- 15.12.2025, 11:05:33
- /
- OTS0066
„Das Geschäft mit der Liebe“: KommAustria stellt schwerwiegende Rechtsverletzungen in Ausgabe des Reality-Formats von ATV fest
Inhalte der Folge „Wodka Exzesse“ missachteten Menschenwürde und stachelten zu Gewalt gegen Frauen auf
In einem Verfahren gegen die ATV Privat TV GmbH & Co KG (ATV) als Anbieterin des Mediendienstes auf Abruf „ATV“ hat die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) in einer dort angebotenen Folge der Sendereihe „Das Geschäft mit der Liebe“ Missachtungen der Menschenwürde sowie Aufstachelungen zur Gewalt gegen Frauen aufgrund des Geschlechts festgestellt. Diese Tatbestände stuft die Behörde als schwerwiegende Verletzungen von Bestimmungen des Audiovisuelle Mediendienste-Gesetzes (AMD-G) ein. Zudem verstieß ATV bei der Bereitstellung der Sendung auf Abruf gegen Jugendschutzbestimmungen des AMD-G.
Die ATV-Sendereihe „Das Geschäft mit der Liebe“ ist ein sogenanntes Reality-TV-Format, das Singles begleitet, die zumeist im Ausland nach intimen Beziehungen suchen. Laut Eigenbeschreibung der Sendereihe handelt es sich bei den Hauptfiguren um „Singles auf der Suche nach dem Partner fürs Leben“. Auf dem Online-Abrufdienst „ATV“ wurde vom 19.03.2025 bis 23.03.2025 unter dem Titel „Wodka Exzesse“ die fünfte Folge der elften Staffel der Sendereihe zum Abruf bereitgestellt, deren Inhalte auch Gegenstand einer öffentlichen Debatte wurden. In der betreffenden Folge der Reihe suchten zwei Protagonisten Partnerinnen in Kasachstan, drei weitere in Thailand. An beiden Drehorten machten die Männer Bekanntschaft mit einheimischen Frauen.
In der Sendung kam es in Bezug auf die Frauen in Thailand zu verschiedenen Aussagen und Handlungen, die laut der Entscheidung der KommAustria die Frauen stark zu Objekten degradierten, in deren Menschenwürde eingriffen und daher in schwerwiegender Weise das Gebot zur Achtung der Menschenwürde (§ 30 Abs. 1 AMD-G) verletzten.
Auch das Verbot der Aufstachelung zur Gewalt gegen Personen auf Grund ihres Geschlechts (§ 30 Abs. 2 Z 1 AMD-G) wurde in schwerwiegender Weise verletzt, so die Behörde. Nach Ansicht der KommAustria vermittelten die Aussagen und Handlungen der Protagonisten einem durchschnittlichen Publikum, dass Frauen grundsätzlich jederzeit, auch gegen Widerstand, sexuell gefügig zu sein haben, ihre Einwilligung in sexuelle Handlungen ohnehin nicht erforderlich sei und die sexuellen Handlungen sogar mit Gewalt erzwungen werden könnten. Die Herbeiführung sexueller Handlungen gegen den offensichtlichen Widerstand der betroffenen Frauen wird in Szenen der Sendung unverhohlen dargestellt und schafft damit einen Anreiz zu Gewalt, so die Behörde.
In der Sendung zog ein Protagonist seine „Begleiterin“ trotz deren offensichtlicher Gegenwehr in eine Toilette und deutete sexuelle Handlungen an. Er forderte die offenbar schwer alkoholisierte Frau auf, ihn oral zu befriedigen. Später warf er sich die schreiende Frau über eine Schulter und schleppte sie davon, offenkundig mit dem Ziel, ohne ihre Einwilligung geschlechtliche Handlungen vorzunehmen.
Entscheidend sei in dem Zusammenhang, dass ATV die unbestrittene redaktionelle Verantwortung für die Sendungsgestaltung, die sich auch auf Grund der Auswahl des gedrehten Rohmaterials, durch dessen Zusammenschnitt und eine durch einen Sprecher ergänzte Kommentierung ergibt, offenkundig nicht in ausreichendem Maße wahrgenommen habe, so die KommAustria. Es sei daher jedenfalls davon auszugehen, dass sich die Mediendiensteanbieterin im Rahmen ihrer redaktionellen Verantwortung auch die Aussagen und Verhaltensweisen Dritter in Form der Protagonisten zurechnen lassen müsse. Entgegen der Stellungnahme von ATV sei es hingegen nicht entscheidend, ob es „hinter den Kulissen“ bei den Dreharbeiten wirklich oder nicht wirklich zu den angedeuteten, inkriminierten Handlungen gekommen sei oder ob die betroffenen Frauen auf Grund sprachlicher oder räumlicher Barrieren die verbalen Entgleisungen nicht hätten verstehen können, da es allein auf die Ausstrahlung und dementsprechend die Wirkung der Sendung auf das Publikum ankomme, so die Behörde sinngemäß.
Im Zusammenhang mit der Bereitstellung der Sendung auf Abruf stellte die KommAustria zudem fest, dass gegen Jugendschutzbestimmungen des § 39 Abs. 1 AMD-G verstoßen wurde. Die drastischen Aussagen und Verhaltensweisen der Protagonisten und das in der Sendung insgesamt transportierte, entwürdigende Frauenbild, welches Frauen zu bloßen Sexualobjekten degradiert, sowie die Darstellung des wiederholten und exzessiven Alkoholkonsums können nach Ansicht der KommAustria jedenfalls eine Desorientierung und mögliche Beeinträchtigung der Entwicklung Minderjähriger bewirken. Die Sendung wurde aber über einen Zeitraum von mehr als drei Tagen bereitgestellt, ohne sicherzustellen, dass sie von Minderjährigen üblicherweise nicht wahrgenommen werden kann, da sie im Bereitstellungszeitraum frei zugänglich und ohne Einschränkungen abrufbar war.
Der noch nicht rechtskräftige Bescheid der KommAustria enthält eine detaillierte Analyse der gesamten Sendung sowie die von ATV im Verfahren vorgebrachten Stellungnahmen und ist unter https://www.rtr.at/Geschaeft_mit_der_Liebe veröffentlicht.
Über KommAustria und RTR
Die Kommunikationsbehörde Austria (KommAustria) sorgt mit Regulierungs-, Verwaltungs- und Fördertätigkeiten für einen fairen Wettbewerb und für Vielfalt am österreichischen Medienmarkt für Radio, Fernsehen und vergleichbare Online-Mediendienste sowie im Bereich digitaler Plattformen. Geschäftsstelle der KommAustria ist die Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR). Die RTR ist eine Einrichtung des Bundes und in die zwei Fachbereiche Medien (RTR Medien) sowie Telekommunikation und Post (RTR.Telekom.Post) gegliedert. rtr.at
Rückfragen & Kontakt
Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH
Andreas Kunigk
Telefon: +43 1 58058 168
E-Mail: andreas.kunigk@rtr.at
Website: https://www.rtr.at/Medien
OTS-ORIGINALTEXT PRESSEAUSSENDUNG UNTER AUSSCHLIESSLICHER INHALTLICHER VERANTWORTUNG DES AUSSENDERS - WWW.OTS.AT | TCO






