicht über neue Kundinnen und Kunden informieren.
  • Sie dürfen Brau Union-Kundinnen und -Kunden im Eigengeschäft beliefern.
  • Sie müssen keine Kundinnen und Kunden aus dem Eigengeschäft an Brau Union übergeben.
  • Sie müssen keine sonstigen Informationen über ihr Eigengeschäft mit Brau Union teilen (z. B. Preise, Kundinnen und Kunden etc.)

3. Keine Exklusivitätsanforderungen
Logistikpartnerinnen und -partner dürfen im Eigengeschäft frei entscheiden, wie sie ihre Getränke beziehen und welche Produkte sie verkaufen.

4. Keine Gebiets- oder Kundengruppenbeschränkungen im Eigengeschäft

5. Kein Abwerbeverbot
Logistikpartnerinnen und -partner unterliegen keinem Verbot, Kundinnen und Kunden von Brau Union abzuwerben oder selbstständig zu akquirieren.

6. Keine unzulässigen Kontrollen der Geschäftsräumlichkeiten

7. Kein Austausch wettbewerbssensibler Informationen
Brau Union fordert keinen Austausch von betriebswirtschaftlichen Kennzahlen zu Kundinnen- und Kundendaten, Lieferantinnen und Lieferanten oder unternehmensstrategischen Informationen der Logistikpartnerinnen und -partner, soweit dies nicht zur Umsetzung des Logistikrahmenvertrags notwendig ist.

8. Logistikpartnerinnen und -partner haben das Recht, auch Dienstleistungen für Konkurrenzunternehmen von Brau Union zu erbringen

9. Keine unzulässigen Sanktionsmechanismen
Brau Union respektiert die in diesen Grundsätzen genannten Verhaltensweisen und wird gegenüber Logistikpartnerinnen und -partnern weder mit kartellrechtswidrigen Sanktionen drohen noch solche direkt oder indirekt anwenden.

Brau Union gab diese Erklärung freiwillig ab. Diese außergerichtliche Verpflichtungserklärung stellt kein Schuldeingeständnis der Brau Union dar.

Compliance Maßnahmen der Brau Union

Brau Union hat das interne Compliance-Management-System weiter ausgebaut und verbessert, sowie insbesondere Regelungen zum korrekten Umgang Logistikpartnerschaften ergänzt, um sicherzustellen, dass alle geschäftlichen Aktivitäten im Einklang mit den geltenden Kartellgesetzen stehen.

Modifizierung der Anträge der BWB im Verfahren vor dem Kartellgericht

Die BWB sieht die Anstrengungen der Brau Union als ausreichend geeignet an, die vorgebrachten Vorwürfe der BWB auszuräumen. Daher entfällt der Antrag auf Abstellung der BWB. Gleichzeitig schränkt die BWB die Anträge auf Verhängung einer angemessenen Geldbuße wegen des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung sowie wegen dem Verstoß gegen das Kartellverbot zeitlich von 01.07.2002 bis 31.07.2025 ein.

Zum damaligen Geldbußen- und Abstellungsantrag der BWB an das Kartellgericht siehe Pressemitteilung vom 18.06.2024.

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Bundeswettbewerbsbehörde
Sarah Fürlinger, LL.M., LL.M. | Referatsleiterin Information und
Publikationen | Pressesprecherin
Telefon: +43 1 245 08 815352
E-Mail: [email protected]

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